Reisen im Zeichen des Coronavirus


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ASB-Halbgott
Neocon schrieb vor 1 Stunde:

Das ist allgemein schwierig zu beantworten weil die Quarantänebestimmungen Landesverordnungen sind und sich daher von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Ich hab mir nach der Einstufung von Wien als Risikogebiet die sächsiche Verordnung mal angesehen und würde das so auslegen: Wenn man wirklich 10 Tage vor Einreise in keinem Risikogebiet war (z.B. Urlaub in Polen und dann Grenzübertritt nach D), ist es kein Problem und egal wo man wohnt. Wenn es aber einen Aufenthalt in einem Riskogebiet gab (z.B. Urlaub in Polen, dann eine Nacht in Wien und dann Einreise nach D) muss man sehr wohl in Quarantäne (oder negativer PCR-Test). Ab wann es als Aufenthalt gilt, ist nicht näher definiert. Ich würde Übernachtungen aber jedenfalls dazu zählen und nur kurzen Transit (z.B. am Flughafen oder Bahnhof) ausnehmen. So oder so muss man sich aber beim örtlichen Gesundheitsamt melden, welches einen unter Beobachtung stellen kann (was auch immer damit gemeint ist).

Das war die Rechtslage inkl. meiner Einschätzung für die Einreise nach Sachsen vor ca. 2 Wochen. Bezüglich der Anerkennung von Tests hab ich am Donnerstag 17.09. in der Früh Anfragen an das Gesundheitsamt im Landkreis, die zuständige Polizeidirektion, das Gesundheitsministerium und die Botschaft in Wien geschickt und noch am Freitag (18.09.) zwei kompentente und inhaltlich idente Rückmeldungen erhalten (vom Gesundheitsamt Dresden und vom Pressebüro des sächsischen Staatsministeriums).

Danke für die ausführliche Antwort.
Mein Bruder arbeitet regelmäßig in DE und dort ist nix mit beim Gesundheitsamt notwendig.
Stand auch nirgends bei den Nachrichten-Meldungen sondern nur Vorweisen eines negativen Corona-Tests... Werde dann wohl halt kurz vor der Einreise einen PCR-Test machen, da ich diese Woche noch nach Lyon usw. fahre, wo für die Schweiz kein Risikogebiet ist, für Deutschland aber sehr wohl. Interrail ist in Corona-Zeiten leider eine mühsame Geschichte ^^

 

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ASB-Gott
groundhopper schrieb vor 26 Minuten:

Danke für die ausführliche Antwort.
Mein Bruder arbeitet regelmäßig in DE und dort ist nix mit beim Gesundheitsamt notwendig.
Stand auch nirgends bei den Nachrichten-Meldungen sondern nur Vorweisen eines negativen Corona-Tests... Werde dann wohl halt kurz vor der Einreise einen PCR-Test machen, da ich diese Woche noch nach Lyon usw. fahre, wo für die Schweiz kein Risikogebiet ist, für Deutschland aber sehr wohl. Interrail ist in Corona-Zeiten leider eine mühsame Geschichte ^^

 

Doch ab 15. Oktober muss man sich vorab registrieren. 

Zudem gilt, dass man sich selbständig in Quarantäne begeben muss:

Zitat

 

Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
 
(1) 1Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach Abs. 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. 2Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) 1Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Abs. 1 hinzuweisen. 2Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) hinweisen, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hierüber unverzüglich zu informieren. 3Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Verpflichtung zur Meldung und Auskunft bei der zuständigen Behörde nach Ziffer I Nr. 1 der Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 B5) besteht.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
(4) Risikogebiet im Sinne des Abs. 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb Deutschlands, für welche zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Veröffentlichung des RKI1 über die Einstufung als Risikogebiet.
 
§ 2
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
 
(1) 1Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. 2Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das RKI in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden ist. 3Wird der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise ein ärztliches Zeugnis nach Satz 1 und 2 vorgelegt, endet die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1. 4Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.
 
(2) 1Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,
1.die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
 
2.deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a)der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
b)der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
c)der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
d)der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder oder der Kommunen,
e)der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen,
 
3.die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,
4.die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen,
 
5.die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben und deren Aufenthalt im Ausland nicht der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung gedient hat, oder
 
6.die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.
 
2Im Übrigen kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.
(3) 1 § 1 gilt nicht für Angehörige der Bundeswehr und alliierter Streitkräfte im Sinne des NATO Truppenstatuts sowie Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren oder zum Einsatz im Geltungsbereich dieser Verordnung beordert sind. 2Für mitreisende Familienangehörige findet § 1 Anwendung.
(4) § 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in den Freistaat Bayern einreisen; diese haben den Freistaat Bayern auf unmittelbarem Weg zu verlassen. 2Die hierfür erforderliche Durchreise durch den Freistaat Bayern ist hierbei gestattet.
(5) 1 Die Ausnahmen von der Absonderungspflicht nach den Abs. 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.

 

Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEQV-2

 

Probieren kannst du es, allerdings sind in GER die Strafen wenn du kontrolliert wirst oder noch schlimmer, wenn sogar eine positive Infektionskette auf dich zurück zu führen ist,  doch happig. Und unter U. reicht es schon, wenn z.B. ein PKW mit Tiroler Nummer auf einem Supermarktparktplatz in GER steht: einerseits kann die Polizei so vorbeikommen, aber es hat auch schon Bürger gegeben, die die Polizei geholt haben. 

 
 

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ASB-Halbgott
aurinko schrieb vor 43 Minuten:

Doch ab 15. Oktober muss man sich vorab registrieren. 

Zudem gilt, dass man sich selbständig in Quarantäne begeben muss:

Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEQV-2

 

Probieren kannst du es, allerdings sind in GER die Strafen wenn du kontrolliert wirst oder noch schlimmer, wenn sogar eine positive Infektionskette auf dich zurück zu führen ist,  doch happig. Und unter U. reicht es schon, wenn z.B. ein PKW mit Tiroler Nummer auf einem Supermarktparktplatz in GER steht: einerseits kann die Polizei so vorbeikommen, aber es hat auch schon Bürger gegeben, die die Polizei geholt haben. 

 
 

Ja, das mit 15. Oktober weiß ich, meine Einreise wäre spätestens am 12. Oktober und mit Zug.
Aber wie gesagt, werde dann den PCR-Test machen (lieber 45 Euro anstatt 2000 Euro) und bei einer entsprechenden Kontrolle halt vorweisen. Anhand meines Interrail-Tickets kann ich eh die komplette Reiseroute nachvollziehbar darstellen.

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FAK, in guten wie in schlechten Zeiten.....
Grauer Prophet schrieb vor 2 Stunden:

Ich hab so viel Urlaub stehen der nicht ausgezahlt wird das ich ohnehin noch was "nehmen muss" ...

Von dem her weniger Mutig.

Das is der große Unterschied zwischen deinem Urlaub und dir.

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ASB Postingspreisgewinner 2021
DeusAustria schrieb vor 20 Minuten:

Das is der große Unterschied zwischen deinem Urlaub und dir.

Der war schlecht man erkennt nicht eindeutig ob du meinst das mein Beidl nicht steht oder ob ich zu  betrunken bin um selbst zu stehen.

Da ist man von dir besseres gewohnt.

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Eierschaukelverzichter
Grauer Prophet schrieb vor 2 Stunden:

Der war schlecht man erkennt nicht eindeutig ob du meinst das mein Beidl nicht steht oder ob ich zu  betrunken bin um selbst zu stehen.

Da ist man von dir besseres gewohnt.

wenn dein Beidl steht, dann hast dort eindeutig zu trockene Haut

 

Ligrü

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ASB Postingspreisgewinner 2021
DonFetzo schrieb vor 20 Stunden:

Italien führt Maskenpflicht auch im Freien ein, wenn ich das heute richtig gelesen habe.

Wäre ein toller Urlaub geworden :facepalm:, meine Frau hat sich dann aber Gott sei Dank für Österreich entschieden.

Polen auch 

damit wird's wohl nix mit meinen Herbstferien im Ausland.

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Postinho
DonFetzo schrieb am 7.10.2020 um 20:44 :

Italien führt Maskenpflicht auch im Freien ein, wenn ich das heute richtig gelesen habe.

Wäre ein toller Urlaub geworden :facepalm:, meine Frau hat sich dann aber Gott sei Dank für Österreich entschieden.

Außer in Südtirol wenn ich das richtig gelesen habe, die dürfen das selbst entscheiden. 

Admira Fan schrieb vor 1 Stunde:

Morgen gehts event spontan ins Falkensteiner Stegersbach :ratlos: irgendwie freu ich mich, irgendwie ists auch eigenartig!?

Weshalb? 

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V.I.P.
schmechi schrieb vor 4 Minuten:

Wenn Laudamotion im Oktober endgültig eingestellt wird, kann ich mir dann meine Refundierungsansprüche auch abschminken? Bzw muß ich die dann in Malta gegen Lauda Europe betreiben?

es lief auch schon bisher über ryanair :ratlos:

https://refundclaims.ryanair.com/?lg=DE

https://www.laudamotion.com/la/at/nutzliche-infos/storungen-und-erstattungen/erstattungen

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uhhuh...h..
Admira Fan schrieb vor 14 Stunden:

Morgen gehts event spontan ins Falkensteiner Stegersbach :ratlos: irgendwie freu ich mich, irgendwie ists auch eigenartig!?

Geh bitte, genieß es. Wir waren die letzten 3-4 We's Thermen besuchen. Angenehm, entspannt, keiner geht dir am oasch, die ruhe, abstand und und.

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ASB Postingspreisgewinner 2021
schmechi schrieb vor 44 Minuten:

Wenn Laudamotion im Oktober endgültig eingestellt wird, kann ich mir dann meine Refundierungsansprüche auch abschminken? Bzw muß ich die dann in Malta gegen Lauda Europe betreiben?

rennt über ryanair solang die ned pleite gehen bist du save

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