Rechtsexperten @ASB??


Sandmännchen

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Vi besvarer din forespørgsel hurtigst muligt.
halbe südfront schrieb vor 12 Stunden:

Ich verstehe es so, dass das Kündigungsdatum der 31.7. oder 31.8. wäre und du halt 3 Monate vorher diese Kündigung aussprechen musst.

wäre durchaus logisch und wird auch in vielen bereichen so gehandhabt - nicht aber bei befristeten mietverträgen, da hat man somit 16 monate mindestlaufzeit aus sicht des mieters.

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V.I.P.
bianco verde schrieb vor 21 Stunden:

Nicht fristgerecht eingereicht, nicht ordnungsgemäß gestellt diesen Antrag, wo ist das Protokoll, wer waren die Wahlzeugen...etc.

wobei sie auch prinzipiell Recht haben.
Ein Protokoll ist halt auch daher wichtig, damit man auch gewisse Sachen nachvollziehen kann. Bei einem kleinerem Verein, bei dem ich bei einer GV war, haben wir seit Dezember immer noch kein Protokoll bekommen und die Entscheidungen sind nur via Mundpropaganda weitergegeben worden. Dementsprechend werden die Entscheidungen auch umgesetzt...NOT!
Daher schreibe ich die Protokolle mittlerweile selber bzw schreibe selbst mit und schick das dann weiter.
Nicht fristgerecht eingereicht habe ich immer dadurch vermieden, dass ich die Anträge immer direkt selbst abgegeben habe (bei Wacker Innsbruck machbar) oder eben per Mail gesendet habe (da gibt es ja einen klaren Zeitstempel, wann das Mail abgesendet wurde).

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DIE Firma für Ihr Posting!

Darf man in einer Genossenschaftswohnung einen Untermieter haben? Oder kann die Genossenschaft das vertraglich ausschließen?

Konkret würde es um eine Wohnung der GESIBA gehen. Wohnt vielleicht jemand in einer Wohnung von denen und könnte mir sagen, was die Verträge diesbezüglich sagen?

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Vi besvarer din forespørgsel hurtigst muligt.
PostingGmbH schrieb am 10.5.2018 um 19:04 :

Darf man in einer Genossenschaftswohnung einen Untermieter haben? Oder kann die Genossenschaft das vertraglich ausschließen?

Konkret würde es um eine Wohnung der GESIBA gehen. Wohnt vielleicht jemand in einer Wohnung von denen und könnte mir sagen, was die Verträge diesbezüglich sagen?

wenn's eine richtige untervermietung ist und nicht de facto eine weitervermietung, dürfte nichts dagegen sprechen.

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DIE Firma für Ihr Posting!
raumplaner schrieb vor 3 Minuten:

wenn's eine richtige untervermietung ist und nicht de facto eine weitervermietung, dürfte nichts dagegen sprechen.

Soll eine richtige Untervermietung werden. Ich möchte die Wohnung als WG nutzen.

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Waldorf&Statlers Kommentar - siehe Signatur!

Wie is es bei einem Pflichtteil bei einer Erbschaft mit zukünftig auftauchenden Aktiva/Passiva? Alles beim testamentarischen Erben oder zahlen dann alle etwaig auftauchende Schulden bzw. wenn Geld auftaucht wird's wie gehabt aufgeteilt unter den Pflichtteilern und dem Erben?

bearbeitet von cmburns

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Waldorf&Statlers Kommentar - siehe Signatur!
Herr Max schrieb vor 20 Minuten:

Kommt drauf an obs eine bedingte oder unbedingte Einantwortung gab.

Kurz, derjenige kann sich's aussuchen beim Erbverfahren?

Und theoretische Frage aus Interesse, wenn alle Ablehnen und Schulden auftauchen, bleibt derjenige auf seinen Forderungen sitzen, weil zu spät? Aktiva fallen dann nehm ich an dem Staat zu?

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Fröhliches Mäxchen
cmburns schrieb vor einer Stunde:

Kurz, derjenige kann sich's aussuchen beim Erbverfahren?

Und theoretische Frage aus Interesse, wenn alle Ablehnen und Schulden auftauchen, bleibt derjenige auf seinen Forderungen sitzen, weil zu spät? Aktiva fallen dann nehm ich an dem Staat zu?

Ja, das kannst du dir aussuchen natürlich, wobei auch bei einer bedingten Erbantrittserklärung ein Sachverständiger die Erbschaftshöhe und alles genau schätzt, was auch wieder was kostet und sich zeitlich recht ziehen kann.

Also wenn du weißt, dass die Schulden höher sind als der Nachlass, würde ich das Erbe einfach ausschlagen, du hast dann keinerlei Probleme und das was in der Verlassenschaft ist, wird dann ähnlich wie in einem Konkursverfahren zwischen den Gläubigern aufgeteilt.

 

Eine unbedingte Einantwortung ist zwar verlockend und einfach, würde ich aber nie riskieren weil man nie weiß, das vl alles noch auftaucht.

bearbeitet von Herr Max

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Bunter Hund im ASB

Als Erbe schließt du mit den Pflichtteilsberechtigten ein Übereinkommen, wo üblicherweise nur auf das derzeit bekannte Nachlassvermögen abgestellt wird. Sollte also später der reine Nachlass (Aktiva-Passiva) reduziert oder erhöht werden, müsste das Übereinkommen adaptiert werden. Und das hat nichts mit einer bedingten/unbedingten Erbantrittseeklärung zu tun.

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ASB-Legende
Herr Max schrieb am 17.5.2018 um 22:19 :

Ja, das kannst du dir aussuchen natürlich, wobei auch bei einer bedingten Erbantrittserklärung ein Sachverständiger die Erbschaftshöhe und alles genau schätzt, was auch wieder was kostet und sich zeitlich recht ziehen kann.

Also wenn du weißt, dass die Schulden höher sind als der Nachlass, würde ich das Erbe einfach ausschlagen, du hast dann keinerlei Probleme und das was in der Verlassenschaft ist, wird dann ähnlich wie in einem Konkursverfahren zwischen den Gläubigern aufgeteilt.

 

Eine unbedingte Einantwortung ist zwar verlockend und einfach, würde ich aber nie riskieren weil man nie weiß, das vl alles noch auftaucht.

dem Haider seine Erben werden schon gewusst haben warum.... ;)

https://kurier.at/politik/inland/werden-haider-erben-zur-kassa-gebeten/55.318.242

NIE eine unbedingte Erbserklärung abgeben, so sicher kann man sich gar nicht sein, dass nix ist. Lieber den Sachverständigen löhnen, das geht sich mit der Erbschaft schon aus. Und wenn nicht, dann die Erbschaft gleich ausschlagen.

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