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Style und das Geld

Wird dann wohl auf eine Teilschuld hinauslaufen.

Jup, sehe aber dem Rechtsüberholer als überwiegend schuldigen, wie genau das Verschulden aufgeteilt wird, hängt vom Richter ab. Zu diesem Thema gibt es aber sicher Judikatur. bearbeitet von syndicate

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so is des

kurzgesagt: weil es Gefahren verhindert. stell dir vor du überholst gerade selber auf der dritten spur einen langsameren auf der mittelspur, ordnest dich nach dem Überholen wieder rechts ein, vielleicht sogar auf die erste Spur weil nix los ist, aber dann kommt plötzlich einer mit 160 sachen auf der ersten spur daher und schießt dich ab.

und weil es einfach gut ist, nicht damit rechnen zu müssen, dann man auf der AB rechts überholt wird. Dass glaub ich sofort, dass es ohne ein solches Verbot viel mehr schwere Unfälle geben würde. (zB glaub ich nicht daran, dass es bedeutend weniger Unfälle geben würde, wenn man auf Landstraßen nur 80 fahren dürfte, was mal vor nicht allzu langer Zeit durch die Medien gegeistert ist; gehört aber nicht hierher)

wenns viele schon überfordert sich ans Rechtsfahrgebot zu halten. nönö, das wäre chaos pur auf unseren Autobahnen.

160 darf man ja gar nicht fahren. Bei einem Spurwechsel musst eh einen 3S Blick machen. Ich versteh nicht wieso da das Unfallrisiko höher sein sollte. Ich kann mich doch nicht darauf verlassen das rechts eh keiner ist und einfach rüber fahren.

Ich stimme dir vielleicht zu dass die derzeitige Regelung für ungeübte oder ängstliche Fahrer wohl besser ist, da sie wirklich im Zweifelsfall auch auf Verdacht die Spur wechseln können.

Jup, sehe aber dem Rechtsüberholer als überwiegend schuldigen, wie genau das Verschulden aufgeteilt wird, hängt vom Richter ab. Zu diesem Thema gibt es aber sicher Judikatur.

Das hängt wohl eher vom Unfallbild ab. Wenn der Rechtsüberholende vom Mittelspurfahrer im hinteren Bereich des Autos oder seitlich touchiert/berührt wird, liegt das Hauptverschulden wohl beim Mittelspurfahrer.

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  • 2 weeks later...
Bunter Hund im ASB

Ich bräuchte Rechtskundige zum Thema Mietrecht. :v:

Ich hab heute unsere Wohnung gekündigt, da wir die Zusage für eine andere Wohnung bekommen haben. Das blöde dabei, wir ziehen bereits im September um, daher geht sich das mit der 3-Monats-Kündigungsfrist natürlich überhaupt nicht aus und wir müssten im Notfall die vollen 3 Monate doppelt zahlen, wenn wir keinen Nachmieter finden.

Jedoch haben wir momentan eigentlich gar keinen gültigen Mietvertrag. Als wir eingezogen sind im November 2012, haben wir einen 3-Jahres Mietvertrag abgeschlossen. Darin steht ausdrücklich, dass dieser am 01.11.15 endet. Da sich unser Vermieter nie um eine Verlängerung dieses bemüht hat, wohnen wir seit letzten November also eigentlich ohne Mietvertrag hier.

Die große Frage, die sich uns natürlich stellt: Gilt die 3-Monats-Kündigungsfrist auch wenn man gar keinen Mietvertrag abgeschlossen hat, den man kündigen könnte? Gilt die 3-Monats-Kündigungsfrist also auch für einen Art "mündlichen Mietvertrag"?

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DIE Firma für Ihr Posting!
Imperator schrieb vor 51 Minuten:

Ich bräuchte Rechtskundige zum Thema Mietrecht. :v:

Ich hab heute unsere Wohnung gekündigt, da wir die Zusage für eine andere Wohnung bekommen haben. Das blöde dabei, wir ziehen bereits im September um, daher geht sich das mit der 3-Monats-Kündigungsfrist natürlich überhaupt nicht aus und wir müssten im Notfall die vollen 3 Monate doppelt zahlen, wenn wir keinen Nachmieter finden.

Jedoch haben wir momentan eigentlich gar keinen gültigen Mietvertrag. Als wir eingezogen sind im November 2012, haben wir einen 3-Jahres Mietvertrag abgeschlossen. Darin steht ausdrücklich, dass dieser am 01.11.15 endet. Da sich unser Vermieter nie um eine Verlängerung dieses bemüht hat, wohnen wir seit letzten November also eigentlich ohne Mietvertrag hier.

Die große Frage, die sich uns natürlich stellt: Gilt die 3-Monats-Kündigungsfrist auch wenn man gar keinen Mietvertrag abgeschlossen hat, den man kündigen könnte? Gilt die 3-Monats-Kündigungsfrist also auch für einen Art "mündlichen Mietvertrag"?

Wenn der Vertrag abläuft und beide Seiten nix unternehmen, gilt er als konkludent (also stillschweigend) verlängert. Bei der ersten Verlängerung wird der Vertrag dabei um 3 Jahre verlängert und läuft grundsätzlich zu den gleichen Konditionen weiter...

Wenn also keine spezielle (kürzere) Kündigungsfrist vereinbart wurde, gilt für den Mieter die übliche 3-monatige Frist...

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Bunter Hund im ASB
PostingGmbH schrieb vor 10 Stunden:

Wenn der Vertrag abläuft und beide Seiten nix unternehmen, gilt er als konkludent (also stillschweigend) verlängert. Bei der ersten Verlängerung wird der Vertrag dabei um 3 Jahre verlängert und läuft grundsätzlich zu den gleichen Konditionen weiter...

Wenn also keine spezielle (kürzere) Kündigungsfrist vereinbart wurde, gilt für den Mieter die übliche 3-monatige Frist...

Danke! Das wollt ich wissen.

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  • 2 weeks later...
Beruf: ASB-Poster

Bauvorhaben, sagen wir, der Vertrag des Bauherrn mit dem Baumeister für aufgelistete Bauleistungen beläuft sich auf 100k.

Während des Bauvorhabens kommt es zu unvorhergesehenem (unvorhersehbarem) Mehraufwand aufgrund von unbeeinflussbaren Faktoren von seiten des Baumeisters (Beispiel: Der Boden stellt sich als schwer kontaminiert heraus, die Entsorgung kostet viel Geld). Diese führen zu erhöhten Kosten, die dann gem. den im Vertrag festgelegten Sätzen abgerechnet werden.

Nun die Frage: Gibt es eine Höhe, bis zu der der Baumeister die entstehenden Mehrkosten bekanntgeben muß, bevor er mit diesen Arbeiten beginnt?

Beispiel: die Mehrleistungen betragen 500 €, in diesem Fall wäre schwachsinnig, beim Bauherrn anfragen zu müssen. Alternativ (natürlich übertrieben, aber um klarzumachen, was ich meine): die Mehrleistungen betragen 100.000 €. In diesem Fall müsste der Bauherr natürlich wissen, was auf ihn zukommt.

Irgendwo zwischen diesen beiden Extremen wird ein Punkt sein, wo der Bauherr informiert werden muss. Gibt es da eine Regelung?

/p>

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Beruf: ASB-Poster
Erhebliche Mehrkosten muss der Unternehmer anzeigen, sonst verliert er den Anspruch auf zusätzliches Entgelt.

https://www.ris.bka.gv.at/JustizEntscheidung.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19990414_OGH0002_0090OB00066_99T0000_000&IncludeSelf=True




Was wäre als erheblich anzusehen? (In % des ursprünglichen Auftragswertes)

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für leiwand, gegen oasch.
Lurker schrieb vor 3 Minuten:


Was wäre als erheblich anzusehen? (In % des ursprünglichen Auftragswertes)

 

 

15 % oder mehr.

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Beruf: ASB-Poster
15 % oder mehr.



Wow, das ist relativ heftig. Bei Baumeisterkosten von 200.000 € für ein Einfamilienhaus können einfach 30.000,-- Mehrkosten entstehen ohne daß der Baumeister es sagen muß?!

Schon klar, daß er es normalerweise sagen wird, aber scheinbar hat er nicht die Verpflichtung. Bei uns waren es etwas über 16.000,-- €, die der BM erst bei der Schlußrechnung bekannt gegeben hat. Auch das finde ich ziemlich arg. Das ist ja doch ein Betrag, der in der Gesamtkalkulation nicht unerheblich ist.

Danke jedenfalls für die Info!

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DIE Firma für Ihr Posting!
Lurker schrieb vor 9 Stunden:

 


Wow, das ist relativ heftig. Bei Baumeisterkosten von 200.000 € für ein Einfamilienhaus können einfach 30.000,-- Mehrkosten entstehen ohne daß der Baumeister es sagen muß?!

Schon klar, daß er es normalerweise sagen wird, aber scheinbar hat er nicht die Verpflichtung. Bei uns waren es etwas über 16.000,-- €, die der BM erst bei der Schlußrechnung bekannt gegeben hat. Auch das finde ich ziemlich arg. Das ist ja doch ein Betrag, der in der Gesamtkalkulation nicht unerheblich ist.

Danke jedenfalls für die Info!

 

Die Frage ist immer, welche Art von Kostenvoranschlag dir der Baumeister vorgelegt hat. Wenn es ein Kostenvoranschlag MIT Gewähr ist, darf er ihn ohne deine Zustimmung überhaupt nicht überschreiten bzw. muss entstandene Mehrkosten, die du nicht genehmigt hast, selbst tragen.

Einen Kostenvoranschlag OHNE Gewähr darf er im oben genannten Rahmen überschreiten, ohne deine Zustimmung einholen zu müssen.

Allerdings gilt es zu beachten, WARUM der Kostenvoranschlag überschritten wird, also ob es im Verschulden des Baumeisters liegt, oder ob es sich um sogenannte SOWIESOKOSTEN handelt.

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Beruf: ASB-Poster
Die Frage ist immer, welche Art von Kostenvoranschlag dir der Baumeister vorgelegt hat. Wenn es ein Kostenvoranschlag MIT Gewähr ist, darf er ihn ohne deine Zustimmung überhaupt nicht überschreiten bzw. muss entstandene Mehrkosten, die du nicht genehmigt hast, selbst tragen.

Einen Kostenvoranschlag OHNE Gewähr darf er im oben genannten Rahmen überschreiten, ohne deine Zustimmung einholen zu müssen.

Allerdings gilt es zu beachten, WARUM der Kostenvoranschlag überschritten wird, also ob es im Verschulden des Baumeisters liegt, oder ob es sich um sogenannte SOWIESOKOSTEN handelt.



1) Es war kein KV, sondern ein Vertrag, in dem der Baumeister zur Errichtung eines Eigenheims beauftragt wurde. Der Preis für die darin enthaltenen Leistungen war pauschal fixiert, es war also z.B. unerheblich, wie viele Arbeitsstunden oder wie viel Material er dafür benötigt. Vertragsbestandteil war auch, daß Leistungen, die nicht im Bauverzeichnis abgebildet waren, nach gewissen Parametern (Arbeitsstunden, Maschinenstunden oder dgl.) abgerechnet werden. Es trat beim Bau ein im Vorhinein nicht vorhersehbares Problem auf. Der Baumeister hat es gelöst, dafür steht im natürlich Entlohnung zu. Da habe ich auch gar nichts dagegen. Mein Problem ist, daß es sich um einen nicht unwesentlichen Betrag handelt und ich erwartet hätte, daß er uns das frühzeitig sagt. Ich bin mir auch sicher zu wissen, warum er es uns (und dem Architekten) nicht gesagt hat, und ohne darauf weiter einzugehen war es eine Arschlochaktion seinerseits. Nun würde ich gerne die Zahlung, wenn möglich, reduzieren. Nicht so sehr des Betrages wegen, sondern viel mehr aus Prinzip. Meine Idee wäre, die tatsächlich entstandenen Kosten (z.B. für Entsorgung) zu bezahlen, aber keine Kosten, an denen er verdient. Quasi als Wiedergutmachung, da sein Verhalten objektiv indiskutabel war.

2) Daß die Kosten nicht im Verschulden des Baumeisters begründet sind steht (lt. Architekten) außer Zweifel. Deswegen bin ich ja auch bereit, die angefallenen Kosten zu übernehmen. Ich bin mit der Bauleistung prinzipiell extrem zufrieden, will ihn keinesfalls um seinen Lohn prellen. Aber diese Aktion finde ich einfach scheiße, und das will ich nicht auch noch belohnen, wenn es irgendwie geht.

Zur Erklärung, wie es dazu kam: Baumeister wollte das Geschäft unbedingt und hat sein Angebot an das des Bestbieters angepaßt bzw dieses unterboten. Es war definitiv eine Kampfprämie. Nach Abschluß des Vertrages bat ich ihn um Durchsicht zweier preisähnlicher Angebote für den Pool, damit er mir sagen kann, bei welchem Pool teurere Bauleistungen des BM zu erwarten wären. Er erklärte sich einverstanden, rührte sich aber nicht mehr bei mir. Nach zwei nicht beantworteten Rückrufansinnen meinerseits habe ich den Architekten angerufen und ihm die Situation geschildert. Dieser sagte mir, daß der BM ihn (den Architekten) sofort nach Erhalt der Angebote angerufen hätte und ihn fragte, warum er so einen günstigen Preis anbieten mußte wenn wir uns einen Pool um xxx Euro leisten können. Irgendwann erreichte ich den BM und ich erklärte ihm, daß a) er das Geschäft freiwillig zu dem Preis gemacht hat und b) es ihn nicht das geringste anginge, welchen Pool wir uns leisten. Eine Woche später begannen die Arbeiten am Grundstück, es mußte ein größerer Bodenaustausch als im Vertrag vereinbart vorgenommen werden. Daß das gemacht werden mußte ist ok. Daß er aber jedem die Kosten (16.000,--) bis zur Schlußrechnung verschwieg ist nicht ok (auch der Architekt war sprachlos, als er davon erfuhr). Als Bauherr hat man ein gewisses Budget, und es geht nicht an, daß ein Vertragspartner so etwas großes verschweigt. Hätten wir von dem Betrag gewußt wäre wahrscheinlich so manche Ausgabe im Moment hintan gestellt worden, um budgetmäßig einen größeren Spielraum zu belassen. (Dazu kam auch noch, daß auch in einer vorläufigen Kostenaufstellung vom Architekturbüro ein Fehler war und in Summe nun über 35.000,-- mehr anfallen als vor kurzem gedacht. Die 16.000,-- sind aber in Anbetracht der Situation, wie sie entstanden sind, viel ärgerlicher, und wenn ich da ein paar Tausender einsparen könnte wäre ich froh. Ziel wäre, nur die tatsächlichen Kosten zu bezahlen, der BM sollte aber nichts daran verdienen. Wahrscheinlich ist's nicht machbar, aber ich wollte halt mal fragen, ob jemand eine rechtliche Idee hätte)

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Sollte eigentlich alles in der ÖNorm B2110 geregelt sein! Außer der Vertrag schliesst diese definitiv aus!?

was für ne aufgabe hatte der architekt? Hat der die örtliche bauaufsicht auch gemacht!?

 

tipp für die zukunft - jede zusatzleistung immer absegnen!! Und wenns nur 500er sind!!

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für leiwand, gegen oasch.

Es war also eine Pauschale vereinbart?

"Verspricht der Unternehmer die Herstellung des Werkes zu einem bestimmten Gesamtpreis (Pauschale), so muss er es ohne Rücksicht auf die notwendigen Arbeiten und Auslagen ausführen. Er trägt also die Gefahr des Mehraufwandes, hat aber auch den Vorteil, wenn der Aufwand hinter dem Preis zurückbleibt." (Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14 Rz 1115)

So auch RS0022059

"Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordert als er vorhergesehen hatte. Er trägt die Gefahr der Mehrarbeit ebenso wie ihm der ganze Nutzen zufällt, wenn sich die Arbeit als billiger oder leichter herausstellt."

 

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Beruf: ASB-Poster
Sollte eigentlich alles in der ÖNorm B2110 geregelt sein! Außer der Vertrag schliesst diese definitiv aus!?

was für ne aufgabe hatte der architekt? Hat der die örtliche bauaufsicht auch gemacht!?

 

tipp für die zukunft - jede zusatzleistung immer absegnen!! Und wenns nur 500er sind!!




Ja, der Architekt hat die Bauaufsicht gemacht. Der Bodenaustausch erfolgte aber binnen relativ kurzer Zeit (1Tag?), insofern ist es nicht verwunderlich, wenn das an seinen Augen vorbei gegangen ist. Außerdem: Auch wenn er's gesehen hätte wären die Kosten ja trotzdem entstanden. Der Boden gehörte ja ausgetauscht. Das ist durch Photos belegt, auch die Entsorgungsbelege gibt es. Mehrkosten sind durch mangelhafte Bauaufsicht nicht entstanden.
Es war also eine Pauschale vereinbart?

"Verspricht der Unternehmer die Herstellung des Werkes zu einem bestimmten Gesamtpreis (Pauschale), so muss er es ohne Rücksicht auf die notwendigen Arbeiten und Auslagen ausführen. Er trägt also die Gefahr des Mehraufwandes, hat aber auch den Vorteil, wenn der Aufwand hinter dem Preis zurückbleibt." (Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14 Rz 1115)

So auch RS0022059

"Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordert als er vorhergesehen hatte. Er trägt die Gefahr der Mehrarbeit ebenso wie ihm der ganze Nutzen zufällt, wenn sich die Arbeit als billiger oder leichter herausstellt."

 




Die Pauschale bezog sich auf ein bestimmten Verzeichnis, und das wurde auch eingehalten. Beim Bau gibt's aber immer wieder unvorhersehbare Umstände, die im Risiko des Bauherrn bleiben.

Wie gesagt, es geht mit nicht darum, mich per se um die Zahlung zu drücken. Da aber der BM unfair gespielt hat möchte ich ihm hier nicht so einfach nachgeben. Aber wahrscheinlich bleibt eh nichts anderes über als zähneknirschend zu zahlen.

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