Covid-19 und wirtschaftliche Folgen


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Wer sich zum Wurm macht, soll nicht klagen wenn er getreten wird
Devil Jin schrieb vor 9 Minuten:

Die arbeitslosen Arbeitnehmer gehen zur SPÖ, die arbeitslosen Arbeitgeber zu den NEOS und die grüne Wählerschaft ist nicht davon betroffen bzw. lässt sich nicht beirren. Ein "verarmtes" Wien würde der SPÖ höchstwahrscheinlich die Absolute bringen, aber es kann durchaus sein, dass die ÖVP das nicht kapiert.

Blümel wird wohl die ultimative Joboffensive für Wien versprechen. Wo jeder mit dem Kreuzerl bei der ÖVP automatisch am nächsten Tag einen fixen und gutbezahlten Job hat.

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Fuck Heraldry!
WorkingPoor schrieb vor 32 Minuten:

Blümel wird wohl die ultimative Joboffensive für Wien versprechen. Wo jeder mit dem Kreuzerl bei der ÖVP automatisch am nächsten Tag einen fixen und gutbezahlten Job hat.

So wie bisher halt auch. :D

 

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Wien nur du allein!
Sanjis Law schrieb vor einer Stunde:

Zweiteres gilt.

Also da hab ich starke Zweifel. In der Verordnung steht zwar dass "das Betreten" nur zwischen 6 und 23 Uhr erlaubt ist, aber mMn ist das klar als zulässige Öffnungszeiten zu werten. Insbesondere weil auch angeführt wird, dass strengere Sperrstunden-Regeln aufrecht bleiben.

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Das Organ vom Sektor 19
Schlauer Poet schrieb vor einer Stunde:

Gilt in der Gastronomie jetzt eine Sperrstunde um 23:00 oder darf der Wirt ab 23:00 „nur“ keine Gäste mehr einlassen ?

 

Sanjis Law schrieb vor einer Stunde:

Zweiteres gilt.

Das sehe ich ehrlich gesagt anders. Das Wort "Betreten" in § 6 Abs 2 der Lockerungsverordnung ("Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 23.00 Uhr zulassen.") ist wie in der restlichen Lockerungsverordnung sehr weit auszulegen. Betreten im Sinne der Lockerungsverordnung schließt nur das eigentliche Betreten ein (= den ersten Schritt setzen), sondern auch den gesamten Aufenthalt in einem Raum, einem Betrieb, im Freien etc. Auch der zweite Satz von § 6 Abs 2 lässt nur den Schluss zu, dass 23:00 die Sperrstunde ist. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162

Für mich ist es somit klar, dass um 23:00 Sperrstunde ist und man um spätestens 11 als Gast das Lokal verlassen muss.

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Diable. Jambe!
Highwayman4788 schrieb vor 5 Minuten:

 

Das sehe ich ehrlich gesagt anders. Das Wort "Betreten" in § 6 Abs 2 der Lockerungsverordnung ("Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 23.00 Uhr zulassen.") ist wie in der restlichen Lockerungsverordnung sehr weit auszulegen. Betreten im Sinne der Lockerungsverordnung schließt nur das eigentliche Betreten ein (= den ersten Schritt setzen), sondern auch den gesamten Aufenthalt in einem Raum, einem Betrieb, im Freien etc. Auch der zweite Satz von § 6 Abs 2 lässt nur den Schluss zu, dass 23:00 die Sperrstunde ist. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162

Für mich ist es somit klar, dass um 23:00 Sperrstunde ist und man um spätestens 11 als Gast das Lokal verlassen muss.

Interessante Ansicht.

§6 (2) kann man einerseits dahingehend wohl so interpretieren. Allerdings warum hat man sich dann hier explizit am Betreten aufgehangen? Andere Sperrstundenverordnungen (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000263 mal exemplarisch für die Steiermark) scheinen auch nicht von dieser Formulierung auszugehen. Interessanterweise umreißt §113 (7) GewO ( https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR40194285 ) recht ähnliche Auswirkungen der Sperrstunde hinsichtlich zu §6 (2) der Verordnung.

Gut, anscheinend scheint es mir doch nicht so eindeutig zu sein, dass nur das Betreten ab 11 nicht mehr erlaubt ist, aber ebensowenig ist mir auch nicht eindeutig dass hiermit gleich die Sperrstunde gemeint ist.

Übrigens, warum weiß man dass die Verordnung sehr weit auszulegen ist?

 

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tafka BusZero

Tjo , mein Stammbeisl ist der Meinung dass keine Leute mehr rein dürfen ,die anderen wurden weiter bedient als gebe es kein Morgen.

Wenn so weiter gemacht wird nur eine Frage der Zeit bis da mal die Polizei nachschaut. 
Wenn sich die Betreiber jetzt auf dieses „betreten“ berufen hätten sie also kaum Chancen ....ist aber auch eine Fettnäpfchen wie gemacht für einen juristischen Laien aber bauernschlauen Bereiber.

.

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Highwayman4788 schrieb vor 1 Stunde:

 

Das sehe ich ehrlich gesagt anders. Das Wort "Betreten" in § 6 Abs 2 der Lockerungsverordnung ("Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 23.00 Uhr zulassen.") ist wie in der restlichen Lockerungsverordnung sehr weit auszulegen. Betreten im Sinne der Lockerungsverordnung schließt nur das eigentliche Betreten ein (= den ersten Schritt setzen), sondern auch den gesamten Aufenthalt in einem Raum, einem Betrieb, im Freien etc. Auch der zweite Satz von § 6 Abs 2 lässt nur den Schluss zu, dass 23:00 die Sperrstunde ist. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162

Für mich ist es somit klar, dass um 23:00 Sperrstunde ist und man um spätestens 11 als Gast das Lokal verlassen muss.

Jeder der nach 11 rauchen ging kam auch nicht mehr rein oder?

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Das Organ vom Sektor 19
Sanjis Law schrieb vor 19 Minuten:

Interessante Ansicht.

§6 (2) kann man einerseits dahingehend wohl so interpretieren. Allerdings warum hat man sich dann hier explizit am Betreten aufgehangen? Andere Sperrstundenverordnungen (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000263 mal exemplarisch für die Steiermark) scheinen auch nicht von dieser Formulierung auszugehen. Interessanterweise umreißt §113 (7) GewO ( https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR40194285 ) recht ähnliche Auswirkungen der Sperrstunde hinsichtlich zu §6 (2) der Verordnung.

Gut, anscheinend scheint es mir doch nicht so eindeutig zu sein, dass nur das Betreten ab 11 nicht mehr erlaubt ist, aber ebensowenig ist mir auch nicht eindeutig dass hiermit gleich die Sperrstunde gemeint ist.

Übrigens, warum weiß man dass die Verordnung sehr weit auszulegen ist?

 

Zunächst: zur Interpretation von Normen ist nicht nur der Wortlaut einer Bestimmung entscheidend, sondern es gibt auch noch (im wesentlichen) die systematische (wie passt eine Bestimmung in die restliche Rechtsordnung?), historische (was wollte der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber regeln bzw bezwecken?) und telelogische (was ist der Sinn und Zweck einer Norm/Verordnung bzw. eines Gesetzes/Paragraphen?) Interpretation. Alle Interpretationsmethoden sind gleichwertig. ( @Sanjis Law: wenn du Jurist bist, dann war der erklärende Absatz natürlich umsonst hehe)

Den Schluss, dass der Begriff "Betretung" in diesem Fall sehr weit auszulegen ist, habe ich aus der systematischen bzw. telelogischen Interpretation der Verordnung bzw. vom § 6 Abs 2 gezogen. In der Lockerungsverordnung werden die Begriffe "Betretung" bzw. "das Betreten" wie gesagt durchwegs für den Aufenthalt in einem Raum, einem Geschäft/Betrieb bzw. im Freien herangezogen. Das spricht für mich für die Alegung, dass um 11 Sperrstunde ist. Weiters könnte der Sinn und Zweck der Lockerungsverordnung (Aufstellen von Kontaktbeschränkungen etc zum Zwecke der Eindämmung des Virus) komplett ad absurdum geführt werden, wenn man Gäste bis 22:59 reinlassen, dann aber womöglich bis zum Morgengrauen bewirten dürfte.

Daher bin ich klar der Meinung, dass man trotz des Wortlautes "Betretung" als Gast die Gaststätten um spätestens 23:00 verlassen muss. Wenn es "Aufenthalt" oÄ hieße, dann wäre es natürlich ganz eindeutig.


P.S.: gerade durch die verschiedenen, sich teilweise überschneidenden, teilweise widersprechenden Interpretationsmethoden gilt für die Rechtswissenschaften genau wie für viele andere Wissenschaften "4 Juristen, 5 Meinungen". :D :D 

P.P.S.: hoffentlich kommt das jetzt nicht zu oberlehrerhaft rüber. Und vA ist es hoffentlich für Nichtjuristen verständlich, was ich meine.  ;) 

wienerfußballfan schrieb vor 9 Minuten:

Jeder der nach 11 rauchen ging kam auch nicht mehr rein oder?

Siehe meine etwas längerer Post von gerade eben:

Unabhängig davon, wie es tatsächlich gehandhabt wird, muss man meiner Meinung nach um spätestens 11 das Lokal gänzlich verlassen. Man dürfte also gar nicht die Gelegenheit bekommen, nach 11 noch kurz zum Rauchen rauszugehen.

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Wien nur du allein!

Würde man "Betreten" nur im Sinne von "Hineingehen" interpretieren, würde die Maskenpflicht (wie auch die Abstandsregel) in Geschäften nur für den Eingang gelten. Drinnen wäre dann alles erlaubt. 

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Neocon schrieb Gerade eben:

Würde man "Betreten" nur im Sinne von "Hineingehen" interpretieren, würde die Maskenpflicht (wie auch die Abstandsregel) in Geschäften nur für den Eingang gelten. Drinnen wäre dann alles erlaubt. 

Nachdem viele Dinge bei Pressekonferenzen so verkauft wurden als wären es feste Vorgaben und keine Empfehlungen, bin ich mir nicht sicher wie die Verordnungen zu verstehen sind. Vermutlich hat man das ja auch ganz anders gemeint :davinci:

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