bertl80 ASB-Legende Geschrieben 10. September 2019 Admira Fan schrieb vor 10 Minuten: Wenn ich auf Willhaben ein Fitnessgerät um €750 verkaufe - muss ich da angeben das es sich um einen privatverkauf handelt, und somit kein garantieanspruch an mich besteht, oder ist das eh logisch? Machs einfach 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Devil Jin Junior Vizepräsident Geschrieben 10. September 2019 Admira Fan schrieb vor 11 Minuten: Wenn ich auf Willhaben ein Fitnessgerät um €750 verkaufe - muss ich da angeben das es sich um einen privatverkauf handelt, und somit kein garantieanspruch an mich besteht, oder ist das eh logisch? Du solltest explizit die Garantie und Gewährleistung ausschließen. 1 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
reallumpi ASB-Legende Geschrieben 10. September 2019 Wenn ich auf Willhaben ein Fitnessgerät um €750 verkaufe - muss ich da angeben das es sich um einen privatverkauf handelt, und somit kein garantieanspruch an mich besteht, oder ist das eh logisch?Nix is logisch wennst einen Deppen erwischt, also immer alles schriftlich... Schont die Nerven und spart Zeit 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
sulza V.I.P. Geschrieben 10. September 2019 (bearbeitet) Admira Fan schrieb vor 4 Stunden: Wenn ich auf Willhaben ein Fitnessgerät um €750 verkaufe - muss ich da angeben das es sich um einen privatverkauf handelt, und somit kein garantieanspruch an mich besteht, oder ist das eh logisch? Rein prinzipiell ist es unnötig, sofern du eben eine kostenlose Privatanzeige aufgibst. Wenn du dich auf deinem Profil auch als Privatperson ausgibst und noch dazu keine Rechnungen ausstellst, bist du zu 99,9999 % auf der sicheren Seite. Um auch im Worst-Case-Szenario nicht belangt werden zu können, kannst du dazuschreiben, dass es sich um einen Privatverkauf handelt und daher kein Umtausch- und auch kein Gewährleistungsanspruch besteht. bearbeitet 10. September 2019 von sulza 1 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
raumplaner Vi besvarer din forespørgsel hurtigst muligt. Geschrieben 10. September 2019 sulza schrieb vor 4 Minuten: Rein prinzipiell ist es unnötig, sofern du eben eine kostenlose Privatanzeige aufgibst. Wenn du dich auf deinem Profil auch als Privatperson ausgibst und noch dazu keine Rechnungen ausstellst, bist du zu 99,9999 % auf der sicheren Seite. Um auch im Worst-Case-Szenario nicht belangt werden zu können, kannst du dazuschreiben, dass es sich um einen Privatverkauf handelt und daher kein Umtausch- und auch kein Gewährleistungsanspruch besteht. im best-case-szenario schließt er die gewährleistung aus, wenn er keine geben will. dafür braucht es keine begründung, aber tun muss man es schon - der status als privatkäufer ist alleine nicht ausreichend. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Admira Fan V.I.P. Geschrieben 10. September 2019 Besten Dank für eure Inputs! Hab die Anzeige jetzt einfach angepasst 1 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Jesmond Dene The Ugly Creepies Geschrieben 8. Oktober 2019 Ich habe eine Frage zu meinem Mietvertrag. Folgende Klausel wurde zur Kündigung vereinbart: Zitat Das Mietverhältnis beginnt am 01. August 2019 und wird auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Es endet daher mit 31. Juli 2022, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Mieter hat erstmalig nach Ablauf von sechs Monaten der ursprünglich vereinbarten Laufzeit das Recht, das Mietverhältnis vorzeitig - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat - jeweils zum Monatsletzten aufzukündigen. Wann kann ich nun erstmals das Mietverhältnis vorzeitig aufkündigen? Zum 31.1.2020 oder zum 29.2.2020? 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Relii legende Geschrieben 8. Oktober 2019 naja, august+6 monate ist februar, oder? also mit ende februar 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Jesmond Dene The Ugly Creepies Geschrieben 8. Oktober 2019 Zwischen 1.8.2019 bis 31.1.2020 liegen doch genau sechs Monate, also könnte ich das eventuell auch so auslegen, dass ich zum 31.1.2020 kündigen kann.. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
revo Oasch Geschrieben 8. Oktober 2019 Jesmond Dene schrieb vor 45 Minuten: Zwischen 1.8.2019 bis 31.1.2020 liegen doch genau sechs Monate, also könnte ich das eventuell auch so auslegen, dass ich zum 31.1.2020 kündigen kann.. Die Kündigungsfrist ist aber auch ein Monat steht da. Also kannst du nach 6 Monaten kündigen und dann nach einem Monat Kündigungsfrist die Wohnung aufgeben. So hätte ich das als Laie verstanden. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
halbe südfront Baltic Cup Champion Geschrieben 8. Oktober 2019 revo schrieb vor einer Stunde: Die Kündigungsfrist ist aber auch ein Monat steht da. Also kannst du nach 6 Monaten kündigen und dann nach einem Monat Kündigungsfrist die Wohnung aufgeben. So hätte ich das als Laie verstanden. Ich sehe da auch keinen Interpretationsspielraum für etwas anderes. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
cmburns Waldorf&Statlers Kommentar - siehe Signatur! Geschrieben 10. Oktober 2019 Also wenn er mit 31 Dez kündigt, müsste er auch mit 31.1. ausziehen können. Sind 6 Monate und Kündigungsfrist von 1 Monat ist eingehalten. Finde schon, dass man es so auch lesen kann. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Neocon Wien nur du allein! Geschrieben 10. Oktober 2019 cmburns schrieb Gerade eben: Also wenn er mit 31 Dez kündigt, müsste er auch mit 31.1. ausziehen können. Sind 6 Monate und Kündigungsfrist von 1 Monat ist eingehalten. Finde schon, dass man es so auch lesen kann. Seh ich eigentlich auch so. Kündigungstermin ist ja der Tag, an dem der Vertrag endet, und nicht an dem die Kündigung abgeschickt wird bzw. beim Vermieter eintrifft (zweiteres ist nämlich relevant). Was meint @DonFetzo? 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
BuchiRapid Rapid. Immer. Überall. Geschrieben 10. Oktober 2019 revo schrieb am 8.10.2019 um 13:48 : Die Kündigungsfrist ist aber auch ein Monat steht da. Also kannst du nach 6 Monaten kündigen und dann nach einem Monat Kündigungsfrist die Wohnung aufgeben. So hätte ich das als Laie verstanden. In der Praxis wird’s in der Regel so gehandhabt. Ist aber schlecht formuliert. 1 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Devil Jin Junior Vizepräsident Geschrieben 19. Oktober 2019 Folgende Situation: Gehsteig wird zur Hälfte aufgebrochen -> Rohre werden erneut -> temporärer Asphalt -> Monate vergehen -> Gehsteig wird komplett entfernt -> Kabel werden verlegt -> endgültiger Asphalt Es wurde mit entsprechenden Maschinen gearbeitet. (Presslufthammer, Asphaltsäge etc.) Nun hat die (ca. 50 cm hohe) Grundstücksmauer, welche direkt am Gehsteig angrenzt, höchstwahrscheinlich Schäden von den Bauarbeiten davongetragen. Zwar war das Mauerwerk nicht im besten Zustand, aber nachdem alles fertig war, gab es beispielsweise eine komplett abgebrochene Ecke. Wie stehen da die Chancen auf Schadenersatz? Wahrscheinlich schlecht, denn wie sollte man das beweisen können? 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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