GreatWhiteDope Bunter Hund im ASB Beitrag melden Geschrieben 8. März 2012 folgender sachverhalt: zwei geschwister; ein geschwisterteil bekommt ein vorgezogenes erbrecht von einem elternteil und unterschreibt somit, dass ihr/ihm dieser wert im testament nicht mehr zusteht. stimmt es, dass das andere geschwisterteil dann kein recht auf ein vorgezogenes erbrecht in maximal gleicher höhe hat, sondern nur das recht auf gleichbehandlung? aber wie sollte man dann die gleichbehandlung definieren bzw. veranschaulichen jössas, da weiß man gar nicht, wo man anfragen soll. Aber ums kurz zu halten: Nein, kein Kind (oder sonstwer) hat irgendeinen Anspruch aus dem Titel des Erbrechts VOR Ableben des Erblassers. Erst danach gibts diverse Möglichkeiten an- bzw. hineinzurechnen. Und die "Gleichbehandlung" hat da sowieso gar nix verloren... 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Wux シ Beitrag melden Geschrieben 8. März 2012 (bearbeitet) aber das kind, jenes einen fixierten geldbetrag von einem der elternteile bekommt und unterschreibt, dass ihm dieser betrag im nachlass nicht mehr zusteht, hat dann doch quasi ein vorgezogenes erbe dadurch. (alles natürlich notariell beglaubigt) oder ist diese bezeichnung für die sachlage juristisch falsch? und wie sieht es dann mit den (finanziellen) rechten des anderen gewschisterteils aus? ps: wenn ich etwas genauer formulieren soll, müssts es sagen bearbeitet 8. März 2012 von sirwux 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
GreatWhiteDope Bunter Hund im ASB Beitrag melden Geschrieben 8. März 2012 hängt davon ab: entweder derjenige, der das Geld bekommen hat, hat unter Einem gleich auf sein Erb- und/oder Pflichtteilsrecht verzichtet (was üblich wäre) und ist somit aus der ganzen Sache draußen, oder es ist nur als Vorempfang bzw. Vorschuss deklariert, dann kann auf Verlangen eines anderen Kindes die Anrechnung NACH dem Ableben des Erblassers durchgeführt werden. Das andere Kind kann seine Ansprüche im seinerzeitigen Verlassenschaftsverfahren anmelden. Pflichtteilsansprüche wird es - so es nicht wirksam enterbt würde - jedenfalls haben, auch wenn der Erblasser die Zeugen Jehovas als Erben eingesetzt hat. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Wux シ Beitrag melden Geschrieben 8. März 2012 ich meinte natürlich vorgezogenes erbe und nicht erbrecht herzlichen dank , bin dir was schuldig (bier? ) 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
unnerum für leiwand, gegen oasch. Beitrag melden Geschrieben 8. März 2012 hängt davon ab: entweder derjenige, der das Geld bekommen hat, hat unter Einem gleich auf sein Erb- und/oder Pflichtteilsrecht verzichtet (was üblich wäre) und ist somit aus der ganzen Sache draußen, oder es ist nur als Vorempfang bzw. Vorschuss deklariert, dann kann auf Verlangen eines anderen Kindes die Anrechnung NACH dem Ableben des Erblassers durchgeführt werden. Das andere Kind kann seine Ansprüche im seinerzeitigen Verlassenschaftsverfahren anmelden. Pflichtteilsansprüche wird es - so es nicht wirksam enterbt würde - jedenfalls haben, auch wenn der Erblasser die Zeugen Jehovas als Erben eingesetzt hat. Aber auch nur, wenn der Vorempfang den Pflichtteil nicht übersteigt, was sehr oft der Fall ist. Darüber hinaus kann die Anrechnung von den anderen Noterben so oder so verlangt werden, ganz egal, ob ein Pflichtteilsverzicht vorliegt oder nicht. Unter Umständen muss der Vorempfänger Teile sogar wieder herausgeben, wenn der reine Nachlass nicht ausreicht, um die Pflichtanteile zu befriedigen. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
GreatWhiteDope Bunter Hund im ASB Beitrag melden Geschrieben 8. März 2012 Aber auch nur, wenn der Vorempfang den Pflichtteil nicht übersteigt, was sehr oft der Fall ist. Darüber hinaus kann die Anrechnung von den anderen Noterben so oder so verlangt werden, ganz egal, ob ein Pflichtteilsverzicht vorliegt oder nicht. Unter Umständen muss der Vorempfänger Teile sogar wieder herausgeben, wenn der reine Nachlass nicht ausreicht, um die Pflichtanteile zu befriedigen. zum ersten Punkt: Das weißt du nur in den seltensten Fällen bzw. kümmerst dich darum, weil eine Anrechnung so gut wie nie vorkommt (außer es kommt tatsächlich vors Gericht). Aber grundsätzlich richtig... zum zweiten Punkt: Klar können die anderen die Anrechnung verlangen, mit der Herausgabe liegst du bei Vorempfängen aber falsch, § 951 greift nur bei Schenkungen. Vorempfänge sind nicht wieder herauszugeben, dafür rechnest du auf den ganzen Pflichtteil an, nicht auf den Schenkungspflichtteil. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
unnerum für leiwand, gegen oasch. Beitrag melden Geschrieben 8. März 2012 Stimmt natürlich, Vorempfänge müsse nicht zurückgegeben werden. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Wux シ Beitrag melden Geschrieben 8. März 2012 du hast übrigens eine pn 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
LASK08 Naturbua Beitrag melden Geschrieben 11. März 2012 Ein guter Spezl von mir ist in Wien betrunken mit dem Fahrrad erwischt worden - prinzipiell sowieso SSKM, aber nachdem doch die Strafen für Alkoholdelikte angehoben wurden, würde es mich interessieren, ob man die KfZ-Strafen 1:1 auf das Fahrrad umlegen kann? Würde bei über 1,6 Promille Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro Entzug: mindestens 6 Monate Amtsärztin/Amtsarzt Nachschulung bedeuten. Führerscheinentzug is eh Blunzen (da er in Wien lebt und kein Auto hat), aber natürlich die Kohle wärs, die extrem schmerzt - wie sehr ist es da wahrscheinlich, dass ein höherer Rahmen ausgefasst wird, wenn das zum ersten Mal passiert ist? Nicht, dass ich ihn dann bei mir aufnehmen muss... 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
CounterKreuzi No Fuchs Given Beitrag melden Geschrieben 11. März 2012 Ja können bzw. müssen sie umlegen ... Geldstrafe sollte eigentlich bei 1.600 bleiben ... zumindest wurde das damals während meines Zivildienst so gehandhabt ... Sofern keine einschlägigen Vormerkungen vorhanden sind = Mindeststrafe .. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
rapidwien21 Workaholic Beitrag melden Geschrieben 11. März 2012 Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro Entzug: mindestens 6 Monate Amtsärztin/Amtsarzt Nachschulung Lol Oida bist deppat Ich druck mir das jetzt aus, gebs ins Geldbörsel und lese mir das jedes mal durch wenn ich betrunken Auto fahren möchte. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
z18Ry._12 Im ASB-Olymp Beitrag melden Geschrieben 11. März 2012 Ich druck mir das jetzt aus, gebs ins Geldbörsel und lese mir das jedes mal durch wenn ich betrunken Auto fahren möchte. This. 1,600 Euro hätt ich mir auch nicht gedacht. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
vorarlberger Bunter Hund im ASB Beitrag melden Geschrieben 11. März 2012 Was ich gehört habe ist mit dem Fahrrad maximal ne Geldstrafe möglich. Mit Führerschein und Amtsarzt ist da nix. Ausnahme wäre aber wenn jemand über 2 Promill hat und trotzdem noch gerade mit dem Fahrrad fährt, weil man dann davon ausgehen kann dass diese Person geübt im trinken ist. Habe ich so iwo gehört 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Admira Fan V.I.P. Beitrag melden Geschrieben 11. März 2012 Lol Oida bist deppat Ich druck mir das jetzt aus, gebs ins Geldbörsel und lese mir das jedes mal durch wenn ich betrunken Auto fahren möchte. traurig das dich (euch) nur die geldstrafe abschreckt!! oder wars nur falsch formuliert? 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
rapidwien21 Workaholic Beitrag melden Geschrieben 11. März 2012 traurig das dich (euch) nur die geldstrafe abschreckt!! oder wars nur falsch formuliert? Nur weil ichs ins Geldbörsel geb, hat es nicht nur mit dem Geld zu tun. Eher dacht ich an: Rausch->kostet was->Geldbörsel dabei->deshalb da rein. Schulkollege von mir hatte sowas ähnliches während der Probezeit. Jetzt weiß ich auch warum er uns nice die genaue Strafe sagen wollte. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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