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V.I.P.
AlexR schrieb vor 4 Minuten:

wieder einmal vereinsfrage: wir wollen gerne einen newsletter anbieten; was muss ich beachten und wie muss das alles dargestellt werden?
ich hab bisher nur auf der wko seite etwas gefunden, das ist aber für unternehmen. so ausführlich wird es wohl für vereine wohl nicht zu erfüllen sein, oder?

Ganz wichtig ist die Einwilligung des Erhalts, am besten mit Double-Opt-In-Verfahren. Also zunächst durch Eingabe der E-Mail und dann durch den Klick auf den Bestätigungslink in einer automatisch generierten E-Mail. Andernfalls würde ich natürlich noch die Bild- und Urheberrechte beachten sowie die Daten des Vereines (Bezeichnung, ZVR-Zahl, für den Newsletter verantwortliche Person) in der Fußzeile abbilden.

bearbeitet von sulza

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V.I.P.
sulza schrieb vor 2 Minuten:

Ganz wichtig ist die Einwilligung des Erhalts, am besten mit Double-Opt-In-Verfahren. Also zunächst durch Eingabe der E-Mail und dann durch den Klick auf den Bestätigungslink in einer automatisch generierten E-Mail. Andernfalls würde ich natürlich noch die Bild- und Urheberrechte beachten sowie die Daten des Vereines (Bezeichnung, ZVR-Zahl, für den Newsletter verantwortliche Person) in der Fußzeile abbilden.

sprich

Zitat

 

Hallo XY,

im November war ordentlich etwas los. Insgesamt 8 Veranstaltungen haben wir im Rahmen unserer Vereinstätigkeit gehabt. Über unsere Kanäle, Facebook und unsere Webseite, findest du alle Informationen dazu.

Im Dezember stehen folgende termine am Plan:

1.12.19  CX
9.12.19 UV

 

Wir würden uns freuen, dich bei den Veranstaltungen begrüßen zu dürfen.

 

Vereinsname, ZVR, Person 1

---------------------------------------------------------

Solltest du den Newsetter nicht mehr erhalten wollen, dann schreib uns bitte eine Mail mit dem Betreff "Abmeldung Newsletter". Wir werden dann deine E Mail Adresse aus dem Newsletter entfernen.

 

?

wir haben auf der Spielemesse einen Zettel ausgelegt gehabt, wo sich Leute eingetragen haben. Den Newsletter via Homepage müssen wir noch kreieren, aber sollten wir anbieten. Danke, haben wir tatsächlich vergessen.

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V.I.P.
AlexR schrieb vor 3 Minuten:

sprich

?

wir haben auf der Spielemesse einen Zettel ausgelegt gehabt, wo sich Leute eingetragen haben. Den Newsletter via Homepage müssen wir noch kreieren, aber sollten wir anbieten. Danke, haben wir tatsächlich vergessen.

Ja, sieht für mich akzeptabel aus. Aber garantieren kann ich für nichts ;)

 

Edit: Vielleicht vor "Person" einfach noch "Für den Inhalt verantwortlich: Vorname Zuname"

bearbeitet von sulza

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Waldorf&Statlers Kommentar - siehe Signatur!

Wie lang dauert eine Urteilsausfertigung bzw wie lange is Einspruchsfrist bei sowas stinknormalem wie Flugkostenretournierung? 4 Wochen?

14 Okt sollte unsere Verhandlung gewesen sein, werd dann im Dez eh mal dem Anwalt schreiben, da aber jetzt nicht lebenswichtig geb ich ihnen halt noch 1-2 Wochen bevor ich nachhake...

Oder sie hams wieder vertagt...:davinci:

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Baltic Cup Champion
zerenato schrieb am 12.11.2019 um 07:43 :

Wir vermuten, dass der Vorstand im Rahmen zweier Veranstaltungen "eine linke gedreht" (sprich Geld eingesteckt und ein Minus angegeben hat) und versucht hat, das Thema in der Sitzung abzubiegen. Nun habe ich das Protokoll erhalten, dass der Vorstand unterzeichnete, in dem steht, dass die Bilanzen der Veranstaltungen erklärt wurden und "leider ein Minus angefallen ist". Das ganze ist vom Vorstand "für die Richtigkeit des Protokolles" unterzeichnet. 
A) Wurden die Bilanzen der Veranstaltungen eben nicht geklärt
und B) ist somit das Protokoll unrichtig.
Das möchte ich den Verein wissen lassen. Jetzt kann ich mir vorstellen, dass es einen Passus gibt, der besagt "mit unterschrift durch Vorstand ist alles erledigt" oder "nach versand/erhalt des Protokolls sind xx Tage Einspruchsfrist." oder ganz was anderes.
Ich hoffe, ich war jetzt klarer..

 

Erst die Generalversammlung entlastet den Vorstand. Du kannst die Rechnungsprüfer auf vermutete Unregelmäßigkeiten hinweisen und du kannst Anträge an die Generalversammlung einbringen. Erledigt ist noch lange nichts. Veruntreuung ist ein strafrechtliches Delikt, dem entkommt man nicht durch ein Protokoll einer Voratandssitzung.

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ASB-Legende
cmburns schrieb vor 8 Stunden:

Wie lang dauert eine Urteilsausfertigung bzw wie lange is Einspruchsfrist bei sowas stinknormalem wie Flugkostenretournierung? 4 Wochen?

14 Okt sollte unsere Verhandlung gewesen sein, werd dann im Dez eh mal dem Anwalt schreiben, da aber jetzt nicht lebenswichtig geb ich ihnen halt noch 1-2 Wochen bevor ich nachhake...

Oder sie hams wieder vertagt...:davinci:

Eigentlich solltest vom Anwalt schon eine Info bekommen, ob das Verfahren geschlossen oder vertagt wurde. Wenn geschlossen, dann üblicherweise Urteilsausfertigung. Kommt auf die/de Richter/in an. Vor Weihnachten würde ich vielleivcht nicht mehr damit rechnen. Kommt drauf an, ob die Ausfertigung ein Fall für einen Praktikanten ist oder nicht. Dann geht es möglicherweise schneller. :)

bearbeitet von DonFetzo

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Junior Vizepräsident

Ich habe einem Kunden drei Kisten, welche mehr als 10 kg wiegen, geliefert. Da dieser direkt vor einer Ladezone (ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen) wohnt, habe ich mich mit meinem Kombi dorthin gestellt. Als ich die erste Kiste abgeliefert habe, hatte ich einen Strafzettel, weil ich mein Fahrzeug unbefugt abgestellt habe. Nun stellt sich mir die Frage, wie die Definition des Schildes lautet? Ironischerweise standen dort noch drei weitere Fahrzeuge. Ein kompakter SUV, welcher zum angrenzenden Einrichtungsgeschäft gehörte, eine Mercedes V-Klasse, bei beiden fehlte der Fahrer und ein VW-Bus, wo der Fahrer EINE Kiste Salat dem Gemüseladen brachte, der dann auch verschwand. Alle drei waren vor mir da und die bekamen keine Strafe. Wenn das, was ich gemacht habe keine Ladetätigkeit war und ich hatte die ganze Zeit den Kofferraum offen, dann stehen die Anderen erst recht nicht korrekt. Nicht falsch verstehen, ich lass mir einreden, dass ein Kombi kein Lastfahrzeug darstellt, aber ein SUV, der ein kleineres Kofferaumvolumen als meiner besitzt oder zwei Vans für die Personenbeförderung, sind das sicher auch nicht.   

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blablabla

Hab eine arbeitsrechtliche Frage:

Ich arbeite in der IT in einem Bereich, der Daten verarbeitet und wieder zur Verfügung stellt. Die Daten werden grundsätzlich immer in der Nacht und auch am Wochenende verarbeitet. 

Jetzt steht bei uns schon seit einiger Zeit Bereitschaft im Raum, weil sich der Fachbereich das wünscht. Für mich wäre das natürlich katastrophal, weil ich neben den 38,5 Stunden pro Woche in der Arbeit zusätzlich noch berufsbegleitend ein Master-Studium mache, bei dem ich aktuell noch im ersten Semester bin. Durch den enormen Zeitaufwand ist bei mir quasi jede Minute durchgeplant. 

Kann der Arbeitnehmer einfach einen Bereitschaftsdienst oder eine Rufbereitschaft als Pflicht vorschreiben? 

Ich hab ziemlich Bauchweh, wenn ich nur dran denke. 

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Postet viiiel zu viel
Evilken schrieb vor 15 Minuten:

Hab eine arbeitsrechtliche Frage:

Ich arbeite in der IT in einem Bereich, der Daten verarbeitet und wieder zur Verfügung stellt. Die Daten werden grundsätzlich immer in der Nacht und auch am Wochenende verarbeitet. 

Jetzt steht bei uns schon seit einiger Zeit Bereitschaft im Raum, weil sich der Fachbereich das wünscht. Für mich wäre das natürlich katastrophal, weil ich neben den 38,5 Stunden pro Woche in der Arbeit zusätzlich noch berufsbegleitend ein Master-Studium mache, bei dem ich aktuell noch im ersten Semester bin. Durch den enormen Zeitaufwand ist bei mir quasi jede Minute durchgeplant. 

Kann der Arbeitnehmer einfach einen Bereitschaftsdienst oder eine Rufbereitschaft als Pflicht vorschreiben? 

Ich hab ziemlich Bauchweh, wenn ich nur dran denke. 

Kommt wohl auf deinen Dienstvertrag an, ganz einfach so werden sie es wohl nicht können.

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blablabla
since1312 schrieb Gerade eben:

Kommt wohl auf deinen Dienstvertrag an, ganz einfach so werden sie es wohl nicht können.

Also in meinem Dienstvertrag und in der Betriebsvereinbarung ist diesbezüglich gar nichts geregelt. 

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Postet viiiel zu viel
Evilken schrieb Gerade eben:

Also in meinem Dienstvertrag und in der Betriebsvereinbarung ist diesbezüglich gar nichts geregelt. 

Dann müsstest du mmn erst einen neuen Vertrag bzw eine Klausel unterschrieben die besagt, dass du zur Bereitschaft herangezogen werden kannst. Bin aber kein Jurist

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get the fuck in!
Evilken schrieb vor 21 Minuten:

Hab eine arbeitsrechtliche Frage:

Ich arbeite in der IT in einem Bereich, der Daten verarbeitet und wieder zur Verfügung stellt. Die Daten werden grundsätzlich immer in der Nacht und auch am Wochenende verarbeitet. 

Jetzt steht bei uns schon seit einiger Zeit Bereitschaft im Raum, weil sich der Fachbereich das wünscht. Für mich wäre das natürlich katastrophal, weil ich neben den 38,5 Stunden pro Woche in der Arbeit zusätzlich noch berufsbegleitend ein Master-Studium mache, bei dem ich aktuell noch im ersten Semester bin. Durch den enormen Zeitaufwand ist bei mir quasi jede Minute durchgeplant. 

Kann der Arbeitnehmer einfach einen Bereitschaftsdienst oder eine Rufbereitschaft als Pflicht vorschreiben? 

Ich hab ziemlich Bauchweh, wenn ich nur dran denke. 

Nein, kann nicht einseitig angeordnet werden (schon gar nicht wenn es berücksichtigungswürdige Interessen gibt - Studium, Kinderbetreuung usw.), ist immer Vereinbarungssache.

Gibt auch Rechtsprechung dazu, z.B. OGH 8 OBA 321/01s: 

Zitat

"[...]hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass es sich beim Bereitschaftsdienst in Form der Rufbereitschaft, bei der der Dienstnehmer nicht an der Arbeitsstätte selbst oder in deren unmittelbarer Umgebung anwesend zu sein hat, sondern seinen jeweiligen Aufenthaltsort wählen kann und den Dienstgeber davon unterrichten muss, wo er erreichbar ist, nicht um eine Arbeitsleistung handelt, sondern um eine andere Leistung, die der Dienstnehmer nicht schon aufgrund der ihn treffenden allgemeinen Treuepflicht zu erbringen hat, sondern die ausdrücklich vereinbart werden muss."

Im IT-KV steht auch unter dem Paragraphen für die Rufbereitschaft "wenn der Arbeitnehmer sich verpflichtet". bearbeitet von Maulinho

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blablabla
Maulinho schrieb vor 4 Minuten:

Nein, kann nicht einseitig angeordnet werden (schon gar nicht wenn es berücksichtigungswürdige Interessen gibt - Studium, Kinderbetreuung usw.), ist immer Vereinbarungssache.

Gibt auch Rechtsprechung dazu, z.B. OGH 8 OBA 321/01s: 

Im IT-KV steht auch unter dem Paragraphen für die Rufbereitschaft "wenn der Arbeitnehmer sich verpflichtet".

Hört sich schon mal besser an, danke! Mein Problem ist nur, dass ich im Banken-KV bin. Ist das da auch so geregelt, weißt du da was? Bin jetzt leider nur am Handy unterwegs und in der Vorlesung, aber das macht mir kei e Ruhe... 

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Wer sich zum Wurm macht, soll nicht klagen wenn er getreten wird
Devil Jin schrieb vor 5 Stunden:

(ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen)

Ein solches bist du nur, wenn dein Auto auch als LKW angemeldet ist. Und das geht nur, wenn er eine Sitzreihe vorne hat*, nach hinten abgetrennt ist und seitlich keine Fenster hat. Ob nun ein Corsa oder ein Scania. Und auch Ladetätigkeit ist gesetzlich klar definiert. Man muss immer beim Auto sein und die Ladetätigkeit gerade ausführen. Geht halt an der Realität vorbei, aber deswegen ja Gesetz :D

*Ausgenommen Pick Up's und LKW mit Doppelkabine. Die kann man auch mit zwei Sitzreihen als LKW anmelden.

bearbeitet von WorkingPoor

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get the fuck in!
Evilken schrieb vor 6 Minuten:

Hört sich schon mal besser an, danke! Mein Problem ist nur, dass ich im Banken-KV bin. Ist das da auch so geregelt, weißt du da was? Bin jetzt leider nur am Handy unterwegs und in der Vorlesung, aber das macht mir kei e Ruhe... 

Steht nix drin soweit ich das sehe, also gilt es gleichermaßen wie vom Höchstgericht entschieden: Vereinbarung

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