Wenn es sich um Schüler handelt, die außer dieser einen, geringfügigen Tätigkeit keinen Bezug haben, dann fallen auch keine Sozialversicherungs-Dienstnehmeranteile für sie an. SV-Beiträge würden nur dann anfallen, wenn diese Schüler mehrere Beschäftigungen in einem Monat haben und damit insgesamt über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (dzt. bei EUR 551,10) liegen.
Wenn der DG mit allen Geringfügigen in Summe unter der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze bleibt, dann hat er für diese nur UV (1,1%), und MV-Beiträge (1,53%) zu bezahlen. Allerdings wird er sehr wahrscheinlich mit seinen ganzen geringfügigen Beschäftigten über die 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze kommen. Da hat er dann eine sog. "Dienstgeberabgabe" zu bezahlen haben, die mehr oder weniger den normalen Dienstgeberanteilen zu Sozialversicherung entspricht.