Freiheit für Joey Didulica!!!


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Im ASB-Tausenderklub
Austria-Trainer Frenkie Schinkels war sofort nach dem Derby bei den Rapidlern erschienen, um sich zu entschuldigen. Freitag Früh fuhr Schinkels mit Blumen ins Hanusch-Spital, in dem Lawaree nicht mehr anzutreffen war.

zumindest einer mit hirn...

bravo schinkels :super:

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Waldorf&Statlers Kommentar - siehe Signatur!
Mich würde es nicht wundern, wenn ein paar Veilchen den Donnerstag auf der Klinik verbringen. Bei diesen Provokationen kein Wunder. Muss das sein? Wollen wir Zustände wie bei Ajax - Feyenoord? Wohl nicht, also Veilchen haltet eure arrogante Klappe und verurteilt diese Aktion. Aber mit euren gewaltverherrlichenden Bildern und eurer Art zu rechtfertigen macht ihr euch sicher Freunde. Geht in den Käfig und amputiert bis Mittwoch euer Gehirn, sodass es wenigstens ein ruhiges Cupspiel wird.

Entschuldige, aber das erzählt einer, der in 90% seiner heutigen Postings fast ausschließlich mit Schimpftiraden aus der untersten Schublade agiert hat, ist genauso ein Blödsinn wie das was du zurecht anzuprangern versuchst - manchmal denk ich mir schon meinen Teil... :wos?:

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Weltklassekicker
Na wenn das der Axel sagt wirds sicher stimmen .....

Wenn er nämlich beweisen kann das es absicht war , könnte er ja eventuell Schmerzensgeld einklagen , was aber nicht so leicht geht , wenn es keine absicht war.

Gscheit gemacht (gesagt)

lieber troyansky, der axel braucht nicht beweisen, dass es absicht war. falls es zu einer anklage kommen sollte, wäre es sogar besser für didulica, wenn die absicht nicht nachgewiesen werden kann, weil der strafrahmen für ihn dann mit min. 1 Jahr bis zu max 5 Jahren festgesetzt ist und eine geldstrafe bei absichtlicher schwerer körperverletzung gar nicht in frage kommt. was ihm jeder richter unterstellen wir können, ist, dass er es zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat den lawaree zu verletzen. somit bliebe eine strafbarkeit wegen vorsätzlicher körperverletzung. strafrahmen bis zu 3 jahren. auch hier keine geldstrafe möglich

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Visca el Barca! Seis Campeones!
Entschuldige, aber das erzählt einer, der in 90% seiner heutigen Postings fast ausschließlich mit Schimpftiraden aus der untersten Schublade agiert hat, ist genauso ein Blödsinn wie das was du zurecht anzuprangern versuchst - manchmal denk ich mir schon meinen Teil... :wos?:

Ist mir auch schon aufgefallen.... :nein:

Tu uns bitte den Gefallen und echauffier dich im Rapid-Channel weiter,gut? :hammer::eviltongue:

Denn wie gesagt,selbst immer als Moralapostel und super objektiv auftreten,aber sich dann dem Niveau "unserer" geistigen Tiefflieger anpassen,über die man sich in Wahrheit aufregt,ist mMn Hypokratie von der schlimmsten Sorte... :wos?:

bearbeitet von ilprincipe

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legende
also Veilchen haltet eure arrogante Klappe

Du richtest deinen Appell an die falsche Gruppe! Die zum Teil übermotivierten/unterbelichteten Rapidler sollten sich vielleicht ein bisserl einreißen! :winke:

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Wichtiger Spieler

Das war reine Absicht des Gegners." Lawaree glaubt auch zu wissen, warum: "Er hat mir vorher drei Mal gedroht, dass was passieren werde."

Na da darf sich der gute Axel aber nicht mehr aufregen, wenn er eh 3x gewarnt wurde!

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Weltklassekicker
Na wenn das der Axel sagt wirds sicher stimmen .....

Wenn er nämlich beweisen kann das es absicht war , könnte er ja eventuell Schmerzensgeld einklagen , was aber nicht so leicht geht , wenn es keine absicht war.

Gscheit gemacht (gesagt)

ausserdem gibt es schmerzensgeld auch bei fahrlässigkeit und nicht nur bei absicht

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Wichtiger Spieler
Na wenn das der Axel sagt wirds sicher stimmen .....

Wenn er nämlich beweisen kann das es absicht war , könnte er ja eventuell Schmerzensgeld einklagen , was aber nicht so leicht geht , wenn es keine absicht war.

Gscheit gemacht (gesagt)

ausserdem gibt es schmerzensgeld auch bei fahrlässigkeit und nicht nur bei absicht

Na das sind ja rosige Aussichten für den Fussball. Irgendwann gibt es keine Zweikämpfe mehr, weil jeder Spieler Angst hat, fahrlässig zu handeln und strafrechtlich verfolgt zu werden.

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Weltklassekicker
Na wenn das der Axel sagt wirds sicher stimmen .....

Wenn er nämlich beweisen kann das es absicht war , könnte er ja eventuell Schmerzensgeld einklagen , was aber nicht so leicht geht , wenn es keine absicht war.

Gscheit gemacht (gesagt)

ausserdem gibt es schmerzensgeld auch bei fahrlässigkeit und nicht nur bei absicht

Na das sind ja rosige Aussichten für den Fussball. Irgendwann gibt es keine Zweikämpfe mehr, weil jeder Spieler Angst hat, fahrlässig zu handeln und strafrechtlich verfolgt zu werden.

OGH Entscheidung:

Geschäftszahl

2Ob571/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten

Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des

Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann

als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin

N*****,***** ***** vertreten durch Dr.Nikolaus Frank, Rechtsanwalt in

Liezen, wider die beklagte Partei Josef H*****, vertreten durch

Dr.Ferdinand Gross jun., Rechtsanwalt in Kapfenberg, wegen S 132.000

s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen

das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom

18.Mai 1994, GZ 1 R 67/94-41, womit das Urteil des Landesgerichtes

Leoben vom 7.Jänner 1994, GZ 5 Cg 76/93b-34, abgeändert wurde, zu

Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des

Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

14.107,80 (darin S 2.351,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des

Berufungsverfahrens und die mit S 7.605 (darin S 1.267,50

Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14

Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 26.4.1992 fand auf dem Platz des ESV E***** ein

Meisterschaftsspiel zwischen dessen Fußballmannschaft, in der der

Kläger aus Außenverteidiger mitwirkte, und der Fußballmannschaft des

SV O***** mit dem Beklagten als offensiven Mittelfeldspieler statt.

In der 44.Spielminute flog der Ball von der Mittellinie in Richtung

Tor des ESV E*****. Der Kläger stand mit dem Rücken zum eigenen Tor.

Der Schiedsrichter war etwa 10 m von seiner Standposition entfernt.

Ein Spieler des ESV E***** versuchte vergeblich, den Ball mit dem

Kopf zu erreichen. Der Kläger rannte sodann dem fliegenden Ball

entgegen. Der noch weiter vom Ball entfernt befindliche Beklagte

rannte gleichfalls in Ankommrichtung des Balles. Der Kläger erreichte

als erster den Ball, gab ihm mit dem linken Fuß eine andere Richtung,

wobei das rechte Bein als Standbein fungierte, und wollte dem Ball

nachsetzen. Der hinter dem Kläger zum herankommenden Ball laufende

Beklagte hatte keine Möglichkeit mehr, vor dem Kläger an den Ball zu

gelangen. Mit gestrecktem Bein schlug der Beklagte zu einem

Zeitpunkt, zu dem der Ball vom Kläger bereits rund 2 m entfernt war,

gegen das Standbein des Klägers, brachte ihn dadurch zu Fall und kam

selbst zu Sturz. Der Kläger erlitt dabei einen Bruch des rechten

Schien- und Wadenbeines 15,5 bzw 12 cm oberhalb des Sprunggelenkes.

Der Schiedsrichter zog sogleich die rote Karte und schloß den

Beklagten vom Spiel aus.

Der Kläger begehrte ein Schmerzengeld von letztlich S 132.000 sA mit

der Begründung, daß der Beklagte nach dem Bein des Klägers geschlagen

habe bzw mit gestrecktem Bein dagegengerutscht sei, ohne den schon 2

m entfernten Ball spielen zu können. Der Beklagte habe nur versucht,

den Kläger zu Fall zu bringen und dessen Verletzung in Kauf genommen.

Er sei wegen des groben Regelverstoßes ausgeschlossen und auch

strafrechtlich verurteilt worden.

Der Beklagte bestritt eine Verletzungsabsicht und wandte ein, sein

Bein beim Hineinrutschen zum Ball abgewinkelt zu haben. Es handle

sich um einen Vorfall, der dutzendmal in einem Spiel vorkomme.

Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung des

geforderten Schmerzengeldes, dessen Höhe im Rechtsmittelverfahren

nicht mehr strittig ist, und wies lediglich einen Teil des

Zinsenbegehrens ab. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen

Sachverhalt folgerte es rechtlich, daß bei fehlender Möglichkeit des

Beklagten, den Ball zu erreichen, seine Attacke mit dem gestreckten

Bein gegen das Standbein des Klägers das in der Natur des

Kampfsportes gelegene Risiko durch einen schweren Regelverstoß

rechtswidrig vergrößert habe und zur Schadenshaftung führe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte

das erstgerichtliche Urteil im Sinne der Klagsabweisung ab. Es sprach

aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, und führte zur

Rechtsrüge folgendes aus:

Die Berechtigung von Schadenersatzansprüchen aus Sportverletzungen

richte sich nach den allgemeinen Normen des bürgerlichen Rechtes über

den Schadenersatz (§§ 1293 ff ABGB). Für die Schadenersatzpflicht des

schädigenden Spielers sei es daher erforderlich, daß dieser die

Körperverletzung des Mitspielers durch ein schuldhaftes,

rechtswidriges Verhalten verursacht habe. Der geschädigte Spieler

habe jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die die Grundlage

des Rechtswidrigkeitsurteiles seien. Die Rechtswidrigkeit werde nicht

nur aus der Verletzung von Schutzgesetzen, sondern auch aus der

Verletzung absoluter Rechte - wie des Rechtes auf körperliche

Unversehrtheit - abgeleitet. Aus der Beeinträchtigung eines absoluten

Rechtes allein könne noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit der

Handlung geschlossen werden, wenn auch in der Handlung ein gewisses

Indiz für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit gelegen sein möge. Die

Rechtswidrigkeit könne nur auf Grund einer umfassenden

Interessensabwägung beurteilt werden. Nicht jedes Verhalten sei

rechtswidrig, das an sich grundsätzlich Schutz genießende

Persönlichkeitsrechte gefährde. Es bedürfe vielmehr einer Wertung,

bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die

Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt

werden müßten. Eine Überspannung des Schutzes der

Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der

Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen.

Zu beachten sei, daß es beim Kampfsport Fußball zu einem notwendigen

Naheverhältnis der Teilnehmer zueinander und demgemäß geradezu

typisch zu Gefährdungen oder Verletzungen der Beteiligten komme.

Diese Folgen würden daher wegen ihrer mit der Natur dieses Sportes

verbundenen Regelmäßigkeit in Kauf genommen und das mit der

Sportausübung notwendigerweise verbundene Risiko für die körperliche

Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen gebilligt. Insoweit

Verletzungen der körperlichen Sicherheit und Körperverletzungen bei

der Ausübung des Sportes nicht durch eine Vergrößerung des in der

Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos herbeigeführt

würden, könnten diese verursachenden Handlungen und Unterlassungen

der den Sport Ausübenden wegen ihrer Sozialadäquanz auch nicht als

rechtswidrig angesehen werden. Ein solches die Rechtswidrigkeit der

Handlung des Gefährdenden ausschließendes echtes Handeln auf eigene

Gefahr werde allerdings nur dann anzunehmen sein, wenn eine

Interessenabwägung ergeben sollte, daß dadurch die Sorgfaltspflichten

des Gefährdenden aufgehoben würden. Dies werde in der Regel bei einem

üblichen leichten Verstoß des Gefährdenden gegen objektive

Sorgfaltspflichten zutreffen. Bei einem Kampfsport sei daher davon

auszugehen, daß Verletzungen eines Mitspielers dann nicht

rechtswidrig seien, wenn sie sich aus typischen, beim Sport

unvermeidlichen Verstößen gegen Spielregeln ergäben (SZ 60/176 mwH).

Es gehöre zum Kampf um den Ball, daß ein Spieler mitunter seinen

Gegner treffe oder zu Fall bringe, obwohl er den Ball spielen wollte

und darauf vertrauen durfte, daß ihm dies gelingen werde. Andernfalls

wären Angriffe auf den ballführenden Spieler weitgehend unterbunden,

die aber gerade zu den wesentlichsten Eigenheiten des Fußballspieles

gehörten. Die mit einem solchen Angriff des Beklagten verbundene

Gefährdung des Gegners liege in der Natur des Fußballsportes und

somit im Rahmen des erlaubten Risikos. Daran ändere nichts, ob das

Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen die Fußballregeln

darstelle, weil die Spielregel, die auf die fehlende Ballberührung

abstelle, strengere Anforderungen an den Spieler stelle, als die für

Schadenersatzansprüche nach Verletzungen beim Sport, insbesondere

beim Fußballspiel, entwickelten Grundsätze des Haftungsrechtes. Nach

diesem sei nicht nur darauf abzustellen, ob die Möglichkeit, den Ball

zu spielen, bestanden habe, sondern auch darauf, ob eine unrichtige

Einschätzung der Situation mit Rücksicht darauf vorgelegen sei, daß

Chancen und Risken oft im Bruchteil einer Sekunde abgewogen werden

müßten und der Entschluß zur Durchführung oder Unterlassung des

Attackierens des Gegners in eben dieser Zeit gefaßt werden müsse, und

ob daher ein allenfalls damit verbundener Regelverstoß als

spieltypisch zu bezeichnen sei. Sei dies zu bejahen, dann fehle es

trotz Verstoßes gegen die Spielregeln an der Rechtswidrigkeit des

Verhaltens (6 Ob 546/82).

In der Entscheidung 6 Ob 546/82 sei erwiesen gewesen, daß der

Beklagte mit gestrecktem Bein zum Ball gerutscht sei, weil er nur so

eine Möglichkeit gehabt und gesehen habe, den Ball zu spielen, wobei

nicht festgestanden sei, daß er nicht die geringste Möglichkeit

gehabt hätte, den Ball zu spielen. In dem zur SZ 60/176 führenden

Beweisverfahren sei festgestellt worden, daß der Beklagte den

ballführenden Kläger von links hinten attackiert habe, wobei er mit

dem Fuß den Kläger im Bereich des Knies seitlich getroffen und dabei

schwer verletzt habe. Wahrscheinlich sei die Spielsituation eine

solche gewesen, daß es für den Beklagten aussichtslos gewesen wäre,

durch seine Attacke an den Ball zu gelangen. Ob es aus seiner Sicht

subjektiv aussichtslos gewesen wäre, sei nicht feststellbar gewesen.

Im übrigen sei der genaue Hergang des Fouls nicht mehr

rekonstruierbar und feststellbar gewesen, insbesondere auch nicht,

wie der Beklagte von hinten an den Kläger herangekommen und den

Schlag gegen dessen Knie ausgeführt habe. Bei diesem Sachverhalt habe

der Oberste Gerichtshof die Beweispflicht des Klägers als nicht

erfüllt erachtet. Bei Körperverletzungen im Kampfsport müsse der

Verletzer selbst dann, wenn die Verletzung durch Verstöße gegen

Spielregeln verursacht werde, jene Tatsachen beweisen, die nach

herrschender Auffassung erst zur Bejahung der Rechtswidrigkeit der

Verletzungshandlung führten, ein Verhalten des Beklagten, das über

einen beim Kampf um den Ball immer wieder vorkommenden typischen

Regelverstoß hinausgehe (SZ 60/176).

Nun habe das Erstgericht im vorliegenden Fall festgestellt, daß der

Beklagte bei Ausführung des zur Verletzung führenden Schlages mit

gestrecktem Bein gegen das (dann verletzte) Standbein des Klägers

keine Möglichkeit gehabt habe, vor dem Kläger zum Ball zu gelangen,

und zum Zeitpunkt der Ausführung der zur Verletzung führenden

Handlung der Ball rund 2 m von (in Laufrichtung vor) dem Kläger weg

gewesen sei. Daß der Beklagte auch subjektiv schon bei der

Entscheidung, die Attacke auszuführen, hätte erkennen müssen, daß er

keine Chance mehr auf den Ball habe, stehe hingegen nicht fest, wobei

insgesamt auch zu berücksichtigen sei, daß der Ball ja zuvor vom

Beklagten geführt worden sei und er diesem ebenso nachgelaufen sei,

wie der zum Verletzungszeitpunkt ballführende Kläger. Die

Spielsituation sei offenbar eine solche gewesen, bei der die

Streitteile bemüht gewesen seien, vor dem jeweils anderen den Ball zu

erreichen und ihre Laufgeschwindigkeit damit wohl mit knapp 20 km/h,

also rund 5 m/sec angenommen werden könne. Für die Wegstrecke von 2 m

würden daher nicht einmal 0,5 Sekunden benötigt. Nun stehe zwar die

Ballgeschwindigkeit nicht fest, jedoch scheine der Ball jedenfalls

für den Kläger noch erreichbar gewesen, da er ihm habe nachsetzen

wollen. Der Kläger habe ihm nur eine andere Richtung gegeben, ihn,

wie er selbst ausgesagt habe, "weggespitzelt", was schon erkennen

lasse, daß keine Energie eingesetzt habe werden können, aber auch,

daß der Beklagte schon zu diesem Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe zum

Ball gewesen sei, auch wenn der Kläger deponiert habe, den Beklagten

zuvor nicht bemerkt zu haben.

Zu Recht zeige Pfersmann (Bemerkenswertes zur SZ 60, ÖJZ 1991, 88) in

seiner Kritik an SZ 60/176 auf, daß brutales, zu schweren

Verletzungen führendes Foulspielen nicht im Sinne des Fußballsportes

sein könne und verpönt werden müsse. Aus der Schwere der Verletzung

als Folge eines Regelverstoßes im Kampf um den Ball, ja selbst aus

der augenblicklichen objektiven Unerreichbarkeit des Balles bei der

Attacke könne aber im gegenständlichen Fall nicht auf ein so brutales

Verhalten des Beklagten geschlossen werden, das als für den Sport

untypisch eine zivile Schadenersatzpflicht nach sich ziehen solle.

Im Hinblick auf die Einzelfallproblematik und die zitierte

oberstgerichtliche Judikatur bestehe kein Anlaß auszusprechen, daß

die ordentliche Revision zulässig sei.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche

Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit

dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen

Klagsstattgebung abzuändern; in eventu möge erkannt werden, daß den

Beklagten zumindest das überwiegende Verschulden treffe; hilfsweise

wird weiters ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in der ihm freigestellten

Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtssatz

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die maßgebliche

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zwar richtig angeführt, den

festgestellten Sachverhalt unter diese Rechtsprechung aber unrichtig

subsumiert hat. Die Revision ist auch berechtigt.

Mit Schadenersatzansprüchen wegen Verletzungen beim Fußballspiel hat

sich der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen 6 Ob 546/82 und

SZ 60/176 (vgl weiters SZ 54/133), deren wesentlicher Inhalt vom

Berufungsgericht ausführlich wiedergegeben wurde, befaßt. Demnach ist

die vom Geschädigten zu beweisende Rechtswidrigkeit einer

Verletzungshandlung beim Kampfsport erst dann gegeben, wenn das

Verhalten des Schädigers über einen beim Kampf über den Ball immer

wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht.

Nach Auffassung des erkennenden Senates trifft dies im vorliegenden

Fall zu:

Das Erstgericht hat festgestellt, daß der hinter dem Kläger zum

herankommenden Ball laufende Beklagte keine Möglichkeit mehr hatte,

vor dem Kläger an den Ball zu gelangen. Dennoch schlug der Beklagte

mit gestrecktem Bein zu einem Zeitpunkt, zu dem der Ball vom Kläger

bereits schon 2 m entfernt war, gegen das Standbein des Klägers und

brachte ihn zu Fall. Daraus ergibt sich, daß der Beklagte nicht "den

Ball", sondern "den Mann gespielt" hat. Durch diese Spielweise wurde

das in der Natur des Fußballsportes gelegene Risiko erheblich

vergrößert.

Anders als im in SZ 54/133 entschiedenen Fall ("hohes Bein") handelt

es sich hier nicht um einen der üblichen leichten Verstöße gegen die

Spielregeln. Anders als in 6 Ob 546/82 steht im vorliegenden Fall

fest, daß der Beklagte keine Möglichkeit mehr hatte, vor dem Kläger

an den Ball zu gelangen, während damals nicht festgestellt werden

konnte, daß der dort Beklagte nicht die geringste Möglichkeit gehabt

hätte, den Ball zu spielen. Vom Sachverhalt, der in SZ 60/176

beurteilt wurde, unterscheidet sich der vorliegende Fall schließlich

dadurch, daß nach den damaligen Feststellungen die Spielsituation

"wahrscheinlich" eine solche gewesen sei, daß es für den Beklagten

aussichtslos gewesen wäre, durch seine Attacke an den Ball zu

gelangen; ob es aus seiner Sicht subjektiv aussichtslos gewesen sei,

sei nicht feststellbar; im übrigen sei der genaue Hergang des Fouls

nicht mehr rekonstruierbar. Demgegenüber war es hier nicht bloß

wahrscheinlich, sondern sicher, daß der Beklagte nicht mehr an den

Ball gelangen konnte und konnte der Hergang des Fouls durchaus

rekonstruiert werden.

Was die subjektive Sicht des Beklagten anlangt, so hat das

Berufungsgericht zu seinen Gunsten berücksichtigt, daß der Ball ja

zuvor vom Beklagten geführt worden sei und er diesem ebenso

nachgelaufen sei wie der zum Verletzungszeitpunkt ballführende

Kläger. Mit dieser Argumentation hat sich das Berufungsgericht aber

von den erstgerichtlichen Feststellungen entfernt, denen nicht zu

entnehmen ist, daß der Beklagte zuvor den Ball geführt hätte.

Vielmehr liefen beide Spieler dem Ball entgegen, den der Kläger

zuerst erreichte und in eine andere Richtung lenkte. Auch die

Ausführung des Berufungsgerichtes, der Ball sei jedenfalls für den

Kläger noch erreichbar erschienen, da er ihm nachsetzen wollte, ist

nicht überzeugend; damit ist nicht gesagt, daß der Ball auch dem

weiter entfernten Beklagten als noch erreichbar erscheinen durfte.

Weder das ursprüngliche Bemühen des Beklagten, an den Ball zu

gelangen, noch die Schnelligkeit des Bewegungsablaufes ändern etwas

daran, daß der Beklagte gegen das Bein des Klägers schlug, obwohl

dieser den Ball bereits "weggespitzelt" hatte. Die erstgerichtlichen

Feststellungen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte,

als er sich zu seiner Attacke entschloß, nicht hätte erkennen können,

daß er keine Chance auf den Ball mehr hatte, sondern sind in ihrem

Zusammenhang im gegenteiligen Sinne zu verstehen.

Der Regelverstoß des Beklagten kann demnach nicht als spieltypisch

bezeichnet werden; sein Verhalten war rechtswidrig. An seinem

Verschulden besteht ohnehin kein Zweifel. Der Schadenersatzanspruch

des verletzten Klägers ist somit berechtigt.

In Abänderung der Berufungsentscheidung war daher das

erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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Top-Schriftsteller
Mich würde es nicht wundern, wenn ein paar Veilchen den Donnerstag auf der Klinik verbringen. Bei diesen Provokationen kein Wunder. Muss das sein? Wollen wir Zustände wie bei Ajax - Feyenoord? Wohl nicht, also Veilchen haltet eure arrogante Klappe und verurteilt diese Aktion. Aber mit euren gewaltverherrlichenden Bildern und eurer Art zu rechtfertigen macht ihr euch sicher Freunde. Geht in den Käfig und amputiert bis Mittwoch euer Gehirn, sodass es wenigstens ein ruhiges Cupspiel wird.

jetzt mach mal nen punkt du vollidiot.

DU bist derjenige, der dauernd hierher provozieren kommt

DU bist derjenige, der sprüche auf UNTERSTEM niveau loslässt

DU bist derjenige, der ungeachtet was austrianer schreiben weiter seinen geistigen MÜLL verbreitet

DU bist derjenige, der sich die aussagen rauspickt schön handlich zu deinen gunsten zurechtschneidet und uns wieder vorwirft

so, STFU :aaarrrggghhh:

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V.I.P.

Freiheit für Didulica. Ist er eingesperrt worden? Schön langsam sollte sich die Lage wieder beruhigen - er wird 8 Spiele gesperrt, aufgrund der brutalen Vorgehensweise vertretbar. Danach er wird auch wieder für Austria spielen und von den Rapid Fans beschimpft werden und sich irgendwann ins ausland vertschüssen ;)

Was ich mich aber frage: Kann sich Didulica auf den Straßen noch blicken lassen, ich glaube das sollte er eher fürchten als eine zivilrechtliche Anklage...

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Wichtiger Spieler

@ djtk22: Und das alles soll sich ein Spieler in einem Bruchteil einer Sekunde überlegen?

Aus meinen letzten Postings ist das vielleicht nicht so klar rausgekommen: Ich möchte Joeys Attacke nicht gutheißen, aber solche Verfahren (und diverse Reaktionen mancher Fans bzw. Medien) schaden dem Fussball genau so wie manch übertriebene Fouls...

bearbeitet von hosan

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Waldorf&Statlers Kommentar - siehe Signatur!

Was ich mich aber frage: Kann sich Didulica auf den Straßen noch blicken lassen, ich glaube das sollte er eher fürchten als eine zivilrechtliche Anklage...

Wenn sich da einige zu etwas "hinreissen" lassen, na dann gute Nacht! Das wäre unterste Schublade und 1000mal schlimmer als das Foul vom Didu! Da hätte dann auch wieder die Öffentlichkeit/Polizei einen weiteren Grund die "proletoiden Fußballfans" niederzumachen...

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V.I.P.

Was ich mich aber frage: Kann sich Didulica auf den Straßen noch blicken lassen, ich glaube das sollte er eher fürchten als eine zivilrechtliche Anklage...

Wenn sich da einige zu etwas "hinreissen" lassen, na dann gute Nacht! Das wäre unterste Schublade und 1000mal schlimmer als das Foul vom Didu! Da hätte dann auch wieder die Öffentlichkeit/Polizei einen weiteren Grund die "proletoiden Fußballfans" niederzumachen...

Ja, das ist schon klar, aber durchaus vorstellbar. Der Großteil de Fans würde es natürlich nicht machen, aber es gibt genug gewaltbereite Fans und das in allen Lagern der Klubs...

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Danke für alles und viel Erfolg!

:angry::mad::raunz: :aaarrrggghhh:

Frechheit dieses Urteil! Austria legt aber eh Protest ein wie ich gelesen habe. Alles über 4 Spiele ist nur, um die grüne Seele zu beruhigen :aaarrrggghhh:

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