Alles rund um die Austria


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a) mit welcher begründung?

b) ich denke nicht ....

wobei könnt ich mir das sogar vorstellen - in der stadionfrage gabs ja auch eine "extrawurscht" für AS

Der Jurist bei der Mitgliederversammlung dürfte dazu was ausgeführt haben und es gibt Meinungen die sagen, dass hier was möglich ist - ist mir zu kompliziert als dass ich es verstanden hätte. Aber bald stehen sie uns Lieferingern dann nicht mehr viel nach mit dem Nutzren von Grauräumen . . .

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Postinho

Es steht im Raum gegen die Reihung auf Platz 10 vorzugehen. Obs gscheit is will ich hier nicht kommentieren

Sollte die BL da einlenken macht sie sich selbst lächerlich, natürlich soll sie nicht mit aller Macht versuchen den Verein zu zerstören, aber an die eigenen Regeln halten, das wird sie denke ich auch tun

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ASB-Halbgott

Es steht im Raum gegen die Reihung auf Platz 10 vorzugehen. Obs gscheit is will ich hier nicht kommentieren

Dann streitets halt herum. Bleibts halt 9.

Organisatorisch mag ein Platztausch mit dem FAC ja Sinn machen, tabellentechnisch aber derzeit nicht ;)

bearbeitet von mapok

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Beruf: ASB-Poster

Was gibt es denn sonst für eine Begründung :ratlos:

der fantasie sind ja keine grenzen gesetzt - mit dieser begründung auf einen ligaverbleib zu hoffen, wäre halt insofern fatal, weil die sache hier einfach 100-prozentig wasserdicht ist

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Gast Quantumsuicide

aber auch ein Sanierungsplanverfahren ohne Eigenverwaltung ist ein Insolvenzverfahren.

JURISTISCH gesehn eben nicht WENN man innerhalb von 2 Jahren >20% der Verbindlichkeiten tilgen kann und der Gläubigerverbund einer derartigen Sanierung zustimmt (deswegen auch die geplanten 20% auf 2 Jahre)

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Style und das Geld

JURISTISCH gesehn eben nicht WENN man innerhalb von 2 Jahren >20% der Verbindlichkeiten tilgen kann und der Gläubigerverbund einer derartigen Sanierung zustimmt (deswegen auch die geplanten 20% auf 2 Jahre)

Nein, einfach Nein. Fünf Sekunden Google Suche:

Es gibt grundsätzlich nur mehr ein Insolvenzgesetz, die Insolvenzordnung (IO). Innerhalb der

IO gibt es unterschiedliche Ausprägungen des Insolvenzverfahrens:

- das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung gem. §§ 169ff IO

- das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung gem. §§ 166ff IO

- das Konkursverfahren gem. §§ 180f IO

- das Schuldenregulierungsverfahren gem. §§ 181ff IO

Quelle: http://www.abel-abel.at/media/Insolvenzrecht_in_Oesterreich_2013.pdf?nc=201511131426

bearbeitet von syndicate

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The Ugly Creepies

Nachdem hier wieder mit juristischem Halbwissen herumjongliert wird poste ich mal die einzig zuverlässige Rechtsquelle, das Gesetz (Insolvenzordnung – IO):

Dritter Teil

Sanierungsverfahren

Anwendungsbereich

§ 166. Ist der Schuldner eine natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so gelten die Bestimmungen dieses und des Vierten Teils.

Antrag

§ 167. (1) Das Insolvenzverfahren ist als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner

1. dessen Eröffnung sowie

2. unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans die Annahme eines Sanierungsplans beantragt und dieser Antrag vom Gericht nicht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird.

(2) Das Sanierungsverfahren kann auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden, jedoch nicht während eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners.

(3) Die Bezeichnung ist auf Konkursverfahren abzuändern, wenn

1. der Insolvenzverwalter angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen, oder

2. der Schuldner den Sanierungsplanantrag zurückzieht oder das Gericht den Antrag zurückweist oder

3. der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde oder

4. dem Sanierungsplan vom Gericht die Bestätigung versagt wurde.

(4) Die Änderung der Bezeichnung auf Konkursverfahren ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen die Bezeichnung und deren Änderung ist kein Rekurs zulässig; die Bezeichnung kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen vom Gericht berichtigt werden.

Da die zuvor zitierte Bestimmung 4.2.5 aus dem Lizensierungshandbuch nicht zwischen verschiedenen Verfahrenstypen des Insolvenzverfahrens differenziert (Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung, Konkursverfahren, Schuldenregulierungsverfahren), wird mit der Eröffnung jedes Insolvenzverfahrens - also auch eines Sanierungsverfahrens mit oder ohne Eigenverwaltung - diese Bestimmung schlagend und wird der betreffende Lizenznehmer/Verein mit Abschluss des laufenden Bewerbes (Saisonende) an das Tabellenende gereiht und steigt damit zwingend ab.

Die (eindeutigen) Bestimmungen lassen diesbezüglich keinen Spielraum zu. Sobald beim zuständigen Insolvenzgericht ein Sanierungsverfahren gegen AS eröffnet wird, steigt AS am Ende der Saison als Tabellenletzter ab (vorausgesetzt, der Verein kann den Spielbetrieb überhaupt bis zum Saisonende aufrecht erhalten).

bearbeitet von peregrinus

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