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Postinho

bei bestellungen bei händlern über das internet gelten ja 14 tage rücktrittsrecht ohne angaben von gründen.

nun möchte ich mir festnetzinternet von a1 zuzulegen, welches ebenfalls online bestellbar ist. kann ich hier genauso binnen der 14 tagen vom vertrag zurücktreten? in den agbs bei ihnen steht diesbzgl. nichts (auffindbares) 

 

edit: lösung schon gefunden: (ja, ist möglich)  

https://www.a1community.net/fragen-zum-vertrag-333/frist-rucktritt-vom-vertrag-223660

bearbeitet von BigDiggerNick

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BigDiggerNick schrieb vor 8 Minuten:

bei bestellungen bei händlern über das internet gelten ja 14 tage rücktrittsrecht ohne angaben von gründen.

nun möchte ich mir festnetzinternet von a1 zuzulegen, welches ebenfalls online bestellbar ist. kann ich hier genauso binnen der 14 tagen vom vertrag zurücktreten? in den agbs bei ihnen steht diesbzgl. nichts (auffindbares) 

 

edit: lösung schon gefunden: (ja, ist möglich)  

https://www.a1community.net/fragen-zum-vertrag-333/frist-rucktritt-vom-vertrag-223660

Tu es nicht und meide diesen Drecksverein

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Postinho
psywalker schrieb Gerade eben:

Tu es nicht und meide diesen Drecksverein

damit hab ich fast gerechnet := ja, muss noch schauen inwiefern andere provider eine alternative sind.

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für leiwand, gegen oasch.
psywalker schrieb vor 11 Stunden:

Tu es nicht und meide diesen Drecksverein

Als ob die Alternativen wirklich besser wären.

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unnerum schrieb vor 7 Stunden:

Als ob die Alternativen wirklich besser wären.

Hatte in der alten Wohnung 5 Jahre UPC und kein einziges Problem - bin mir aber sicher, dass dafür wiederum andere mit UPC Probleme hatten, aber mit A1 zufrieden sind.

Ewig lang funktionierte mein WLAN nicht richtig - beim abspielen von Youtube-Videos musste dazwischen immer neu "gepuffert" werden. Nach mehrfachen Telefonaten mit der Hotline haben sie es endlich geschafft, es so einzustellen, dass das halbwegs funktioniert. Vor ca. einem Monat habe ich ihnen meine Kündigung geschickt und schon is das Internet wieder wie gewohnt saulangsam. :finger4:

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Junior Vizepräsident

Erbschaftsrecht mit folgenden Protagonisten: Vater, Kind A, Kind B, Immobilie C (gehört Vater (50%), Kind A (25%) und Kind B (25%) und Immobilie D. (gehörte vormals Vater, jetzt Kind B (100%) durch Kauf)  

Zu Lebzeiten des Vaters wird die Immobilie C an die Kinder überschrieben. Allerdings machte der Vater eine eigenwillige Rechnung, wodurch Kind A 75% bekam und Kind B bei den 25% blieb. Laut Vater liegt es daran, dass er die Immobilie D an Kind B viel zu günstig verkaufte und diese hat ohnehin einen deutlich höheren Wert als Immobilie C. Das stimmt allerdings nicht und die Zahlen für einen möglichen Verkauf sind fiktiv. Der Vater ist mittlerweile verstorben und Kind A will wahrscheinlich die Immobilie C verkaufen. Kind B wäre damit einverstanden, sofern die Verteilung gerecht ist und würde dementsprechend auf 50% des Verkaufspreises pochen. Hat man da eine Chance? 

tl,dr: Die Aufteilung der Schenkung ist falsch und das kann man belegen.

Ich hoffe ich konnte es halbwegs verständlich erklären.

P.S.: Ein Anwalt wird wahrscheinlich sowieso aufgesucht. 

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Waldorf&Statlers Kommentar - siehe Signatur!

Zwar kein Anwalt, aber ob die Schenkung damals falsch aufgeteilt wurde oder nicht tut meiner Meinung nach nichts zur Sache bzw. kannst weil Schenkung und nix Erbschaft da nix rückwirkend fordern.

Denke es geht nur darum ob jetzt bei der letzten Immobilie beide mit 50 zu 50 einverstanden sind, also Goodwill.

 

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ASB-Messias

Würde die Verlassenschaft schon abgewickelt?

Nach neuer, geltender Rechtslage kann Kind A bei gesetzlicher Erbfolge die Hinzurechnung von Vorschenkungen verlangen, muss sich seinerseits jedoch die selbst erhaltenen Schenkungen anrechnen lassen. Beim zu günstigen Verkauf der Liegenschaft wäre der Differenzbetrag zum Verkehrswert ebenfalls als geschenkt zu betrachten. Geht schon etwas tiefer das ganze, wichtig wäre zu wissen, was der Stand des Verlassenschaftsverfahrens ist.

Geh lieber zu einem Notar, kennt dich in diesen Dingen in der Regel besser aus, als ein RA.

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Junior Vizepräsident

Nein, abgewickelt wurde noch nichts.

Ich versuch es noch konkreter darzustellen:

Laut Vater hat die Immobilie D einen Wert von 100.000 Euro und Kind B bekam es für 50.000 Euro vom Vater. Ein marktüblicher Preis wäre allerdings max. 50.000 Euro gewesen. Dadurch wird in der "Rechnung" aufgeführt, dass Kind B 50.000 Euro geschenkt bekommen hat. Damit beide Kinder gleich viel erben sollen, erhält Kind A ebenfalls 50.000 Euro, nur halt in Form von Anteilen für die Immobilie C.

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ASB-Messias

Grs hängt die Möglichkeit, eine Schenkungsanrechnung im Verlass zu beantragen auch damit zusammen, wann der Vater verstorben ist. Sollte das vor dem 01.01.2017 geschehen sein, gilt noch die alte Rechtslage, das heisst, man kann die verschenkte Sache nur dann im Verlass berücksichtigen, wenn eines der Kinder in seinem (Schenkungs-)Pflichtteil verkürzt wurde, das heisst insgesamt "zuwenig" bekommen hat. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, in dem Fall - offenbar gab es keine WItwe - 1/4.

Ist der Vater im Jahr 2017 verstorben kann jedes Kind die Hinzu- und Anrechung von vor dem Ableben gemachten Schenkungen beantragen, im Endergebniss entstünden sohin schuldrechtliche Ansprüche, auch durchgesetzt werden können.

 Auf das läuft es mM sowieso hinaus; die Kinder können entweder Einvernehmen erzielen, oder streiten. Kind B kann natürlich mehr als die ihm grs zustehenden 25% Prozent von Kind A fordern, verkaufen können die beiden die Liegenschaft sowieso nur gemeinsam. Wenn Kind A nicht mehr hergeben möchte, wird ein Verkauf nicht zustande kommen, dann hätten beide Kinder die Möglichkeit, Teilungsklage einzubringen, an deren Ende die Versteigerung und anteilige Zuweisung des Erlöses steht - sohin würde Kind A 75% und Kind B 25% bekommen. Ich denke, dass sowohl das Pflichtteilsrecht, die Anrechnung beim gesetzlichen Erbteil, als auch die anderen Möglichkeiten nicht im Internet diskutiert werden sollten, dafür ist es zu komplex und weitführend. Macht euch einen Beratungstermin aus, der ist zumeist auch kostenfrei, wenn es zeitlich nicht ausufert, oder ein Geschäft für den Notar/Rechtsanwalt dabei rausschaut.

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Style und das Geld

Also so wie du es versuchst darzustellen kommt das Ganze ein bisschen komisch rüber. Die Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil hat sich zwar ein bisschen verändert in den Feinheiten und ist der Abschnitt neu formuliert worden aber viel mehr ist nicht passiert. Der Grundsatz ist noch immer: (Verlassenschaftsvermögen + sämtliche anrechenbaren Schenkungen (auch die selbst Erhaltenen) * Pflichtteilsquote = X. Sollte X größer sein als was man zu Lebzeiten an anrechenbaren Schenkungen erhalten hat und als was man an Pflichtteil aus dem Verlassenschaft bekommen würde hat man einen Geldanspruch auf die Differenz.

 

Aber bitte geh zum Notar, meine Rechnung soll nur einen Überblick schaffen, ob es sich auszahlt.

bearbeitet von syndicate

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ASB-Messias

Vor 2017 wurden auf den Nachlasspflichtteil aber keine Schenkungen angerechnet, das heißt, selbst wenn man etwas geschenkt bekommen hat stand einem der volle PT am Nachlassvermögen zu. Das gilt jetzt nicht mehr. Das ist schon essenziell. Und vor allem bei der Schenkungsanrechnung auf den gesetzlichen Erbteil haben sich die Zweifelsregelungen um 180 Grad gedreht. Es gibt also Fälle, oder eher: gab, wo deine Rechnung nicht stimmt.

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  • 2 weeks later...
ASB-Legende

Ich habe mir ein T-Shirt aus Korea bestellt, 2 Tage später habe ich das T-Shirt in Wien gesehen und die Online Bestellung storniert. Jetzt habe ich eine E-Mail bekommen, dass es keine Rückgaben gibt. "

By purchasing from this website, you understand that there are no refunds after an order is placed. I do not accept returns. I will not be responsible for any orders placed by mistake. All sales are final."
 
Eigentlich bin ich davon ausgegangen, dass ich bei Online-Käufen in Österreich immer 14 Tage Rückgaberecht habe. Kann ich jetzt einfach die Bazahlung stornieren nachdem ich den Verkäufer darüber informiert habe, dass ich's nicht haben will oder liegt er im Recht?

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