Fahrscheine bitte!


Iniesta

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bunny is back

kann ich mir nicht vorstellen (rechtsgrundlage?!). warum gibts ausgerechnet beim dritten mal eine anzeige?

da bin ich echt überfragt. hier wird es eigentlich so gehandhabt, dass man mit jedem mal erwischt werden mehr bezahlt (ist mir selber schon passiert). und anzeigen dürftens auch gern verteilen. ob das zufall war oder genau mit dem dritten mal zusammenhängt, weiß ich allerdings nicht.

in linz steht in den öffis übrigens der hinweis "eine anzeige riskieren Sie obendrein". ist mir der in wien noch nie aufgefallen oder gibts den dort einfach nicht?

bearbeitet von Petroleum

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für leiwand, gegen oasch.

nein, weils einem freund einmal passiert ist! ;)

das war allerdings in linz. dachte mir, in wien wird das vllt. ähnlich gehandhabt.

Auf welche Rechtsgrundlage hin? Dazu muss schon ein Schaffner beim Betritt der Bim drinnen sein, um das Täuschungsmoment des § 149 StGB zu erfüllen. Es kann theoretisch ein Verwaltungsverfahren (kostet dich ein bisschen über € 200) gegen dich eröffnet werden, wenn du nicht innerhalb von drei Tagen das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlst. Innerhalb dieser drei Tage kannst du jederzeit einem solchen Verfahren aus dem Weg gehen, indem zu bezahlst.

Alles andere ist ein typischer Urban Myth.

bearbeitet von unnerum

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I think I lost my headache

folgt nicht nach dem dritten mal schwarzfahren automatische eine anzeige? :ratlos:

Meinen Bruder hams in einer Woche 2 mal erwischt, und davor sicher auch 1-2 mal, und er hat meines Wissens keine Anzeige bekommen. Kann ich aber ned fix sagen. :davinci:

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Contrarian

folgt nicht nach dem dritten mal schwarzfahren automatische eine anzeige? :ratlos:

Probleme gibts in der Regel nur wenn man x Mal nicht gleich zahlen kann und dann auch noch Fristen verstreichen lässt, zumindest ist das in Graz so. Hat man das Schwarzfahrgeld gleich mit gibts soundso keine Probleme

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Baltic Cup Champion

in linz steht in den öffis übrigens der hinweis "eine anzeige riskieren Sie obendrein". ist mir der in wien noch nie aufgefallen oder gibts den dort einfach nicht?

ob es die hinweise aktuell noch gibt kann ich nicht sagen.

aber, dass es sie gab weiß ich ganz sicher. da stand dann, dass schwarzfahren bis zu 3000 ÖS kostet. im wiederholungsfall kann es zu einer anzeige kommen, welche eine strafe bis 30.000 ÖS nach sich ziehen kann.

natürlich verstößt man mit schwarzfahren gegen das gesetz, auch wenn sich mancher dessen nicht bewusst ist. und natürlich schützt unwissenheit nicht vor strafe (zumindest meistens).

schützen kann man sich dagegen am besten mit einem fahrschein. die zweite möglichkeit ist keinen ausweis vorzuweisen, und die strafe gleich zu bezahlen (also quasi anonym, wie auch beim falschparken). damit ist man nicht im computer der wiener linien registriert, und entgeht der verfolgung im wiederholungsfall.

passiert ist da meiner mutter etwas bemerkenswertes. die ist jahreskartenstammkunde seit über 30 jahren. ich kann das jahr nicht mehr sagen, aber es war jedenfalls noch zu schillingzeiten. da wurde ihre geldbörse samt jahreskarte gestohlen, und natürlich wurde sie genau an diesem tag noch kontrolliert. der kontrolleur gab ihr einen erlagschein, den sie bei der geschäftsstelle wieder zurück geben kann, wenn sie sich die ersatzkarte abholt, damit wäre die geschichte erledigt. es waren selbstredend 2 verschiedene bearbeiter zuständig. beim ersten bekam sie die jahreskarte. der zweite fragte sie, ob sie mutig, oder dumm ist. sie solle froh sein, nicht 30.000 ÖS zahlen zu müssen, so oft wie sie schon erwischt worden wäre. meine mutter war natürlich empört, und wies den guten mann darauf hin, dass sie seit 20 jahren jahreskartenkunde sei. der schaute dann nochmal genauer nach, und entschuldigte sich - irrtum wegen namensgleichheit. er fragte meine mutter ob sie das 21 jahre jüngere fräulein .... kenne. natürlich war das meine schwester, und meine mutter sagte ihm das auch. - "richten sie ihr aus, dass sie in zukunft einen fahrschein kaufen soll. sie steht im schwarzen buch der kontrolleure, und beim nächsten mal werden wohl anzeige und 30.000 ÖS fällig."

meine schwester war zu diesem zeitpunkt allerdings bereits ~ 20x erwischt worden. danach hatte sie immer das strafgeld in bar dabei, und zeigte keinen ausweis mehr vor. so kam es nie zur anzeige.

mittlerweile hat auch sie eine jahreskarte.

mir fällt kein grund ein, warum die wiener linien ihre praxis dahingehend geändert, bzw. gelockert haben sollten.

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Baltic Cup Champion

aha, interessant. hab ich noch nie gehört und würde mir auch nicht logisch erscheinen. wenn ich dreimal beim falschparken erwischt werd, gibts ja auch keine anzeige...?!

natürlich kriegst du beim falschparken eine anzeige, und zwar gleich beim ersten mal, wenn du die anonymverfügung nicht einzahlst. und wenn du die anonymverfügung einzahlst, dann bist du offiziell noch nie dabei erwischt worden, und es gibt keinen wiederholungsfall. deswegen heisst es ja anonymverfügung. anzeigen können sie nur den schuldigen lenker, der sich alleine anhand des fahrzeuges nicht feststellen lässt. dazu ist eine lenkererhebung von nöten, könnte ja jeder das fahrzeug dort abgestellt haben. ;)

beim schwarzfahren ist es ähnlich. wirst du erwischt, und bezahlst gleich, dann ist der kontrolleur zufrieden (bekommt er ja die provision sofort) und du bleibst anonym. solltest du aber nicht gleich bezahlen, und deine daten wandern in den computer, dann wäre ich etwas vorsichtiger. :)

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für leiwand, gegen oasch.

Das ist teilweise gefährliches, juristisches Halbwissen, was du da von dir gibst. Die Verwaltungsstrafe daraus kann maximal € 218 betragen und kein Cent mehr:

Art. IX EGVG:

(1) Wer

[...]

2.

sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, oder

3.

Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind oder

4.

nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet,

begeht, hinsichtlich der Tat nach Z 4 dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion in den Fällen der Z 2 und 4 von dieser, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro und im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro und mit dem Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar.

Bezüglich Straffreiheit:

(4) Die Tat nach Abs. 1 Z 2 wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.

Eine Anzeige bei der Verwaltungsbehörde liegt also nicht im puren Willkürbereich des Beförderungsunternehmens. Wenn du dich ausweisen kannst, gehst du innerhalb von drei Tagen immer straffrei aus. Erst danach kann es zu einer Anzeige bei der Verwaltungsbehörde kommen. 3 x Schwarzfahren = Anzeige ist also grober Unsinn.

Der Unterschied zwischen Falschparken und Schwarzfahren sollte auch offensichtlich sein. Beim Einen erfolgt die Anzeige amtswegig und beim Anderen eben nicht. Teuer kann es erst werden, wenn der Beförderungsbetrieb das erhöhte Beförderungsentgelt zivilrechtlich einklagt. Wenn es aber soweit kommt, dann hat die Person aufgrund massiver Dämlichkeit eh nichts anderes verdient.

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Die Nr. 1 in Wien sind wir!

Auf welche Rechtsgrundlage hin? Dazu muss schon ein Schaffner beim Betritt der Bim drinnen sein, um das Täuschungsmoment des § 149 StGB zu erfüllen. Es kann theoretisch ein Verwaltungsverfahren (kostet dich ein bisschen über € 200) gegen dich eröffnet werden, wenn du nicht innerhalb von drei Tagen das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlst. Innerhalb dieser drei Tage kannst du jederzeit einem solchen Verfahren aus dem Weg gehen, indem zu bezahlst.

Alles andere ist ein typischer Urban Myth.

Ob § 149 StGB erfüllt ist hängt davon ab, ob du nachweislich versuchst, den Kontrolleur oder Schaffner zu teuschen, nicht davon, ob ein Schaffner beim Betritt der Bahn drin ist.

Ein Beispiel dafür wäre, wenn sie dir z.B. nachweisen können, dass du ein Handyticket mit verändertem Datum an dich selbst gesendet hast.

Btw, ich bin am Fr. um 12:57:xx auch im 5er konrtolliert worden, aber Richtung Praterstern und nach der Station Albertgasse (ich zumindestens, dass es nach Albertgasse war). Es waren aber diese Linienservicetypen mit diesen gelben Überziehern und die sind schon lang vor der Abfahrt eingestiegen, normalerweise wär ich einfach ausgestiegen, aber ich hatte einen wichtigen Termin und war schon spät dran, deshalb hab ich mir ein Handyticket bestellt und das ist auch rechtzeitig gekommen (hat nur 24 Sek. gedauert, dass es bei einigen in letzter Zeit länger gedauert hat war wohl ein Zufall). Zuerst hat der Kontrolleur etwas komisch dreingeschaut, wahrscheinlich weil er gesehen hat, dass bei der Uhrzeit 12:57:03 gestanden ist, aber nachdem ich gesagt hab "12:57 is scho vorbei, des passt scho", hat ers mir wohl geglaubt, dass ichs schon vorm Einsteigen gekauft hat und ist weitergegangen.

Btw, es wurde auch kein einziger Schwarzfahrer erwischt, obwohl die Straßenbahn (war so eine Niederflur) ca. halbvoll war.

bearbeitet von RAPID FAN

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für leiwand, gegen oasch.

Ob § 149 StGB erfüllt ist hängt davon ab, ob du nachweislich versuchst, den Kontrolleur oder Schaffner zu teuschen, nicht davon, ob ein Schaffner beim Betritt der Bahn drin ist.

Ein Beispiel dafür wäre, wenn sie dir z.B. nachweisen können, dass du ein Handyticket mit verändertem Datum an dich selbst gesendet hast.

[...]

Der Handyticketschmäh, wo man sich selbst ein Ticket schickt, würde den § 149 erfüllen, ja. Da hast ja auch versucht den Kontrollor vorsätzlich zu täuschen.

Wenn du einfach in die U einsteigst und dann ohne Fahrschein erwischt wirst, was ja eher die Regel als die Ausnahme ist, ist der § 149 schlichtweg nicht erfüllt. Außer dem Fahrscheinzwicker hast da nämlich niemanden getäuscht.

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gerade im 2er. Übrigens bin jetzt schon 3x binnen 4 wochen kontrolliert worden.

gerade im 2er. Übrigens bin ich jetzt schon 3x binnen 4 wochen kontrolliert worden.

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"Inside everyone there´s a litte nut!"

Also, ich fahre oft mit der U4 und der der U1 und in den letzten drei Monaten bin ich so oft kontrolliert worden wie zuvor in meinem ganzen Leben. Den Höhepunkt gab es vor einem Monat, wo ich zwischen Margartengürtel und Längenfeldgasse und danach - drei Minuten später - zwischen Schönbrunn und Hietzing erneut kontrolliert worden bin.

Meine letzte Kontrolle war gesten Abend kurz vor dem Aussteigen aus der U4 in Hütteldorf.

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