An die Juristen (wieder einmal)


Lorbeer

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Bunter Hund im ASB

folgender sachverhalt:

zwei geschwister; ein geschwisterteil bekommt ein vorgezogenes erbrecht von einem elternteil und unterschreibt somit, dass ihr/ihm dieser wert im testament nicht mehr zusteht.

stimmt es, dass das andere geschwisterteil dann kein recht auf ein vorgezogenes erbrecht in maximal gleicher höhe hat, sondern nur das recht auf gleichbehandlung? aber wie sollte man dann die gleichbehandlung definieren bzw. veranschaulichen :ratlos:

:happy:

jössas, da weiß man gar nicht, wo man anfragen soll. Aber ums kurz zu halten: Nein, kein Kind (oder sonstwer) hat irgendeinen Anspruch aus dem Titel des Erbrechts VOR Ableben des Erblassers. Erst danach gibts diverse Möglichkeiten an- bzw. hineinzurechnen. Und die "Gleichbehandlung" hat da sowieso gar nix verloren...

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aber das kind, jenes einen fixierten geldbetrag von einem der elternteile bekommt und unterschreibt, dass ihm dieser betrag im nachlass nicht mehr zusteht, hat dann doch quasi ein vorgezogenes erbe dadurch.

(alles natürlich notariell beglaubigt)

oder ist diese bezeichnung für die sachlage juristisch falsch?

und wie sieht es dann mit den (finanziellen) rechten des anderen gewschisterteils aus?

ps: wenn ich etwas genauer formulieren soll, müssts es sagen :D

bearbeitet von sirwux

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Bunter Hund im ASB

hängt davon ab: entweder derjenige, der das Geld bekommen hat, hat unter Einem gleich auf sein Erb- und/oder Pflichtteilsrecht verzichtet (was üblich wäre) und ist somit aus der ganzen Sache draußen, oder es ist nur als Vorempfang bzw. Vorschuss deklariert, dann kann auf Verlangen eines anderen Kindes die Anrechnung NACH dem Ableben des Erblassers durchgeführt werden. Das andere Kind kann seine Ansprüche im seinerzeitigen Verlassenschaftsverfahren anmelden. Pflichtteilsansprüche wird es - so es nicht wirksam enterbt würde - jedenfalls haben, auch wenn der Erblasser die Zeugen Jehovas als Erben eingesetzt hat.

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für leiwand, gegen oasch.

hängt davon ab: entweder derjenige, der das Geld bekommen hat, hat unter Einem gleich auf sein Erb- und/oder Pflichtteilsrecht verzichtet (was üblich wäre) und ist somit aus der ganzen Sache draußen, oder es ist nur als Vorempfang bzw. Vorschuss deklariert, dann kann auf Verlangen eines anderen Kindes die Anrechnung NACH dem Ableben des Erblassers durchgeführt werden. Das andere Kind kann seine Ansprüche im seinerzeitigen Verlassenschaftsverfahren anmelden. Pflichtteilsansprüche wird es - so es nicht wirksam enterbt würde - jedenfalls haben, auch wenn der Erblasser die Zeugen Jehovas als Erben eingesetzt hat.

Aber auch nur, wenn der Vorempfang den Pflichtteil nicht übersteigt, was sehr oft der Fall ist.

Darüber hinaus kann die Anrechnung von den anderen Noterben so oder so verlangt werden, ganz egal, ob ein Pflichtteilsverzicht vorliegt oder nicht. Unter Umständen muss der Vorempfänger Teile sogar wieder herausgeben, wenn der reine Nachlass nicht ausreicht, um die Pflichtanteile zu befriedigen.

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Bunter Hund im ASB

Aber auch nur, wenn der Vorempfang den Pflichtteil nicht übersteigt, was sehr oft der Fall ist.

Darüber hinaus kann die Anrechnung von den anderen Noterben so oder so verlangt werden, ganz egal, ob ein Pflichtteilsverzicht vorliegt oder nicht. Unter Umständen muss der Vorempfänger Teile sogar wieder herausgeben, wenn der reine Nachlass nicht ausreicht, um die Pflichtanteile zu befriedigen.

zum ersten Punkt: Das weißt du nur in den seltensten Fällen bzw. kümmerst dich darum, weil eine Anrechnung so gut wie nie vorkommt (außer es kommt tatsächlich vors Gericht). Aber grundsätzlich richtig...

zum zweiten Punkt: Klar können die anderen die Anrechnung verlangen, mit der Herausgabe liegst du bei Vorempfängen aber falsch, § 951 greift nur bei Schenkungen. Vorempfänge sind nicht wieder herauszugeben, dafür rechnest du auf den ganzen Pflichtteil an, nicht auf den Schenkungspflichtteil.

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Naturbua

Ein guter Spezl von mir ist in Wien betrunken mit dem Fahrrad erwischt worden - prinzipiell sowieso SSKM, aber nachdem doch die Strafen für Alkoholdelikte angehoben wurden, würde es mich interessieren, ob man die KfZ-Strafen 1:1 auf das Fahrrad umlegen kann? Würde bei über 1,6 Promille

Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro

Entzug: mindestens 6 Monate

Amtsärztin/Amtsarzt

Nachschulung

bedeuten. Führerscheinentzug is eh Blunzen (da er in Wien lebt und kein Auto hat), aber natürlich die Kohle wärs, die extrem schmerzt - wie sehr ist es da wahrscheinlich, dass ein höherer Rahmen ausgefasst wird, wenn das zum ersten Mal passiert ist? Nicht, dass ich ihn dann bei mir aufnehmen muss...

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Workaholic

Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro

Entzug: mindestens 6 Monate

Amtsärztin/Amtsarzt

Nachschulung

Lol Oida bist deppat :glubsch:

Ich druck mir das jetzt aus, gebs ins Geldbörsel und lese mir das jedes mal durch wenn ich betrunken Auto fahren möchte.

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Bunter Hund im ASB

Was ich gehört habe ist mit dem Fahrrad maximal ne Geldstrafe möglich. Mit Führerschein und Amtsarzt ist da nix.

Ausnahme wäre aber wenn jemand über 2 Promill hat und trotzdem noch gerade mit dem Fahrrad fährt, weil man dann davon ausgehen kann dass diese Person geübt im trinken ist. Habe ich so iwo gehört

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Workaholic

traurig das dich (euch) nur die geldstrafe abschreckt!! oder wars nur falsch formuliert?

Nur weil ichs ins Geldbörsel geb, hat es nicht nur mit dem Geld zu tun. Eher dacht ich an: Rausch->kostet was->Geldbörsel dabei->deshalb da rein. ;)

Schulkollege von mir hatte sowas ähnliches während der Probezeit. Jetzt weiß ich auch warum er uns nice die genaue Strafe sagen wollte.

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