COVID-19 in Österreich


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V.I.P.
aurinko schrieb Gerade eben:

Schau dir §8 Z 2 an:

§ 8.

(1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, ist untersagt.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Sportstätten zur Sportausübung im Freiluftbereich betreten werden, wenn während der Sportausübung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird.

 

In Innsbruck wurden von der Stadt sogar einige Sportstätten geöffnet sofern, dort Sport durchgeführt wird bei dem man den Abstand einhalten kann und zwar sämtliche Sportanlagen mit LA-Bahn drum herum (gelegentlich spielen halt auch ein paar Kinder Fussball dort).

Schon, nur ist das die neueste Verordnung, die seit gestern gilt. Bis 13.5 stand dort:

§ 8.

(1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, zur Ausübung von Sport ist untersagt.

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Vi besvarer din forespørgsel hurtigst muligt.
aurinko schrieb vor 1 Minute:

Schau dir §8 Z 2 an:

§ 8.

(1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, ist untersagt.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Sportstätten zur Sportausübung im Freiluftbereich betreten werden, wenn während der Sportausübung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird.

 

das ist eine fassung, die es damals noch nicht gab.

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ASB-Gott
Der Koch schrieb vor 4 Stunden:

Genau das sagt der Paragraph aus,.... Solange also keiner inflagranti beim Laufen, Liegstütz oder sonstigen Tätigkeiten die die Ausübung von Sport nahelegen "erwischt" wurde wars ne schöne Schreibarbeite für alle incl. euch weil ihr auch nen Einspruch schreiben müsst. Aber danach sollte sich die Sache haben. 

Sogar das darf man - man muss nur 2m Abstand halten.

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ASB-Gott
raumplaner schrieb vor 1 Minute:

das ist eine fassung, die es damals noch nicht gab.

Und wo findet man die alte Fassung - weil irgendwas in der Richtung muss ja in der alten auch drinnen gestanden sein, weil div. Sportplätze mit 1. Mai geöffnet wurden (Tennis, LA, Tischtennis, Skaterparks, Badminton, Golf,...)

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V.I.P.
aurinko schrieb vor 5 Minuten:

Und wo findet man die alte Fassung - weil irgendwas in der Richtung muss ja in der alten auch drinnen gestanden sein, weil div. Sportplätze mit 1. Mai geöffnet wurden (Tennis, LA, Tischtennis, Skaterparks, Badminton, Golf,...)

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_197/BGBLA_2020_II_197.html

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ASB-Gott

OK, habe jetzt die alte VO noch gefunden. Das mit den 2 Metern stand damals auch drinnen - an anderer Stelle:

 

Zitat

 

§ 8.

(1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, zur Ausübung von Sport ist untersagt.

(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten

1.

durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 8 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, sowie deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Zwischen Spitzensportlern, Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume.

2.

durch Kaderspieler, Betreuer und Trainer der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten, in Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammensetzung. Zwischen Kaderspielern, Betreuern und Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Hinsichtlich der Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten gilt Z 1.

(3) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind weiters Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten hinsichtlich jener Sportarten im Freiluftbereich durch Sportler, bei denen bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann. Bei der Sportausübung ist dieser Abstand einzuhalten. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.

 

Eigentlich widersprechen sich die beiden markierten Sätze

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V.I.P.
sulza schrieb vor 40 Minuten:

Update:

Wie viele von euch, haben auch zwei Juristen bestätigt, dass das Betreten von Sportplätzen nur in Verbindung mit der Ausübung von Sport verboten war. Demzufolge hätte ein Einspruch sehr hohe Erfolgschancen. Meine Angst ist aber, dass die vollkommen inkompetent auftretenden Beamten in ihren Niederschriften die vor Ort fälschlicherweise vorgeworfene Unterschreitung des Sicherheitsabstandes erwähnt haben und die BH daraufhin eine neue Anzeige ausstellt.

Jedenfalls und das ist offensichtlich, der Vollzug der Verordnung ist aufgrund mangelnder Komeptenz in allen Bereichen eigentlich eine Frechheit und fast schon eine Gefährdung!

Da die BVB nach der entsprechenden Niederschrift aber nur §8 Abs.1 beanstandet haben gehts ihnen nur um das.
Ansonsten müssten die mWn eben die anderen Paragraphen gegen die ihr verstoßen haben sollt gleich mit anführen. Hat den Hintergrund das es eben kein "wünsch dir was" seitens der Behörde geben soll sondern der Betroffene klar ersichtlich haben muss gegen was er verstoßen hat um die entsprechende Rechtsvorschriften prüfen zu lassen und dann den Einspruch machen zu können.
Ob das bei Verwaltungssachen auch geht weiß ich nicht aber bei Strafsachen kannst in Unkenntnis der Inhalte der Niederschriften - die dir dann übermittelt werden sollen - Einspruch erheben.

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Diable. Jambe!
sulza schrieb vor einer Stunde:

Update:

 

Wie viele von euch, haben auch zwei Juristen bestätigt, dass das Betreten von Sportplätzen nur in Verbindung mit der Ausübung von Sport verboten war. Demzufolge hätte ein Einspruch sehr hohe Erfolgschancen. Meine Angst ist aber, dass die vollkommen inkompetent auftretenden Beamten in ihren Niederschriften die vor Ort fälschlicherweise vorgeworfene Unterschreitung des Sicherheitsabstandes erwähnt haben und die BH daraufhin eine neue Anzeige ausstellt.

 

Jedenfalls und das ist offensichtlich, der Vollzug der Verordnung ist aufgrund mangelnder Komeptenz in allen Bereichen eigentlich eine Frechheit und fast schon eine Gefährdung!

Das müsste seitens der Behörde dann bewiesen werden. Eine einzelne Beobachtung ohne weiteres Beweismaterial von den Beamten dürfte da nicht ausreichen.

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V.I.P.
aurinko schrieb vor 2 Stunden:

OK, habe jetzt die alte VO noch gefunden. Das mit den 2 Metern stand damals auch drinnen - an anderer Stelle:

 

Eigentlich widersprechen sich die beiden markierten Sätze

wieso? es gibt eine Ausnahme zum Verbot, und dann darf man nur während der Ausübung dort sein (nicht vorher oder nachher)

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Postaholic
valery schrieb vor 11 Minuten:

die Zahlen von heute laut Coronatracker um 14:00 Uhr: 64 Neuinfizierte, 66 Genesene und 972 aktive Fälle

 

Screenshot_20200515-145825.png

Jetzt leider gerade wieder noch einige dazugekommen und damit eine Zunahme der aktiven Fälle. Dennoch natürlich kein Grund zur Panik.

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ASB-Legende
WACSupporter schrieb vor 1 Stunde:

Jetzt leider gerade wieder noch einige dazugekommen und damit eine Zunahme der aktiven Fälle. Dennoch natürlich kein Grund zur Panik.

was man sieht: durchs unvorsichtig werden steigen die zahlen wieder

jetzt simma wirklich in einer entscheidenden phase > wenns mit den steigungen so weitergeht, wirds ein zacher hochsommer werden

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