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since1312 schrieb Gerade eben:

Kommt wohl auf deinen Dienstvertrag an, ganz einfach so werden sie es wohl nicht können.

Also in meinem Dienstvertrag und in der Betriebsvereinbarung ist diesbezüglich gar nichts geregelt. 

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Posting-Pate
Evilken schrieb Gerade eben:

Also in meinem Dienstvertrag und in der Betriebsvereinbarung ist diesbezüglich gar nichts geregelt. 

Dann müsstest du mmn erst einen neuen Vertrag bzw eine Klausel unterschrieben die besagt, dass du zur Bereitschaft herangezogen werden kannst. Bin aber kein Jurist

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get the fuck in!
Evilken schrieb vor 21 Minuten:

Hab eine arbeitsrechtliche Frage:

Ich arbeite in der IT in einem Bereich, der Daten verarbeitet und wieder zur Verfügung stellt. Die Daten werden grundsätzlich immer in der Nacht und auch am Wochenende verarbeitet. 

Jetzt steht bei uns schon seit einiger Zeit Bereitschaft im Raum, weil sich der Fachbereich das wünscht. Für mich wäre das natürlich katastrophal, weil ich neben den 38,5 Stunden pro Woche in der Arbeit zusätzlich noch berufsbegleitend ein Master-Studium mache, bei dem ich aktuell noch im ersten Semester bin. Durch den enormen Zeitaufwand ist bei mir quasi jede Minute durchgeplant. 

Kann der Arbeitnehmer einfach einen Bereitschaftsdienst oder eine Rufbereitschaft als Pflicht vorschreiben? 

Ich hab ziemlich Bauchweh, wenn ich nur dran denke. 

Nein, kann nicht einseitig angeordnet werden (schon gar nicht wenn es berücksichtigungswürdige Interessen gibt - Studium, Kinderbetreuung usw.), ist immer Vereinbarungssache.

Gibt auch Rechtsprechung dazu, z.B. OGH 8 OBA 321/01s: 

Zitat

"[...]hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass es sich beim Bereitschaftsdienst in Form der Rufbereitschaft, bei der der Dienstnehmer nicht an der Arbeitsstätte selbst oder in deren unmittelbarer Umgebung anwesend zu sein hat, sondern seinen jeweiligen Aufenthaltsort wählen kann und den Dienstgeber davon unterrichten muss, wo er erreichbar ist, nicht um eine Arbeitsleistung handelt, sondern um eine andere Leistung, die der Dienstnehmer nicht schon aufgrund der ihn treffenden allgemeinen Treuepflicht zu erbringen hat, sondern die ausdrücklich vereinbart werden muss."

Im IT-KV steht auch unter dem Paragraphen für die Rufbereitschaft "wenn der Arbeitnehmer sich verpflichtet". bearbeitet von Maulinho

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blablabla
Maulinho schrieb vor 4 Minuten:

Nein, kann nicht einseitig angeordnet werden (schon gar nicht wenn es berücksichtigungswürdige Interessen gibt - Studium, Kinderbetreuung usw.), ist immer Vereinbarungssache.

Gibt auch Rechtsprechung dazu, z.B. OGH 8 OBA 321/01s: 

Im IT-KV steht auch unter dem Paragraphen für die Rufbereitschaft "wenn der Arbeitnehmer sich verpflichtet".

Hört sich schon mal besser an, danke! Mein Problem ist nur, dass ich im Banken-KV bin. Ist das da auch so geregelt, weißt du da was? Bin jetzt leider nur am Handy unterwegs und in der Vorlesung, aber das macht mir kei e Ruhe... 

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Wer sich zum Wurm macht, soll nicht klagen wenn er getreten wird
Devil Jin schrieb vor 5 Stunden:

(ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen)

Ein solches bist du nur, wenn dein Auto auch als LKW angemeldet ist. Und das geht nur, wenn er eine Sitzreihe vorne hat*, nach hinten abgetrennt ist und seitlich keine Fenster hat. Ob nun ein Corsa oder ein Scania. Und auch Ladetätigkeit ist gesetzlich klar definiert. Man muss immer beim Auto sein und die Ladetätigkeit gerade ausführen. Geht halt an der Realität vorbei, aber deswegen ja Gesetz :D

*Ausgenommen Pick Up's und LKW mit Doppelkabine. Die kann man auch mit zwei Sitzreihen als LKW anmelden.

bearbeitet von WorkingPoor

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get the fuck in!
Evilken schrieb vor 6 Minuten:

Hört sich schon mal besser an, danke! Mein Problem ist nur, dass ich im Banken-KV bin. Ist das da auch so geregelt, weißt du da was? Bin jetzt leider nur am Handy unterwegs und in der Vorlesung, aber das macht mir kei e Ruhe... 

Steht nix drin soweit ich das sehe, also gilt es gleichermaßen wie vom Höchstgericht entschieden: Vereinbarung

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Maulinho schrieb vor 1 Minute:

Steht nix drin soweit ich das sehe, also gilt es gleichermaßen wie vom Höchstgericht entschieden: Vereinbarung

Super, vielen Dank, das beruhigt mich schon mehr auch wenn da bei der ganzen Vorgehensweise ein fahler Beigeschmack bleibt... 

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Waldorf&Statlers Kommentar - siehe Signatur!
DonFetzo schrieb vor 9 Stunden:

Eigentlich solltest vom Anwalt schon eine Info bekommen, ob das Verfahren geschlossen oder vertagt wurde. Wenn geschlossen, dann üblicherweise Urteilsausfertigung. Kommt auf die/de Richter/in an. Vor Weihnachten würde ich vielleivcht nicht mehr damit rechnen. Kommt drauf an, ob die Ausfertigung ein Fall für einen Praktikanten ist oder nicht. Dann geht es möglicherweise schneller. :)

Vorm Sommer musste ich auch selbst nachfragen und dann hams ma erst die Verschiebung mitgeteilt. Wenn ich so hackel wie die dort krieg ich vom Chef am Deckel.:D

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WorkingPoor schrieb vor 2 Stunden:

Ein solches bist du nur, wenn dein Auto auch als LKW angemeldet ist. Und das geht nur, wenn er eine Sitzreihe vorne hat*, nach hinten abgetrennt ist und seitlich keine Fenster hat. Ob nun ein Corsa oder ein Scania. Und auch Ladetätigkeit ist gesetzlich klar definiert. Man muss immer beim Auto sein und die Ladetätigkeit gerade ausführen. Geht halt an der Realität vorbei, aber deswegen ja Gesetz :D

*Ausgenommen Pick Up's und LKW mit Doppelkabine. Die kann man auch mit zwei Sitzreihen als LKW anmelden.

Naja irgendwie doch nicht. :ratlos:

Zumindest hat uns ein Parksherrif darauf aufmerksam gemacht dass wir sehr wohl für einen privaten Wohnungsumzug mit einem PKW im "nur für Ladetätigkeiten" stehen dürfen. 

War selbst auch ein bisschen verwundert, vorallem weil wir eh daneben in der Parkzone mit gültigem Parkschein geparkt haben und er dann beim kontrollieren von sich aus meinte "Na da hätten sie sich aber eh in die Ladezone auch stellen können, da hättens dann keinen Schein gebraucht"

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Wer sich zum Wurm macht, soll nicht klagen wenn er getreten wird
ooeveilchen schrieb vor 1 Minute:

PKW im "nur für Ladetätigkeiten" stehen dürfen. 

Wenn da nix von LKW stand, ist das auch richtig. Gibt ja beide Arten dieser Ladezonen.

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blablabla
Maulinho schrieb vor 3 Stunden:

Steht nix drin soweit ich das sehe, also gilt es gleichermaßen wie vom Höchstgericht entschieden: Vereinbarung

Wenn ich das richtig verstanden habe, gehts dann eh nur, indem man eine persönliche Vereinbarung macht oder die Betriebsvereinbarung anpasst? 

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  • 3 weeks later...
Beruf: ASB-Poster

Kennt sich jemand mit Wohnrecht aus?

War vor kurzem 2 Wochen Spital und da gehen einem schon paar Gedanken durch den Kopf.

Habe eine Genossenschaft Wohnung wo ich monatlich meine Miete zahle und bin alleine. 

Was is wenn mir mal was passiert, geht die Wohnung automatisch an die Genossenschaft zurück oder können meine Nächsten Erben die Wohnung weiter behalten wenn sie das wollen würden?

bearbeitet von Scarface0664

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Wien nur du allein!

Kurze Frage zum Urlaubsanspruch:

Eintrittsdatum ist der 01.07.2017 - Urlaubanspruch bis Jahresende: 12,5 Tage; 2018 und 2019 jeweils 25 Tage; bis 31.12.2019 wurden alle Urlaubstage (62,5) aufgebraucht.

Mit 01.01.2020 entsteht der neue Anspruch über 25 Tage. Der Mitarbeiter verbraucht alle 25 Tage bis 31.08.2020 und kündigt mit 30.09.2020 -> der Arbeitgeber kann "die zu viel verbrauchten Urlaubstage" nicht aliquot vom letzten Gehalt abziehen oder?

@Inquisitor

bearbeitet von Neocon

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