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ASB-Legende
behave yourself schrieb vor 1 Minute:

Ich habs nicht gesehen, hat der Gegner auch ein zerstörtes Knie? 

Nein aber es war ziemlich ident vom Foul her. Gestreckt mit offener Sohle in Kniehöhe gegen das Standbein. 

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Veilchen!
behave yourself schrieb vor 1 Minute:

Dann war es nicht ident, denn die Argumentation für die hohe Strafe war die Verletzung. 

und ist das regelkonform bzw. strafrelevant die Stärke der Verletzung heranzuziehen? 

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ASB-Legende
behave yourself schrieb vor 9 Minuten:

Dann war es nicht ident, denn die Argumentation für die hohe Strafe war die Verletzung. 

Das Foul war sehr sehr ähnlich (ident) - die Verletzungsfolge halt nicht. Zweiteres - da weißt Du offensichtlich mehr- ich kenne eigentlich keine Argumentation. (Aber ich denke auch das es so war)

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Veilchen!
fis schrieb vor 4 Minuten:

Das Foul war sehr sehr ähnlich (ident) - die Verletzungsfolge halt nicht. Zweiteres - da weißt Du offensichtlich mehr- ich kenne eigentlich keine Argumentation. (Aber ich denke auch das es so war)

Bei uns (Bundesliga Spielrechtsregeln, ÖFB Rechtspflegeordnung) finde ich nichts was die Beurteilung definiert. Da wird die zetiliche Beurteilung definiert... Eh typisch

https://www.oefbl.at/?proxy=redaktion/OEFBL/Bestimmungen/20200930_BL1-SpielbetriebsRichtlinien_ab-02092020_final.pdf

OeFB-Rechtspflegeordnung-gueltig-ab-1-7-2017-EF.pdf (ofv.at)

edit: das steht schon da ...

Zitat

§ 44 Grundsätze der Strafbemessung (1) Die Instanz, die eine Sanktion verhängt, legt auch deren Höhe und/oder Dauer fest. (2) Die zuständige Instanz misst die Strafe unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere nach dem Verschulden zu.

Beim DFB schaut das so aus

Wonach richtet sich die Höhe der Strafe?

Entscheidend sind zunächst die Schwere des Vergehens und daneben u.a. die Frage, ob Vorstrafen vorliegen. Als sportgerichtliche Standardfälle sind in § 8 Nr. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung u.a. genannt: Unsportliches Verhalten, rohes Spiel gegen den Gegner, Tätlichkeit gegen den Gegner.

bearbeitet von t.m.

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Kann mir nicht vorstellen dass es Regelkomform wäre ,dass man die Verletzung des gefoulten miteinberechnet.

Es sollte hier immer der Vorsatz gelten. Wenn jemand mit absicht einen Spieler umschneidet und somit eine Verletzung in Kauf nimmt sollte er immer höher bestraft werden ,als wenn ein Spieler ein foul begeht und der andere sich dabei auch noch verletzt,

 

Und deshalb kann es auch nicht sein, dass ein Spieler vom WAC schon 2 mal ausgeschlossen wird, und beim 3.mal dann mit dem Fuss auf Kopfhöhe den Spieler umnietet weniger bestraft wird als Pichler

 

Aber gut beim Strafsenat sitzen ja sowieso lauter Leute die mit dem Sport ansich nichts zu tun haben anscheinend. Sondern denen dürfte wirklich wichtig sein ,welche Dress der Spieler anhat,und dann wird man den Spieler bestrafen

bearbeitet von kingpacco

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Posting-Pate
kingpacco schrieb vor 9 Minuten:

Kann mir nicht vorstellen dass es Regelkomform wäre ,dass man die Verletzung des gefoulten miteinberechnet.

Es sollte hier immer der Vorsatz gelten. Wenn jemand mit absicht einen Spieler umschneidet und somit eine Verletzung in Kauf nimmt sollte er immer höher bestraft werden ,als wenn ein Spieler ein foul begeht und der andere sich dabei auch noch verletzt,

Im richtigen Strafrecht im richtigen Leben ist das schon so. Angesichts der Entscheidungen, die es vor und nach PIchlers Sperre gegeben hat, waren seine 5 Spiele trotzdem eien Frechheit. Denn im wirklichen Strafrecht ist vor der Strafbemessung für ein bestimmtes Delikt überhaupt einmal die Frage, welches Delikt es war. Und eindeutiger "fahrlässig" (und zwar nicht einmal "grob fahrlässig" im Gegensatz zu "vorsätzlich" kann es nicht sein. Und in so einem Fall ist im echten Leben halt schon der Strafrahmen, innerhalb dessen die Strafbemessung erfolgt, viel geringer.

 

Strafbemessung

Allgemeine Grundsätze

§ 32.

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

bearbeitet von KindausFavoriten

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KindausFavoriten schrieb Gerade eben:

Im richtigen Strafrecht im richtigen Leben ist das schon so.

 

Strafbemessung

Allgemeine Grundsätze

§ 32.

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

Vergleichst du den Strafausmass im richtigen Leben ,mit dem vom Fussball?

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Posting-Pate
kingpacco schrieb vor 1 Minute:

Vergleichst du den Strafausmass im richtigen Leben ,mit dem vom Fussball?

Ich war mit dem Bearbeiten noch nicht fertig.
Aber ja, natürlich muss man das vergleichen. So ein Strafsenat ist rechtlich gesehen ein Schiedsgericht eines Vereins. Auch die müssen sich an Grundsätze halten, die im Recht allgemein gelten und diese allenfalls zur Auslegung von vereinsinternen Regeln heranziehen. Wenn das völlig willkürlich von der allgemeinen Rechtsordnung abweicht, watscht jedes ordentliche Gericht einem Verein solche Entscheidungen um die Ohren, wenn sich jemand traut, den Rechtsweg zu beschreiten.

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