PostingGmbH DIE Firma für Ihr Posting! Beitrag melden Geschrieben 6. Juni 2016 Im Gesetz steht auch drinnen, dass Staatsanwälte gleichermaßen Ausschau nach belastenden, als auch entlastenden Beweisen halten müssen. Ist in der Praxis aber nicht gegeben, weil dir karrieretechnisch ein Freispruch nichts bringt. Ein Anwalt vertritt im Normalfall nur eine Seite der Streitparteien, daher wäre es widersprüchlich nach Beweisen zu suchen, die seinen Mandanten (Täter oder Staat/Opfer) schlechter stellen. Wenn das tatsächlich so im Gesetz steht (habs nie gelesen), dann wäre das wieder mal ein Paradebeispiel dafür, wie herrlich sinnvoll und idealistisch gedacht manche Gesetze doch sind... 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
syndicate Style und das Geld Beitrag melden Geschrieben 6. Juni 2016 Ein Anwalt vertritt im Normalfall nur eine Seite der Streitparteien, daher wäre es widersprüchlich nach Beweisen zu suchen, die seinen Mandanten (Täter oder Staat/Opfer) schlechter stellen. Wenn das tatsächlich so im Gesetz steht (habs nie gelesen), dann wäre das wieder mal ein Paradebeispiel dafür, wie herrlich sinnvoll und idealistisch gedacht manche Gesetze doch sind... Ist jetzt nicht so ein unwichtiger Paragraph Objektivität und Wahrheitserforschung § 3. (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind. (2) Alle Richter, Staatsanwälte und kriminalpolizeilichen Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln. Die Maklerdiskussion ist ja in Wahrheit keine rechtliche sondern eine sozial politische. Rechtlich gibt´s da glaub ich keine zwei Meinungen. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Herr Max Fröhliches Mäxchen Beitrag melden Geschrieben 6. Juni 2016 In Gesetzen steht vieles drinnen, in der Praxis schaut vieles anders aus 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
k3nny Fr33sp4m3r Beitrag melden Geschrieben 7. Juni 2016 Bissl gar naiv. objektiv betrachtet ist es so, auch abseits davon, was im gesetz steht. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
mfgsteph Wichtiger Spieler Beitrag melden Geschrieben 27. Juni 2016 Hallo Leute! Ich habe ein Frage zu einem Grundbuchauszug. Da steht im "C-Blatt" folgendes: DIENSTBARKEIT Gehen, Fahren über Gst. Nr. 1 gem. Pkt. I Nachtrag 1994-05-25 für Gst. Nr. 2 und 3 Grundstücksnummern hab ich jetzt weggelassen und es einfach Gst Nr. 1,2 und 3 genannt. Wie ist dieser Eintrag zu verstehen, heißt dass dass nur das gegenständliche Gst. eine Dienstbarkeit hat, oder kann man davo schließen, dass auch die Grundstücke 2 und 3 über das Gst. 1 Gehen und Fahren dürfen? Vielen Dank 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
unnerum für leiwand, gegen oasch. Beitrag melden Geschrieben 27. Juni 2016 Der Auszug ist ja offensichtlich von Gst 1. Folglich heißt das, dass dieses Gst mit einer Dienstbarkeit zu Gunsten von Gst 2 und 3 belastet ist. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
mfgsteph Wichtiger Spieler Beitrag melden Geschrieben 27. Juni 2016 Nein, Sorry! Der Auszug ist von Gst. 4, wenn man so will! Für mich ist daher klar, dass ich über Gst. Nr. 1, 2 und 3 auf Grundstück 4 fahren darf. Dürfen Gst. 2 und 3 jedoch auch über 1 fahren???? 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
bianco verde Im ASB-Olymp Beitrag melden Geschrieben 27. Juni 2016 Das wirst wohl nur erfahren, wennst dir einen auszug von grundstück 1 besorgst. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
mfgsteph Wichtiger Spieler Beitrag melden Geschrieben 28. Juni 2016 Ein Grundbuchauszug von Gst. 1 liegt vor. Hier ist jedoch überhaupt keine Dienstbarkeit eingetragen, deshalb kenn ich mich gar nicht mehr aus 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Admira Fan V.I.P. Beitrag melden Geschrieben 28. Juni 2016 Ein Grundbuchauszug von Gst. 1 liegt vor. Hier ist jedoch überhaupt keine Dienstbarkeit eingetragen, deshalb kenn ich mich gar nicht mehr aus Dann hat auch niemand das Recht GST 1 zu nutzen, außer dem Besitzer natürlich! 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
leseratte Dauer-ASB-Surfer Beitrag melden Geschrieben 28. Juni 2016 kann mir mal einer sagen wie in so einem fall vorgegangen wird? zum fall: Freundin wird von einem typ mit dem Handy ins gesicht geschlagen, sie ruf Polizei, Täter flüchter wird aber 100m weiter von Polizei gestellt. sie geht in Krankenhaus um lippe zu nähen. paar tage später dann aussage bei der Polizei wo ihr der Polizist ratet einen Anwalt zu nehmen zwecks Schmerzensgeld. macht sie also. 1 Monat später bekommt sie Brief "Benachrichtigung des opfers zum einstellen des Verfahrens". sie ruft den Anwalt an, der meint ja KV eingestellt, aber die Sache ist noch nicht gelaufen. Zwischenfrage, wie geht es dann in so einem fall weiter? ermittelt die staatsanwaltschaft weiter wegen vermutlich fahrlässiger KV oder fordert der Anwalt einfach Schmerzensgeld ein?? 2 Wochen später, Brief von ihrem Anwalt sie soll bitte auf seine aussage (sie hätte ihn von hinten angegriffen und er schlug aus Reflex) Stellung beziehen. auf nachfrage bei ihrem Anwalt wie es jetzt überhaupt weiter geht und was für kosten für sie durch das einstellen des verfahren entsteht, meint de Anwalt nur er habe keine zeit um solche fragen am Telefon zu beantworten und sie solle einfach machen was er sagt (aufs email antworten). jetzt meine Vermutung, da dass verfahren ja eingestellt wurde, wird sie wohl auf den Anwalt kosten sitzen bleiben? Rechtsschutzversicherung wird wohl auch nichts übernehmen da dort meistens nur beratungsgespräch dabei ist? 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Admira Fan V.I.P. Beitrag melden Geschrieben 28. Juni 2016 kann mir mal einer sagen wie in so einem fall vorgegangen wird? zum fall: Freundin wird von einem typ mit dem Handy ins gesicht geschlagen, sie ruf Polizei, Täter flüchter wird aber 100m weiter von Polizei gestellt. sie geht in Krankenhaus um lippe zu nähen. paar tage später dann aussage bei der Polizei wo ihr der Polizist ratet einen Anwalt zu nehmen zwecks Schmerzensgeld. macht sie also. 1 Monat später bekommt sie Brief "Benachrichtigung des opfers zum einstellen des Verfahrens". sie ruft den Anwalt an, der meint ja KV eingestellt, aber die Sache ist noch nicht gelaufen. Zwischenfrage, wie geht es dann in so einem fall weiter? ermittelt die staatsanwaltschaft weiter wegen vermutlich fahrlässiger KV oder fordert der Anwalt einfach Schmerzensgeld ein?? 2 Wochen später, Brief von ihrem Anwalt sie soll bitte auf seine aussage (sie hätte ihn von hinten angegriffen und er schlug aus Reflex) Stellung beziehen. auf nachfrage bei ihrem Anwalt wie es jetzt überhaupt weiter geht und was für kosten für sie durch das einstellen des verfahren entsteht, meint de Anwalt nur er habe keine zeit um solche fragen am Telefon zu beantworten und sie solle einfach machen was er sagt (aufs email antworten). jetzt meine Vermutung, da dass verfahren ja eingestellt wurde, wird sie wohl auf den Anwalt kosten sitzen bleiben? Rechtsschutzversicherung wird wohl auch nichts übernehmen da dort meistens nur beratungsgespräch dabei ist? Rechtschutzversicherung sollte man vorallem informieren bevor man einen anwalt einschaltet!!! Und im normalfall hat man ja einen rechtsschutz damit eben so kosten übernommen werden!!! Beratungsgespräche sind normalerweise immer "frei/günstig" 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
leseratte Dauer-ASB-Surfer Beitrag melden Geschrieben 28. Juni 2016 achso vergessen zu sagen, der Anwalt ist von der Rechtsschutzversicherung. nur hat mir meine versicherer auf nachfrage gesagt dass bei Versicherungen immer nur das beratungsgespräch dabei ist und ich vermute mal dass die Sache schon weit über einem beratungsgespräch hinaus gelaufen ist. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Lurker Beruf: ASB-Poster Beitrag melden Geschrieben 28. Juni 2016 achso vergessen zu sagen, der Anwalt ist von der Rechtsschutzversicherung. nur hat mir meine versicherer auf nachfrage gesagt dass bei Versicherungen immer nur das beratungsgespräch dabei ist und ich vermute mal dass die Sache schon weit über einem beratungsgespräch hinaus gelaufen ist. Bei einer Rechtsschutzversicherung ist natürlich nicht NUR das Beratungsgespräch dabei. (War wahrscheinlich eh nicht so gemeint) Allerdings gibt es unheimlich viele Deckungsvarianten in der Rechtsschutzversicherung. Vertrags-RS, Arbeitsgerichts-RS, Kfz-RS, Grundstückes- und Miet-RS, uvm. Da es bei deiner Freundin um die Forderung des Schmerzensgeldes geht würde sie eine Deckung für den sogenannten SCHADENERSATZ- und Straf-RS benötigen. Der ist normalerweise im Privatbereich in der Grunddeckung mit dabei. Die Frage ist: Wie hoch wären die finanziellen Forderungen ihrerseits? Wenn es nur um einen geringen Betrag geht (einige hundert Euro), so würde ich an ihrer Stelle mit der Versicherung (dem Betreuer, Makler...) Kontakt aufnehmen und um eine Prozesskostenablöse ersuchen. Das bedeutet: Man klagt nicht, dafür hat die Versicherung auch kein Risiko und keine weiteren Verwaltungskosten und man selbst keine Rennereien. Im Gegenzug dafür bezahlt die Versicherung dem Versicherungsnehmer eben den Betrag X. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
ruffruff0408 Postinho Beitrag melden Geschrieben 28. Juni 2016 kann mir mal einer sagen wie in so einem fall vorgegangen wird? zum fall: Freundin wird von einem typ mit dem Handy ins gesicht geschlagen, sie ruf Polizei, Täter flüchter wird aber 100m weiter von Polizei gestellt. sie geht in Krankenhaus um lippe zu nähen. paar tage später dann aussage bei der Polizei wo ihr der Polizist ratet einen Anwalt zu nehmen zwecks Schmerzensgeld. macht sie also. 1 Monat später bekommt sie Brief "Benachrichtigung des opfers zum einstellen des Verfahrens". sie ruft den Anwalt an, der meint ja KV eingestellt, aber die Sache ist noch nicht gelaufen. Zwischenfrage, wie geht es dann in so einem fall weiter? ermittelt die staatsanwaltschaft weiter wegen vermutlich fahrlässiger KV oder fordert der Anwalt einfach Schmerzensgeld ein?? 2 Wochen später, Brief von ihrem Anwalt sie soll bitte auf seine aussage (sie hätte ihn von hinten angegriffen und er schlug aus Reflex) Stellung beziehen. auf nachfrage bei ihrem Anwalt wie es jetzt überhaupt weiter geht und was für kosten für sie durch das einstellen des verfahren entsteht, meint de Anwalt nur er habe keine zeit um solche fragen am Telefon zu beantworten und sie solle einfach machen was er sagt (aufs email antworten). jetzt meine Vermutung, da dass verfahren ja eingestellt wurde, wird sie wohl auf den Anwalt kosten sitzen bleiben? Rechtsschutzversicherung wird wohl auch nichts übernehmen da dort meistens nur beratungsgespräch dabei ist? und um auf deine Zwischenfrage noch einzugehen: wenn der Staatsanwalt das verfahren einstellt, dann handelt es sich vermutlich nur um das Strafverfahren. deine Freundin kann aber natürlich immer noch zivilrechtlich gegen den Täter vorgehen, nur mischt sich da halt dann der Staatsanwalt nicht mehr ein. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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