Leider ist dies im Gesetz nicht klar definiert. Es wird von Gebäuden gesprochen. Ein Gebäude ist ein begehbarer, umschlossener, Raum. Meiner Meinung gilt das nicht für Schutzdächer. Ist aber Auslegungssache.
Im § 12 ist auch erwähnt, dass Schutzdächer, oder auch untergeordnete Bauwerke, über die Bauflucht- bzw. Straßenfluchtgrenze ragen können. Schutzdächer bei Dachhöhe 4,5 m. Bauteile "untergeordnetem Ausmaßes" ist wieder Auslegungssache.
Ich würd mal mit der Gemeinde sprechen...