BuchiRapid Rapid. Immer. Überall. Geschrieben 9. Mai 2018 Hammerwerfer schrieb vor 2 Minuten: Nachweislich: also sich die Übergabe bestätigen vom Vorstand lassen schätz ich mal. Es geht um einen Antrag auf Statutenänderung => also im Antrag ausformulieren, was man ändern will, und als Anhang der Änderungsvorschlag der Statuten, und die Änderungen farblich hervorheben...? Habe nämlich null Anhang, wie so ein Antrag auszusehen hat. Hab vor einer Weile im Internet mal gesucht, aber mit dem gefunden war ich nicht wirklich glücklich (zB. ein ähnlicher Antrag, den man nur abändern braucht). Ja, oder eingeschriebener Brief. So wie du’s beschreibst würd ich machen, gut begründen, dann Antrag mit Änderung und eine gesamtfassung mit farblichen Markierungen evt stellst einen Antrag auf Erörterung in der HV, zur Vollständigkeit 1 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
halbe südfront Baltic Cup Champion Geschrieben 9. Mai 2018 Hammerwerfer schrieb vor 48 Minuten: Nachweislich: also sich die Übergabe bestätigen vom Vorstand lassen schätz ich mal. Schriftlich, oder eben eingeschrieben senden. Hammerwerfer schrieb vor 48 Minuten: Es geht um einen Antrag auf Statutenänderung => also im Antrag ausformulieren, was man ändern will, und als Anhang der Änderungsvorschlag der Statuten, und die Änderungen farblich hervorheben...? Habe nämlich null Anhang, wie so ein Antrag auszusehen hat. "Antrag an die Generversammlung/Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung: Ich/wir stellen den Antrag auf Änderung der Statuten wie folgt: Paragraf/Punkt XX: Von: ...... (wörtlich angeführt der aktuell gültige/zu verändernde Text). Auf: ....... (wörtlich angeführt der neue/gewünschte Text). Der Antrag wurde am xx.xx.xxxx fristgerecht beim Vorstand eingebracht und ist von der Generalversammlung/Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung zur Abstimmung zu bringen. Gezeichnet, ............... (ordentliches Mitglied/zur Antragsstellung berechtigte Person) Ergänend kannst du vorab noch eine Erklärung/Begründung für den Wunsch der Veränderung beifügen, das erhöht meist die Chancen auf ein positives Abstimmungsergebnis. 1 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
bianco verde ASB-Legende Geschrieben 9. Mai 2018 AlexR schrieb vor 4 Stunden: afaik gibt es aber bis auf die rechtzeitige einlagung der anträge, keine größeren vorgaben. zumindest bei wacker innsbruck, der vienna und rapid. Ich hab kleinere Vereine gemeint. In meiner Studienzeit war ich bei der NÖN tätig und habe unter anderem von General/Hauptversammlungen von so Vereinen wie der FF Hinterschasing, dem Schäferhundzüchterverein, dem Kleintierliebhaberverein usw. berichtet. Und wenn die Pensionisten dort irgendwen nicht leiden konnten oder ihnen fad war, na dann Gnade Gott! Nicht fristgerecht eingereicht, nicht ordnungsgemäß gestellt diesen Antrag, wo ist das Protokoll, wer waren die Wahlzeugen...etc. und dabei rede ich von Kleinigkeiten, die normalerweise nicht einmal zur Kenntnis genommen werden, weil sie wurscht sind, aber dann halt auf einmal gaaaanz wichtig werden. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Jesmond Dene The Ugly Creepies Geschrieben 9. Mai 2018 Ich habe im August 2017 einen auf 4 Jahre befristeten Mietvertrag für eine Wohnung abgeschlossen. Jetzt müsste ich allerdings berufsbedingt umziehen (ins Ausland). Laut Mietvertrag kann ich erstmals nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung eienr 3-monatigen Kündigungsfrist aufkündigen, also erst zum 31.10. Das ist mir aber zu spät. Gibt es rechtlich gesehen eine Möglichkeit doch früher aus der Wohnung auszuziehen bzw. wie kann ich den Vermieter am besten überzeugen, einem früheren Auszug zuzustimmen? Nachmieter präsentieren? Gefragt hätte ich den Vermieter schon, er will mich aber vorerst noch in der Wohnung haben weil ihm das sonst zu kurzfristig ist. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
halbe südfront Baltic Cup Champion Geschrieben 9. Mai 2018 Jesmond Dene schrieb vor 1 Minute: Ich habe im August 2017 einen auf 4 Jahre befristeten Mietvertrag für eine Wohnung abgeschlossen. Jetzt müsste ich allerdings berufsbedingt umziehen (ins Ausland). Laut Mietvertrag kann ich erstmals nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung eienr 3-monatigen Kündigungsfrist aufkündigen, also erst zum 31.10. Das ist mir aber zu spät. Gibt es rechtlich gesehen eine Möglichkeit doch früher aus der Wohnung auszuziehen bzw. wie kann ich den Vermieter am besten überzeugen, einem früheren Auszug zuzustimmen? Nachmieter präsentieren? Gefragt hätte ich den Vermieter schon, er will mich aber vorerst noch in der Wohnung haben weil ihm das sonst zu kurzfristig ist. Nach Ablauf eines Jahres wäre aber der August. Müsstest halt jetzt schon kündigen. Oder ist der 31.10. im Vertrag festgelegt? 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Jesmond Dene The Ugly Creepies Geschrieben 9. Mai 2018 (bearbeitet) Vertragsklausel lautet: "Gemäß § 29 Abs 2 MRG steht dem Mieter in allen Fällen der befristeten Wohnungsmiete nach Ablauf eines Jahres das Recht zur vorzeitigen schriftlichen Aufkündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten zu." Mietbeginn war der 1.8.2017 + 12 Monate ist der 31.7.2018 + 3 Monate Kündigungsfrist = 31.10.2018 Vertragsende So versteh ich das. bearbeitet 9. Mai 2018 von Jesmond Dene 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
halbe südfront Baltic Cup Champion Geschrieben 9. Mai 2018 Jesmond Dene schrieb vor einer Stunde: Vertragsklausel lautet: "Gemäß § 29 Abs 2 MRG steht dem Mieter in allen Fällen der befristeten Wohnungsmiete nach Ablauf eines Jahres das Recht zur vorzeitigen schriftlichen Aufkündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten zu." Mietbeginn war der 1.8.2017 + 12 Monate ist der 31.7.2018 + 3 Monate Kündigungsfrist = 31.10.2018 Vertragsende So versteh ich das. Ich verstehe es so, dass das Kündigungsdatum der 31.7. oder 31.8. wäre und du halt 3 Monate vorher diese Kündigung aussprechen musst. Aber hol dir mal Rechtshilfe. Mieterschutz, Ak, ... - kostet nichts, so eine Auskunft und die wissen es sicher. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
PjotrTG V.I.P. Geschrieben 10. Mai 2018 halbe südfront schrieb vor 9 Stunden: Ich verstehe es so, dass das Kündigungsdatum der 31.7. oder 31.8. wäre und du halt 3 Monate vorher diese Kündigung aussprechen musst. Aber hol dir mal Rechtshilfe. Mieterschutz, Ak, ... - kostet nichts, so eine Auskunft und die wissen es sicher. Das ist falsch (bitte den Fehler auch nicht bei Arbeitsfragen machen), dafür hat @Jesmond Dene aber auch ein Monat vergessen, nach (!) Ablauf eines Jahres kann er unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen, dh er kann frühestens zum 30.11. kündigen. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
cmburns Waldorf&Statlers Kommentar - siehe Signatur! Geschrieben 10. Mai 2018 (bearbeitet) PjotrTG schrieb vor 2 Stunden: Das ist falsch (bitte den Fehler auch nicht bei Arbeitsfragen machen), dafür hat @Jesmond Dene aber auch ein Monat vergessen, nach (!) Ablauf eines Jahres kann er unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen, dh er kann frühestens zum 30.11. kündigen. Nö, mit 31.10. müsste er raus können, das erst Jahr is mit Ende Juli abgelaufen. August, September, Oktober sind dann 3 Monate. bearbeitet 10. Mai 2018 von cmburns 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
raumplaner Vi besvarer din forespørgsel hurtigst muligt. Geschrieben 10. Mai 2018 halbe südfront schrieb vor 12 Stunden: Ich verstehe es so, dass das Kündigungsdatum der 31.7. oder 31.8. wäre und du halt 3 Monate vorher diese Kündigung aussprechen musst. wäre durchaus logisch und wird auch in vielen bereichen so gehandhabt - nicht aber bei befristeten mietverträgen, da hat man somit 16 monate mindestlaufzeit aus sicht des mieters. 1 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
halbe südfront Baltic Cup Champion Geschrieben 10. Mai 2018 raumplaner schrieb vor 1 Minute: wäre durchaus logisch und wird auch in vielen bereichen so gehandhabt - nicht aber bei befristeten mietverträgen, da hat man somit 16 monate mindestlaufzeit aus sicht des mieters. Wieder was gelernt. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
AlexR V.I.P. Geschrieben 10. Mai 2018 bianco verde schrieb vor 21 Stunden: Nicht fristgerecht eingereicht, nicht ordnungsgemäß gestellt diesen Antrag, wo ist das Protokoll, wer waren die Wahlzeugen...etc. wobei sie auch prinzipiell Recht haben. Ein Protokoll ist halt auch daher wichtig, damit man auch gewisse Sachen nachvollziehen kann. Bei einem kleinerem Verein, bei dem ich bei einer GV war, haben wir seit Dezember immer noch kein Protokoll bekommen und die Entscheidungen sind nur via Mundpropaganda weitergegeben worden. Dementsprechend werden die Entscheidungen auch umgesetzt...NOT! Daher schreibe ich die Protokolle mittlerweile selber bzw schreibe selbst mit und schick das dann weiter. Nicht fristgerecht eingereicht habe ich immer dadurch vermieden, dass ich die Anträge immer direkt selbst abgegeben habe (bei Wacker Innsbruck machbar) oder eben per Mail gesendet habe (da gibt es ja einen klaren Zeitstempel, wann das Mail abgesendet wurde). 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
PostingGmbH DIE Firma für Ihr Posting! Geschrieben 10. Mai 2018 Darf man in einer Genossenschaftswohnung einen Untermieter haben? Oder kann die Genossenschaft das vertraglich ausschließen? Konkret würde es um eine Wohnung der GESIBA gehen. Wohnt vielleicht jemand in einer Wohnung von denen und könnte mir sagen, was die Verträge diesbezüglich sagen? 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
PjotrTG V.I.P. Geschrieben 11. Mai 2018 cmburns schrieb am 10.5.2018 um 11:45 : Nö, mit 31.10. müsste er raus können, das erst Jahr is mit Ende Juli abgelaufen. August, September, Oktober sind dann 3 Monate. Nein, das ist nicht so. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
raumplaner Vi besvarer din forespørgsel hurtigst muligt. Geschrieben 11. Mai 2018 PostingGmbH schrieb am 10.5.2018 um 19:04 : Darf man in einer Genossenschaftswohnung einen Untermieter haben? Oder kann die Genossenschaft das vertraglich ausschließen? Konkret würde es um eine Wohnung der GESIBA gehen. Wohnt vielleicht jemand in einer Wohnung von denen und könnte mir sagen, was die Verträge diesbezüglich sagen? wenn's eine richtige untervermietung ist und nicht de facto eine weitervermietung, dürfte nichts dagegen sprechen. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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