Rechtsexperten @ASB??


Sandmännchen

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Junior Vizepräsident

Nein, abgewickelt wurde noch nichts.

Ich versuch es noch konkreter darzustellen:

Laut Vater hat die Immobilie D einen Wert von 100.000 Euro und Kind B bekam es für 50.000 Euro vom Vater. Ein marktüblicher Preis wäre allerdings max. 50.000 Euro gewesen. Dadurch wird in der "Rechnung" aufgeführt, dass Kind B 50.000 Euro geschenkt bekommen hat. Damit beide Kinder gleich viel erben sollen, erhält Kind A ebenfalls 50.000 Euro, nur halt in Form von Anteilen für die Immobilie C.

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Bunter Hund im ASB

Grs hängt die Möglichkeit, eine Schenkungsanrechnung im Verlass zu beantragen auch damit zusammen, wann der Vater verstorben ist. Sollte das vor dem 01.01.2017 geschehen sein, gilt noch die alte Rechtslage, das heisst, man kann die verschenkte Sache nur dann im Verlass berücksichtigen, wenn eines der Kinder in seinem (Schenkungs-)Pflichtteil verkürzt wurde, das heisst insgesamt "zuwenig" bekommen hat. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, in dem Fall - offenbar gab es keine WItwe - 1/4.

Ist der Vater im Jahr 2017 verstorben kann jedes Kind die Hinzu- und Anrechung von vor dem Ableben gemachten Schenkungen beantragen, im Endergebniss entstünden sohin schuldrechtliche Ansprüche, auch durchgesetzt werden können.

 Auf das läuft es mM sowieso hinaus; die Kinder können entweder Einvernehmen erzielen, oder streiten. Kind B kann natürlich mehr als die ihm grs zustehenden 25% Prozent von Kind A fordern, verkaufen können die beiden die Liegenschaft sowieso nur gemeinsam. Wenn Kind A nicht mehr hergeben möchte, wird ein Verkauf nicht zustande kommen, dann hätten beide Kinder die Möglichkeit, Teilungsklage einzubringen, an deren Ende die Versteigerung und anteilige Zuweisung des Erlöses steht - sohin würde Kind A 75% und Kind B 25% bekommen. Ich denke, dass sowohl das Pflichtteilsrecht, die Anrechnung beim gesetzlichen Erbteil, als auch die anderen Möglichkeiten nicht im Internet diskutiert werden sollten, dafür ist es zu komplex und weitführend. Macht euch einen Beratungstermin aus, der ist zumeist auch kostenfrei, wenn es zeitlich nicht ausufert, oder ein Geschäft für den Notar/Rechtsanwalt dabei rausschaut.

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Style und das Geld

Also so wie du es versuchst darzustellen kommt das Ganze ein bisschen komisch rüber. Die Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil hat sich zwar ein bisschen verändert in den Feinheiten und ist der Abschnitt neu formuliert worden aber viel mehr ist nicht passiert. Der Grundsatz ist noch immer: (Verlassenschaftsvermögen + sämtliche anrechenbaren Schenkungen (auch die selbst Erhaltenen) * Pflichtteilsquote = X. Sollte X größer sein als was man zu Lebzeiten an anrechenbaren Schenkungen erhalten hat und als was man an Pflichtteil aus dem Verlassenschaft bekommen würde hat man einen Geldanspruch auf die Differenz.

 

Aber bitte geh zum Notar, meine Rechnung soll nur einen Überblick schaffen, ob es sich auszahlt.

bearbeitet von syndicate

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Bunter Hund im ASB

Vor 2017 wurden auf den Nachlasspflichtteil aber keine Schenkungen angerechnet, das heißt, selbst wenn man etwas geschenkt bekommen hat stand einem der volle PT am Nachlassvermögen zu. Das gilt jetzt nicht mehr. Das ist schon essenziell. Und vor allem bei der Schenkungsanrechnung auf den gesetzlichen Erbteil haben sich die Zweifelsregelungen um 180 Grad gedreht. Es gibt also Fälle, oder eher: gab, wo deine Rechnung nicht stimmt.

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  • 2 weeks later...
ASB-Legende

Ich habe mir ein T-Shirt aus Korea bestellt, 2 Tage später habe ich das T-Shirt in Wien gesehen und die Online Bestellung storniert. Jetzt habe ich eine E-Mail bekommen, dass es keine Rückgaben gibt. "

By purchasing from this website, you understand that there are no refunds after an order is placed. I do not accept returns. I will not be responsible for any orders placed by mistake. All sales are final."
 
Eigentlich bin ich davon ausgegangen, dass ich bei Online-Käufen in Österreich immer 14 Tage Rückgaberecht habe. Kann ich jetzt einfach die Bazahlung stornieren nachdem ich den Verkäufer darüber informiert habe, dass ich's nicht haben will oder liegt er im Recht?

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ASB-Halbgott
Coops schrieb am 5.4.2017 um 01:40 :

Ich habe mir ein T-Shirt aus Korea bestellt, 2 Tage später habe ich das T-Shirt in Wien gesehen und die Online Bestellung storniert. Jetzt habe ich eine E-Mail bekommen, dass es keine Rückgaben gibt. "

By purchasing from this website, you understand that there are no refunds after an order is placed. I do not accept returns. I will not be responsible for any orders placed by mistake. All sales are final."
 
Eigentlich bin ich davon ausgegangen, dass ich bei Online-Käufen in Österreich immer 14 Tage Rückgaberecht habe. Kann ich jetzt einfach die Bazahlung stornieren nachdem ich den Verkäufer darüber informiert habe, dass ich's nicht haben will oder liegt er im Recht?

Die Frage ist, ob das 14-Tage-Rücktrittsrechte bei Online-Einkäufen in der EU greift, weil es darauf ankommt, welches Recht gilt. Welcher Online Shop war es, bzw wie lauten die AGB`s? Sind die AGB`s zumindest auf Englisch vorhanden?

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  • 1 month later...
Postinho
dialsquare schrieb vor 13 Minuten:

Eine Freundin hatte einen Autounfall, zum Glück nur Blechschaden, allerdings weigert sich der Unfallgegner die Schuld einzugestehen, wie geht man da jetzt am besten vor?

kann einem das nicht wurscht sein? einfach sachverhalt festhalten (unfallbericht) und der versicherung zukommen lassen. 

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clock is ticking
BigDiggerNick schrieb Gerade eben:

kann einem das nicht wurscht sein? einfach sachverhalt festhalten (unfallbericht) und der versicherung zukommen lassen. 

Problem ist, dass der Typ seiner Versicherung die Fakten anders vorgelegt hat

Sie hat jetzt nochmal den Unfallbericht gesendet, mit Screenshot vom Ort usw.

Der Scheiß zieht sich halt mittlerweile schon org in die Länge

Kann man noch was machen?

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Seit 1902

Sollen sich die Versicherungen ausmachen, für das zahlst du ja die Prämien.Ist doch meistens so, dass immer der andere Schuld ist...

 

Übrigens: Auch die Polizei wird hier nie einer Unfallpartei die Schuld zuweisen.

bearbeitet von para

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