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für leiwand, gegen oasch.
Neocon schrieb am 1.12.2018 um 12:02 :

Ob Hinweis oder nicht, mMn sollte die Putzerei deswegen sowieso zahlen müssen:

 

Normales Werkvertragsrecht.

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Zitat

Gericht: Zusatzgebühren bei Ö-Ticket sind nicht rechtens

Das Urteil des Handelsgerichtes Wien ist rechtskräftig. Das Kartenbüro muss nun diverse Gebühren zurückzahlen.

Im Streit, ob verschiedene Zusatzgebühren, die das Ticketservice Ö-Ticket beim Beziehen von Eintrittskarten verrechnet hat, rechtens waren, gibt es nun ein rechtskräftiges Urteil. Das Handelsgericht Wien gab dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) in allen Punkten recht. Das Kartenbüro muss nun laut VKI diverse Gebühren zurückzahlen.

Bereits im Frühjahr habe der Oberste Gerichtshof bestätigt, dass die Gebühr bei Selbstabholung im Kartenbüro gröblich benachteiligend ist, habe das Verfahren jedoch für die übrigen Kosten an das Handelsgericht Wien zurückgewiesen. Dort wurde nun rechtskräftig entschieden, dass die Gebühren insgesamt gröblich benachteiligend seien.

 

Ö-Ticket bot mehrere Möglichkeiten, an seine Tickets zu gelangen: Kundinnen und Kunden konnten die Karten unter anderem selbst drucken ("print@home"), über das Handy beziehen ("mobile ticket"), diese bei der Abendkassa hinterlegen lassen oder sie bei einer Libro-Filiale beziehungsweise bei Ö-Ticket selbst abholen. Für diese Varianten, bei denen der größte Aufwand bei den Kunden lag, verrechnete Ö-Ticket Gebühren, die zwischen 1,90 und 2,90 Euro lagen. Die Kunden hatten damit in vielen Fällen auch gar keine Möglichkeit, ohne weitere Kosten zu ihren Karten zu kommen.

"Alle Verbraucher, die die angesprochenen Gebühren bezahlt haben, können diese nun zurückfordern", wurde Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI, heute in einer Aussendung zitiert. Der VKI stellt kostenlos einen Mustertext zur Rückforderung dieser Gebühren zur Verfügung.

 

(APA/red.)

https://diepresse.com/home/wirtschaft/recht/5544507/Gericht_Zusatzgebuehren-bei-OeTicket-sind-nicht-rechtens

 

Bzw. hier der Link zum VKI Musterbrief:

https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews[tt_news]=4276&cHash=d280aa98d31b76e2891965440912f3ba

 

Zitat

Mustertext:

 

Betrifft: Rückforderung  von bezahlter Gebühr

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Laut rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichts Wien vom 19.10.2018, 11 Cg 89/16z bzw Urteil des
Obersten Gerichtshofes vom 25.4.2018, 9 Ob 8/18v, haben Sie zu Unrecht Gebühren für
"print@home", "mobile ticket", Hinterlegung an der Abendkassa, Hinterlegung in einer Libro-Filiale
und Hinterlegung im Ö-Ticket Center verlangt.

 

Ich fordere Sie zur Rückzahlung der von mir tatsächlich gezahlten Gebühren auf, jedenfalls aber
folgender Gebühr(en):

Mit Bestellung vom [Bestelldatum] habe ich

 [Bezeichnung der bestellten Karten (dh zB Künstler), Veranstaltungsdatum, Bestellnummer, gegebenenfalls Kundennummer]

die Gebühr in Höhe von [geleisteter Betrag] für

[ eine der oben genannten Arten der Ticketübermittlung]

 gezahlt.

 

Dies war eine rechtsgrundlose Zahlung. Sie sind daher zur Rückzahlung der mangels Rechtsgrundlage
von mir erhobenen Entgelte verpflichtet.

Ich fordere Sie daher auf, mir diese zu Unrecht eingehobene Gebühr bis zum [Datum] Frist von mindestens 14 Tagen eintragen]  auf mein Konto

IBAN: AT _ _   _ _ _ _   _ _ _ _   _ _ _ _  _ _ _ _

zu überweisen.                                             

 

Mit freundlichen Grüßen

 

bearbeitet von Hammerwerfer

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Im ASB-Olymp

Holla, das wird eine Heidenaufwand für relativ wenige Geld pro Person. Trotzdem gut, dass das ausjudiziert wurde.

Andere Frage:
Kollegin entdeckt die Wurscht im Regal und sagt "Wow, Disney erlaubt das?"
Und ich so: "Disney erlaubt was? Dass die Wurscht falsch rum reinstellen?"
Und sie so: "Nein, das ist eine Disney-Schrift, die heißt Waltograph" 
Und ich so: Ich frag das asb. ;D

WhatsApp Image 2018-12-11 at 18.19.34.jpeg

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Wer sich zum Wurm macht, soll nicht klagen wenn er getreten wird
Herr Max schrieb vor 10 Minuten:

Da braucht man aber sehr viel Fantasie 

Apple und Samsung bekriegen sich wegen der Form der Smartphones. Es wurde schon wegen weniger geklagt.

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  • 4 weeks later...
V.I.P.

Mich würde eure Sichtweisen zu diesem Thema interessieren: Ich habe neulich teils als Experiment, aber auch als Starthilfe für einen Instagram-Account ein günstiges Follower-Paket gekauft. Link: https://www.socialmediamarket.de/produkt/instagram-follower-kaufen/

Bereits nach wenigen Stunden waren von der bestellten Abonnenten nur noch 80 % vorhanden, die restlichen Fake-Accounts hatten meinen Kanal bereits deabonniert. Aus meiner Sicht ist es schon sehr dreist, lediglich in einigen kryptischen Nebensätzen in den FAQ's darüber zu informieren, dass das passieren kann. Deshalb meine erste Frage: Ist diese Vorgehensweise von dem Unternehmen (insbesondere der für mich unausreichende Hinweis) rechtlich gesehen überhaupt in Ordnung, oder müssten sie mich ausführlicher - vielleicht in den AGB (dort steht auch nichts davon) - darüber informieren?

Und nun zu meiner zweiten Frage: Ist es überhaupt zulässig, die AGB's erst nach dem Abschicken der Bestellung per Mail zuzustellen? Das übliche Kästchen war zwar vorhanden, eine Verlinkung der AGB's fehlte aber. (Siehe Bild)

Fehlende_AGB_SocialMediaMarket.JPG

 

Nachdem ich glücklicherweise keine 3 Euro ausgegeben habe, wäre der finanzielle Schaden verschmerzbar. Unmoralisch ist diese Geschäftspraktik für mich aber dennoch. Nachdem der Support auch extrem provokant war, würde ich nämlich - nach Möglichkeit - schon gerne mein Geld erstattet bekommen.

Edit: Extrem ist für mich trotz der kryptischen Hinweise die Schnelligkeit sowie die Masse an verlorenen Followern.

 

bearbeitet von sulza

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legende

was soll "die, die und die" überhaupt bedeuten? eventuell waren das links zu den agb, die man halt auf den ersten blick nicht sieht.

aber klar, wirklich transparent ist das nicht gemacht - vermutlich teil der geschäftspraktik, weil sie sich denken, dass wegen drei euro eh keiner einen aufstand macht.

 

wie das rechtlich aussieht hab ich keine ahnung; mit hausverstand betrachtet ist es aber logisch dass die die follower wieder entfolgen können... sonst müsste dieser anbieter ja eine art follower-troll-farm betreiben und selbst verwalten. insofern kann er es nicht "garantieren" dass dir die für immer und ewig erhalten bleiben.

bearbeitet von Relii

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Wer sich zum Wurm macht, soll nicht klagen wenn er getreten wird
since1312 schrieb vor einer Stunde:

Wiederruf :laugh: dürfte eine besonders seriöse Seite sein

die, die und die gelesen ist auch nicht schlecht. So klar ersichtlich was man da gelesen hat.

Likes kaufen :fuckthat:

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Fröhliches Mäxchen
sulza schrieb vor 16 Stunden:

Mich würde eure Sichtweisen zu diesem Thema interessieren: Ich habe neulich teils als Experiment, aber auch als Starthilfe für einen Instagram-Account ein günstiges Follower-Paket gekauft. Link: https://www.socialmediamarket.de/produkt/instagram-follower-kaufen/

Bereits nach wenigen Stunden waren von der bestellten Abonnenten nur noch 80 % vorhanden, die restlichen Fake-Accounts hatten meinen Kanal bereits deabonniert. Aus meiner Sicht ist es schon sehr dreist, lediglich in einigen kryptischen Nebensätzen in den FAQ's darüber zu informieren, dass das passieren kann. Deshalb meine erste Frage: Ist diese Vorgehensweise von dem Unternehmen (insbesondere der für mich unausreichende Hinweis) rechtlich gesehen überhaupt in Ordnung, oder müssten sie mich ausführlicher - vielleicht in den AGB (dort steht auch nichts davon) - darüber informieren?

Und nun zu meiner zweiten Frage: Ist es überhaupt zulässig, die AGB's erst nach dem Abschicken der Bestellung per Mail zuzustellen? Das übliche Kästchen war zwar vorhanden, eine Verlinkung der AGB's fehlte aber. (Siehe Bild)

Fehlende_AGB_SocialMediaMarket.JPG

 

Nachdem ich glücklicherweise keine 3 Euro ausgegeben habe, wäre der finanzielle Schaden verschmerzbar. Unmoralisch ist diese Geschäftspraktik für mich aber dennoch. Nachdem der Support auch extrem provokant war, würde ich nämlich - nach Möglichkeit - schon gerne mein Geld erstattet bekommen.

Edit: Extrem ist für mich trotz der kryptischen Hinweise die Schnelligkeit sowie die Masse an verlorenen Followern.

 

Natürlich ist es rechtlich nicht in Ordnung, ist solchen Seitenbetreibern wo die Server wohl irgendwo stehen ziemlich wurscht, ka warum man bei solchen Seiten auch was kauft.

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Oasch

Fällt das nicht unter die 14-tägige Rückgabezeit? Und wer sind die Follower dann, die das liken, wenn nicht maschinell betriebene? Bekommen die alle 1 cent für 1 Like und der Vermittler behält sich den zweiten cent?

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