Neocon Wien nur du allein! Beitrag melden Geschrieben 1. Dezember 2018 Ob Hinweis oder nicht, mMn sollte die Putzerei deswegen sowieso zahlen müssen: Zitat Bei der Bundesinnung der Textilreiniger in der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) heißt es, dass ein Fachbetrieb auch ohne Pflegeetikett erkennen müsse, wie das Stück zu reinigen ist. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
SturmfanDöblingMitCape ASB-Gott Beitrag melden Geschrieben 1. Dezember 2018 Ich find auch, dass sich die Putzerei da nicht so einfach abputzen sollte. Klar kann ein Fehler passieren, aber ich kann/muss auch nicht jeden Auftrag annehmen. Wenn's kein Ettiket gibt und das Material unbekannt ist, dann müsste die Putzerei halt sagen: Sorry, kennen wir nicht, können wir nicht. Und wenn's dem ersten Mitarbeiter nicht auffällt dann halt einem Kollegen und man ruft die Kundschaft an und Teil mit, dass sie's ungereinigt wieder holen soll ... Ich find das Gutscheinangebot von der Putzerei aber sehr fair 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Herr Max Fröhliches Mäxchen Beitrag melden Geschrieben 1. Dezember 2018 little beckham schrieb vor 16 Stunden: Hätte dazu passend eine Frage: Angenommen Mensch A möchte ein Haus kaufen. Sein Vater, Mensch B, möchte ihm dafür einen Vorschuss auf sein Erbe geben und sponsert 100.000 € für das Haus. Es gibt ja meines Wissens keine Schenkungssteuer mehr, aber man soll solche Schenkungen melden. Meine Frage: Warum, wenn es eh keine Abgabe dazu gibt? Und welche Folgen hat so eine Meldung? Das kann man aber leicht umgehen, das gilt nämlich nur zwischen Schenkungen von genau 2 gleichen Personen. Das heißt wenn B dem A 50.000 überweist und dem Angehörigen C ebenfalls und der C das dem A gleich wieder weiterschenkt, ist man befreit von der Anzeigepflicht. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
GreatWhiteDope Bunter Hund im ASB Beitrag melden Geschrieben 1. Dezember 2018 Wo ist das Problem mit der Schenkungsmeldung? Ist mir doch völlig egal, ob das FA von einer Schenkung etwas weiß. Ansonsten € 50.000 verschenken und nach einem Jahr das selbe nochmal. Wäre dann innerhalb der engsten Familie von der Meldepflicht befreit. 2 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
little beckham Fußballgott Beitrag melden Geschrieben 1. Dezember 2018 GreatWhiteDope schrieb vor 1 Stunde: Wo ist das Problem mit der Schenkungsmeldung? Ist mir doch völlig egal, ob das FA von einer Schenkung etwas weiß. Ansonsten € 50.000 verschenken und nach einem Jahr das selbe nochmal. Wäre dann innerhalb der engsten Familie von der Meldepflicht befreit. Eh klar - es gibt eh kein Problem Wollte mich nur informieren, ob das eh so stimmt, weil es für mich eben unklar war. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
mido456 Postinho Beitrag melden Geschrieben 1. Dezember 2018 little beckham schrieb vor 57 Minuten: Eh klar - es gibt eh kein Problem Wollte mich nur informieren, ob das eh so stimmt, weil es für mich eben unklar war. Geht eher darum so Ausreden wie: "Die Schwiegermutter hat mir Geld geschenkt, darum hab ich so viel auf dem Konto..." Zu entkräften. Dann kann der Finanzbeamte sagen, das hätte aber angezeigt werden müssen. Einfach die Meldung ausfüllen und man muss sich im Bedarfsfall nicht rechtfertigen woher das Geld ist 1 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
unnerum für leiwand, gegen oasch. Beitrag melden Geschrieben 6. Dezember 2018 Neocon schrieb am 1.12.2018 um 12:02 : Ob Hinweis oder nicht, mMn sollte die Putzerei deswegen sowieso zahlen müssen: Normales Werkvertragsrecht. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Hammerwerfer Postinho Beitrag melden Geschrieben 11. Dezember 2018 (bearbeitet) Zitat Gericht: Zusatzgebühren bei Ö-Ticket sind nicht rechtens Das Urteil des Handelsgerichtes Wien ist rechtskräftig. Das Kartenbüro muss nun diverse Gebühren zurückzahlen. Im Streit, ob verschiedene Zusatzgebühren, die das Ticketservice Ö-Ticket beim Beziehen von Eintrittskarten verrechnet hat, rechtens waren, gibt es nun ein rechtskräftiges Urteil. Das Handelsgericht Wien gab dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) in allen Punkten recht. Das Kartenbüro muss nun laut VKI diverse Gebühren zurückzahlen. Bereits im Frühjahr habe der Oberste Gerichtshof bestätigt, dass die Gebühr bei Selbstabholung im Kartenbüro gröblich benachteiligend ist, habe das Verfahren jedoch für die übrigen Kosten an das Handelsgericht Wien zurückgewiesen. Dort wurde nun rechtskräftig entschieden, dass die Gebühren insgesamt gröblich benachteiligend seien. Ö-Ticket bot mehrere Möglichkeiten, an seine Tickets zu gelangen: Kundinnen und Kunden konnten die Karten unter anderem selbst drucken ("print@home"), über das Handy beziehen ("mobile ticket"), diese bei der Abendkassa hinterlegen lassen oder sie bei einer Libro-Filiale beziehungsweise bei Ö-Ticket selbst abholen. Für diese Varianten, bei denen der größte Aufwand bei den Kunden lag, verrechnete Ö-Ticket Gebühren, die zwischen 1,90 und 2,90 Euro lagen. Die Kunden hatten damit in vielen Fällen auch gar keine Möglichkeit, ohne weitere Kosten zu ihren Karten zu kommen. "Alle Verbraucher, die die angesprochenen Gebühren bezahlt haben, können diese nun zurückfordern", wurde Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI, heute in einer Aussendung zitiert. Der VKI stellt kostenlos einen Mustertext zur Rückforderung dieser Gebühren zur Verfügung. (APA/red.) https://diepresse.com/home/wirtschaft/recht/5544507/Gericht_Zusatzgebuehren-bei-OeTicket-sind-nicht-rechtens Bzw. hier der Link zum VKI Musterbrief: https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews[tt_news]=4276&cHash=d280aa98d31b76e2891965440912f3ba Zitat Mustertext: Betrifft: Rückforderung von bezahlter Gebühr Sehr geehrte Damen und Herren! Laut rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichts Wien vom 19.10.2018, 11 Cg 89/16z bzw Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 25.4.2018, 9 Ob 8/18v, haben Sie zu Unrecht Gebühren für "print@home", "mobile ticket", Hinterlegung an der Abendkassa, Hinterlegung in einer Libro-Filiale und Hinterlegung im Ö-Ticket Center verlangt. Ich fordere Sie zur Rückzahlung der von mir tatsächlich gezahlten Gebühren auf, jedenfalls aber folgender Gebühr(en): Mit Bestellung vom [Bestelldatum] habe ich [Bezeichnung der bestellten Karten (dh zB Künstler), Veranstaltungsdatum, Bestellnummer, gegebenenfalls Kundennummer] die Gebühr in Höhe von [geleisteter Betrag] für [ eine der oben genannten Arten der Ticketübermittlung] gezahlt. Dies war eine rechtsgrundlose Zahlung. Sie sind daher zur Rückzahlung der mangels Rechtsgrundlage von mir erhobenen Entgelte verpflichtet. Ich fordere Sie daher auf, mir diese zu Unrecht eingehobene Gebühr bis zum [Datum] Frist von mindestens 14 Tagen eintragen] auf mein Konto IBAN: AT _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ zu überweisen. Mit freundlichen Grüßen bearbeitet 11. Dezember 2018 von Hammerwerfer 2 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
zerenato Im ASB-Olymp Beitrag melden Geschrieben 11. Dezember 2018 Holla, das wird eine Heidenaufwand für relativ wenige Geld pro Person. Trotzdem gut, dass das ausjudiziert wurde. Andere Frage: Kollegin entdeckt die Wurscht im Regal und sagt "Wow, Disney erlaubt das?" Und ich so: "Disney erlaubt was? Dass die Wurscht falsch rum reinstellen?" Und sie so: "Nein, das ist eine Disney-Schrift, die heißt Waltograph" Und ich so: Ich frag das asb. ;D 1 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
WorkingPoor Wer sich zum Wurm macht, soll nicht klagen wenn er getreten wird Beitrag melden Geschrieben 11. Dezember 2018 zerenato schrieb vor 23 Minuten: Und ich so: "Disney erlaubt was? Dass die Wurscht falsch rum reinstellen?" 1 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Herr Max Fröhliches Mäxchen Beitrag melden Geschrieben 11. Dezember 2018 Da braucht man aber sehr viel Fantasie 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
reallumpi Im ASB-Olymp Beitrag melden Geschrieben 11. Dezember 2018 @zerenato Ja, ist ein Schrift die auf dem Disney Schriftzug basiert, aber Lizenzfrei. Somit kann jeder damit machen was er will. 2 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
WorkingPoor Wer sich zum Wurm macht, soll nicht klagen wenn er getreten wird Beitrag melden Geschrieben 11. Dezember 2018 Herr Max schrieb vor 10 Minuten: Da braucht man aber sehr viel Fantasie Apple und Samsung bekriegen sich wegen der Form der Smartphones. Es wurde schon wegen weniger geklagt. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
zerenato Im ASB-Olymp Beitrag melden Geschrieben 11. Dezember 2018 reallumpi schrieb vor 20 Minuten: @zerenato Ja, ist ein Schrift die auf dem Disney Schriftzug basiert, aber Lizenzfrei. Somit kann jeder damit machen was er will. Besten dank ? 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
sulza V.I.P. Beitrag melden Geschrieben 4. Januar 2019 (bearbeitet) Mich würde eure Sichtweisen zu diesem Thema interessieren: Ich habe neulich teils als Experiment, aber auch als Starthilfe für einen Instagram-Account ein günstiges Follower-Paket gekauft. Link: https://www.socialmediamarket.de/produkt/instagram-follower-kaufen/ Bereits nach wenigen Stunden waren von der bestellten Abonnenten nur noch 80 % vorhanden, die restlichen Fake-Accounts hatten meinen Kanal bereits deabonniert. Aus meiner Sicht ist es schon sehr dreist, lediglich in einigen kryptischen Nebensätzen in den FAQ's darüber zu informieren, dass das passieren kann. Deshalb meine erste Frage: Ist diese Vorgehensweise von dem Unternehmen (insbesondere der für mich unausreichende Hinweis) rechtlich gesehen überhaupt in Ordnung, oder müssten sie mich ausführlicher - vielleicht in den AGB (dort steht auch nichts davon) - darüber informieren? Und nun zu meiner zweiten Frage: Ist es überhaupt zulässig, die AGB's erst nach dem Abschicken der Bestellung per Mail zuzustellen? Das übliche Kästchen war zwar vorhanden, eine Verlinkung der AGB's fehlte aber. (Siehe Bild) Nachdem ich glücklicherweise keine 3 Euro ausgegeben habe, wäre der finanzielle Schaden verschmerzbar. Unmoralisch ist diese Geschäftspraktik für mich aber dennoch. Nachdem der Support auch extrem provokant war, würde ich nämlich - nach Möglichkeit - schon gerne mein Geld erstattet bekommen. Edit: Extrem ist für mich trotz der kryptischen Hinweise die Schnelligkeit sowie die Masse an verlorenen Followern. bearbeitet 4. Januar 2019 von sulza 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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