Rapid DREI - Austria NULL


mountainking

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Grüne Dressen - Grüne Scheine - Grüne Brille

nur noch eine weitere frage:

besteht eine möglichkeit, dass den rechten "uhuhuh" schreiern im (beim Derby) Nord/Ost eckchen einmal entschieden die meinung 'gesagt' wird?

ist nun jetzt schon öfters vorgekommen. und irgendwie dürfte es niemanden interessieren

zum spiel kann man nur sagen, ein verdienter sieg - überschattet durch die dummheit einer weniger

Ich weiss natürlich nicht, wies NORD/OST war. Auf der West hat heute einer gemeint, er müsse UH UH-Rufe von sich lassen. Ist allerdings binnen weniger Sekunden zusammengeputzt worden. Danach wars ruhig.

Wies auf der anderen Seite vom Stadion aussiéht ist mir nicht bekannt.

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§ 83 Körperverletzung

(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

§ 84 Schwere Körperverletzung

(1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden ist

1. mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist,

2. von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung,

3. unter Zufügung besonderer Qualen oder

4. an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.

(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.

§ 88 Fahrlässige Körperverletzung

(1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder

1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,

2. der Täter ein Arzt, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung der Heilkunde zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt,

3. der Täter eine im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst tätige Person, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung eines dieser Berufe zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt, oder

4. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

(3) In den im § 81 Abs. 1 Z. 1 bis 3 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(4) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im § 81 Abs. 1 Z. 1 bis 3 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

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Wir schnappen euch alle!

§ 83 Körperverletzung

(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

§ 84 Schwere Körperverletzung

(1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden ist

1. mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist,

2. von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung,

3. unter Zufügung besonderer Qualen oder

4. an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.

(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.

§ 88 Fahrlässige Körperverletzung

(1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder

1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,

2. der Täter ein Arzt, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung der Heilkunde zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt,

3. der Täter eine im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst tätige Person, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung eines dieser Berufe zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt, oder

4. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

(3) In den im § 81 Abs. 1 Z. 1 bis 3 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(4) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im § 81 Abs. 1 Z. 1 bis 3 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

hört sich schlecht an für den schuldigen.. ;)

aber trozdem hoff ich dass der koch bald wieder auf beiden ohren hören kann obwohl ichs dem austrianer vergönnen würde ne geldstrafe zu 360 tagen jeden tag 50€ oda so.. ;)

jedenfalls danke ;) für die genaue erkärung ;)

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alternder Rock´n´Roller

Meine wenigen Anmerkungen:

- Patocka in meinen Augen sehr gut!

- Boskovic und Hofmann überragend!

- Ernesto sehr brav mit dem Überreichen des Tröpferls :feier:

- Gute Besserung an Schurli Koch!

- Diese wenigen Vollidioten, die weder Erziehung genossen haben, noch sich in einem sozialen Gefüge angemessen verhalten können, verleiden mir den Fußball langsam aber sicher. Gegen Kommerz gut und schön. Aber dank dieser hirnlosen Individuen, die nicht mehr zwischen richtig und falsch unterscheiden können, braucht sich keiner zu wundern, wenn die Polizei ihre Maßnahmen setzt (zurecht). Ich liebe den Fußball als Sammelsurium aus allen Bereichen der Gesellschaft. Aber wenn manche das nicht zu schätzen wissen (weil definitiv das Hirn fehlt), dann wird vermutlich über kurz oder lang der Eintritt auch in Österreich sehr viel teurer werden und englische Verhältnisse ins Land ziehen (oder die Repressalien der Polizei überhand nehmen, oder "normale" Menschen den Fußball meiden, oder oder oder...). Ärgerlich, ärgerlich.

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\o\ \o/ /o/

ich kenn mich da nicht so genau aus aber eigentlich kann dass ja als schwere körperverletzung geahndet werden oder ?... und die anzeige wird wegen fahrlässiger kv rausgehn, weis da jemand wie lange man sitzen muss bwz welches urteil gesprochen werden kann ( geldstrafe...)

ich würde das eher als §84 StGB (Schwere Körperverletzung) sehen. Eventuell (was wir für Koch nicht hoffen wollen) kommt sogar §85 Ziffer 1 StGB in Frage. Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen.

Der Täter hält es ernstlich für möglich dass er Koch mit dem Böllerwurf verletzen kann und findet sich damit ab. = bedingter Vorsatz, der für die Verwirklichung der §§ 84, 85 ausreicht.

Ausgebildete Jursiten dürfen aber mich als "nur" Studenten gerne korrigieren.

§ 84 führt eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren mit sich.

§ 85 6 Monate - 5 Jahre

der kicker meldet übrigens folgendes:

Österreich: Hofmann wollte weiterspielen

Koch erlitt Gehörtrauma

Das 286. Wiener Derby zwischen Rapid und Austria wurde von Ausschreitungen einiger so genannter Fans überschattet. Leidtragender war Rapid-Keeper Georg Koch, der nach einer Attacke mit einem Feuerwerkskörpers ein Gehörtrauma und einen Kreislaufzusammenbruch erlitt. Dank Rapid-Kapitän Steffen Hofmann wurde die Partie zu Ende gespielt. Am Ende siegte Rapid mit 3:0 gegen die Austria.

Bereits in der Frühphase der Partie drohte im Gerhard Hanappi-Stadion ein Spielabbruch. Nach der 1:0-Führung der Hütteldorfer durch Branko Boskovic (5.) explodierte in der Nähe von Rapid-Keeper Georg Koch ein Feuerwerkskörper. Der 36-Jährige brach auf dem Spielfeld zusammen und musste gegen Ersatzmann Raimund Hedl (11.) ersetzt werden.

Der ehemalige Bundesligatorhüter (165 Partien für Düsseldorf, Bielefeld, Kaiserslautern und Duisburg) wurde zu weiteren Untersuchungen in ein Wiener Krankenhaus eingeliefert. Nach ersten Informationen von Rapid-Teamarzt Benno Zifko erlitt Koch durch das Explodieren des Knallkörpers ein Gehörtrauma und einen Kreislaufzusammenbruch.

Österreich

"Es lässt sich nicht sagen, ob das Tage oder Wochen dauert. Ich kann bleibende Schäden nicht ausschließen", sagte Zifko nach Angaben der österreichischen Nachrichtenagentur APA in der Halbzeit. Koch sei noch in der Kabine behandelt worden. "Sofortige Infusionen sind das Wichtigste." Er habe sehr starke Schmerzen am rechten Ohr und höre derzeit nicht, erläuterte der Mediziner. Der Kreislaufzusammenbruch sei durch die Schmerzen bedingt.

Der Feuerwerkskörper wurde aller Voraussicht nach aus der Sektion der Austria-Fans geworfen. Durch die Videoaufzeichnungen hoffen die Verantwortlichen, den Täter identifizieren zu können.

Dass das Spiel nicht abgebrochen wurde, ging auf Steffen Hofmann zurück. Der Rapid-Kapitän hatte Schiedsrichter Thomas Steiner mitgeteilt, dass sein Team weiterspielen wolle.

Am Ende gewann Rapid dann noch mit 3:0. Boskovic ließ noch einen zweiten Treffer folgen, für den Endstand zeichnete sich Hofmann selbst verantwortlich.

http://www.kicker.de/news/fussball/intlige...artikel/382216/

okay, trendy Andy war schneller mit den Paragrafen

bearbeitet von MichiSCR

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also ich nehme den erfreulichen Tag und millionen von anfragen jetzt zum Anlass Mein berühmtes branko Video mit drn besten szenen der vergangenen runden zu erweitern! Morgen wird es fertig und wie immer sowohl über Youtube als auch über den download bei rapidshare zu genießen sein!

bearbeitet von BrankoBoskovic

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\o\ \o/ /o/

also ich nehme den erfreulichen Tag und millionen von anfragen jetzt zum Anlass Mein berühmtes branko Video mit drn besten szenen der vergangenen runden zu erweitern! Morgen wird es fertig und wie immer sowohl über Youtube als auch über den download bei rapidshare zu genießen sein!

da freue ich mich schon drauf und bedanke mich bereits im Voraus! :super:

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Mehr im ASB als sonst wo ;)

ich würde das eher als §84 StGB (Schwere Körperverletzung) sehen. Eventuell (was wir für Koch nicht hoffen wollen) kommt sogar §85 Ziffer 1 StGB in Frage. Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen.

Der Täter hält es ernstlich für möglich dass er Koch mit dem Böllerwurf verletzen kann und findet sich damit ab. = bedingter Vorsatz, der für die Verwirklichung der §§ 85, 85 ausreicht.

Ausgebildete Jursiten dürfen aber mich als "nur" Studenten gerne korrigieren.

Passt so , studiere auch grad jus ;)

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Top-Schriftsteller

superderby war das wiedermal gekrönt durch den boledoppelpack :clap::clap:

respekt auch an den blockwest 2008 - bei der shirt choreo hab ich echt ne gänsehaut bekommen. da hat sich das spendensammeln ausbezahlt.

peinlich war wie immer das violapack, nach dem gegentreffer und der unnötigen bölleraktion hat man ja gar nix mehr von denen gehört. spruchbänder waren auch wie immer irgendwas.

:support: DIE NUMMER 1 SIND (unangefochten) WIR

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Bester Mann im Team

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ZITAT(MichiSCR @ 24 Aug 2008, 22:30 )

ich würde das eher als §84 StGB (Schwere Körperverletzung) sehen. Eventuell (was wir für Koch nicht hoffen wollen) kommt sogar §85 Ziffer 1 StGB in Frage. Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen.

Der Täter hält es ernstlich für möglich dass er Koch mit dem Böllerwurf verletzen kann und findet sich damit ab. = bedingter Vorsatz, der für die Verwirklichung der §§ 85, 85 ausreicht.

Ausgebildete Jursiten dürfen aber mich als "nur" Studenten gerne korrigieren.

Passt so , studiere auch grad jus

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studiere auch....

ich würd sagen, dass ganze is aber ned so einfach, weil die Kausalität nicht 100 % nachgewiesen werden kann.... weil dass auf einem Video der gesamter Flugverlauf nachzuvollziehen ist bezweifle ich, wenn z.B ein paar böller nebeneinander geflogen sind....

weiß nicht warum ich vorher gelöscht wurde, aber ich wollte sagen, dass ich es als unverantwortlich erachte, dass die Austria- Fans gleichzeitig mit den Rapidlern beim Ost - Nord Ausgang hinausgelassen wurden und dann dort gleich alles geflogen ist ..... mann stelle sich nur vor ein Kind wird von einem Böller oder Stein getroffen :nope:

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