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Who let the Drog out?!
lois schrieb vor 10 Minuten:

Geht das überhaupt rechtlich?

Geschäftsfähige können eine Erbverzichtserklärung abgeben ...

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Baltic Cup Champion
admirana111 schrieb vor 3 Stunden:

Dir kann natürlich alles egal sein... danach. Meine Eltern haben es so geregelt, dass Vater bzw. Mutter nichts erbt sondern nur die Kinder. Erspart einen Haufen an Aufwand, Steuern, Kosten, ...

Deswegen schrieb ich ja, dass ein Testament immer dann Sinn macht, wenn man mit der Aufteilung nach gesetzlichem Erbrecht nicht zufrieden ist.

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  • 2 weeks later...
ASB-Halbgott

Angenommen, man verstößt gegen ein Urheberrecht. Man kommt nach ein paar Tagen drauf, dass z.B. ein Bild widerechtlich hochgeladen wurde und nimmt das geschützte Bild sofort hinunter. Mache ich mich mit dem herunternehmen des Bildes strafbar, weil ich evtl. Beweise vertusche oder habe ich in diesem Fall Glück gehabt, dass niemand etwas bemerkt hat. (Ausgenommen, es hat jemand Screenshots gemacht)?

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Wien nur du allein!
`01er Veilchen schrieb vor 1 Stunde:

Angenommen, man verstößt gegen ein Urheberrecht. Man kommt nach ein paar Tagen drauf, dass z.B. ein Bild widerechtlich hochgeladen wurde und nimmt das geschützte Bild sofort hinunter. Mache ich mich mit dem herunternehmen des Bildes strafbar, weil ich evtl. Beweise vertusche oder habe ich in diesem Fall Glück gehabt, dass niemand etwas bemerkt hat. (Ausgenommen, es hat jemand Screenshots gemacht)?

Strafbar (iSd Strafgesetzes) machst du dich mit einer Urheberrechtsverletzung ohnehin nicht. Von daher kannst du auch nicht wirklich was vertuschen.

Ziel des Urheberrechts ist es, dass geschützte Inhalte nicht ohne Zustimmung des Autors veröffentlicht werden. Daher ist das Herunternehmen des Bildes genau die richtige Vorgehensweise (bei Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen wird daher fast immer auch auf Unterlassung geklagt - also dass die Verletzung nicht fortgesetzt wird).

Du hast also alles richtig gemacht. Und wenn keiner einen Screenshot gemacht hat und diesen an den Urheber weiter leitet, ist die Sache für dich erledigt. In den meisten Fällen sind Verstöße gegen das Urheberrecht mit dem Offlinenehmen des Inhaltes aber ohnehin bereinigt (außer es wurde Profit gemacht etc.)

bearbeitet von Neocon

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ASB-Halbgott
Neocon schrieb vor 15 Stunden:

Strafbar (iSd Strafgesetzes) machst du dich mit einer Urheberrechtsverletzung ohnehin nicht. Von daher kannst du auch nicht wirklich was vertuschen.

Ziel des Urheberrechts ist es, dass geschützte Inhalte nicht ohne Zustimmung des Autors veröffentlicht werden. Daher ist das Herunternehmen des Bildes genau die richtige Vorgehensweise (bei Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen wird daher fast immer auch auf Unterlassung geklagt - also dass die Verletzung nicht fortgesetzt wird).

Du hast also alles richtig gemacht. Und wenn keiner einen Screenshot gemacht hat und diesen an den Urheber weiter leitet, ist die Sache für dich erledigt. In den meisten Fällen sind Verstöße gegen das Urheberrecht mit dem Offlinenehmen des Inhaltes aber ohnehin bereinigt (außer es wurde Profit gemacht etc.)

Okay, danke für die schnelle und ausführliche Antwort !

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Leistungsträger

Die Auskunft ist halt leider falsch. Natürlich kann man sich durch Urheberrechtsverletzungen auch gerichtlich strafbar machen. Siehe §§ 91 ff UrhG wobei es sich dabei um Privatanklagedelikte handelt. Das Löschen des Bildes ist sicher richtig, weil man damit den rechtswidrigen Zustand beendet.

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Im ASB-Olymp

hallo! ich hoffe, dass mir die experten hier weiterhelfen können.

ich habe letzte woche (vor genau 7 Tagen) ein kaufanbot für eine eigentumswohnung unterzeichnet. da die finanzierung nicht geklärt war, habe ich den zusatz "vorbehaltlich finanzierung" hinzugefügt. die maklerin schrieb mir am nächsten tag, dass der käufer ein vorbehaltloses angebot wünscht. es wurde mir noch nicht bestätigt, dass mein angebot vom verkäufer akzeptiert wurde. auf mein erstes anbot hin erklärte mir die maklerin, dass der käufer den preis auf die summe x reduzieren würden. der von mir angebotene preis befindet sich ca. 3,79 % unter dem ausgeschriebenen bzw. ca 1% unterhalb der summe x. nach wie vor habe ich also keine ahnung, ob der verkäufer mein angebot unterzeichnet hat und mit dem preis einverstanden ist.

kann ich dieses anbot nun nach 7 tagen widerrufen? immerhin habe ich keine unterschrift oder keine info, ob der verkäufer damit überhaupt einverstanden ist.

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Im ASB-Olymp
menasche schrieb vor 2 Stunden:

hallo! ich hoffe, dass mir die experten hier weiterhelfen können.

ich habe letzte woche (vor genau 7 Tagen) ein kaufanbot für eine eigentumswohnung unterzeichnet. da die finanzierung nicht geklärt war, habe ich den zusatz "vorbehaltlich finanzierung" hinzugefügt. die maklerin schrieb mir am nächsten tag, dass der käufer ein vorbehaltloses angebot wünscht. es wurde mir noch nicht bestätigt, dass mein angebot vom verkäufer akzeptiert wurde. auf mein erstes anbot hin erklärte mir die maklerin, dass der käufer den preis auf die summe x reduzieren würden. der von mir angebotene preis befindet sich ca. 3,79 % unter dem ausgeschriebenen bzw. ca 1% unterhalb der summe x. nach wie vor habe ich also keine ahnung, ob der verkäufer mein angebot unterzeichnet hat und mit dem preis einverstanden ist.

kann ich dieses anbot nun nach 7 tagen widerrufen? immerhin habe ich keine unterschrift oder keine info, ob der verkäufer damit überhaupt einverstanden ist.

da bist du nicht auf die idee gekommen, die maklerin zu fragen? ich mein das nicht böse/verarschend, sollte es so klingen:
So wie's dasteht, gibt's keine gegenzeichnung des anbots, da er ja was anderes wollte, somit ist kein Vertrag entstanden, somit ist's hinfällig. aber da müsste man entweder alle detaild genau lesen oder - was wohl wesentlich einfacher sein dürfte, die Maklerin befragen. Die bezahlt ihr beide ja für diesen job.

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Im ASB-Olymp

ja, meine angst ist eben, dass die maklerin dann eben den verkäufer doch noch schnell kontaktiert und mir mitteilt "na ist ja eh mittlerweile unterzeichnet" - folge wäre, ich sitze auf dem vertrag fest und muss meine makler-provision bezahlen. lt. internet-recherche (ich bin ja kein jurist) verstehe ich es nämlich so, dass ich das anbot zum nicht einmal zurückziehen kann bzw. dem verkäufer eine angemessene zeit (14 tage?) geben muss, dieses zu unterschreiben.

und da sie ja keine provision erhält - und ja, ich unterstelle der maklerin, an sich selbst auch zu denken - möchte ich das eben nicht direkt über sie spielen. ich will ja das objekt nicht mehr. ;D

aber: ich denke mir, solange der doch nicht unterzeichnet, muss ich doch das recht haben, das anbot zu widerrufen?!

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  • 2 weeks later...
Anfänger

Ja Hallo erstmal!

Ich hab hier mal eine Frage an unsere Rechtsexperten. :)

Und zwar: im Bezirk X gab es einen Vorfall, wo man nur Zeuge war. Nehmen wir mal eine Ausschreitung in Verbindung mit dem Fußball an. Die Polizei im Bezirk Y hat dann von allen die dort waren die Daten aufgenommen und wird viele oder alle wahrscheinlich zu Befragungen laden. Selber wohnt man aber im Bezirk Z. Hat man dann das Recht, die Aussage auf einer Polizeistation im Bezirk Z zu machen, oder muss man auf die Polizeistelle im Bezirk Y, welche dies behandelt?

Ich sag im vorhinein schonmal Danke für eure Antworten!!

bearbeitet von Allesfahrer

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Anfänger
Admira Fan schrieb vor 2 Minuten:

Bild mir ein das ich mal mitbekommen hätte, dass jemand dann bei sich zu hause die aussage getätigt hätte!!!

Müsste somit folglich auf einem anderen Polizeiposten auch gehen?

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