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clock is ticking
GreatWhiteDope schrieb am 18.1.2024 um 21:13 :

Der Pflichtteil besteht nicht zusätzlich, auf ihn ist alles anzurechnen, was von von Todeswegen, oder unter Lebenden bekommt. Wenn der einzige Sohn im Testament 50% des Vermögens bekommt - und keine Vorschenkungen existieren - hat er genau das bekommen, worauf er Anspruch hat. Dürfte wohl ein anderes Problem gewesen sein. 

Spät aber doch kann ich das wohl aufklären. 

Also das Haus wurde schon zu Lebzeiten an je den eigenen Sohn und meinem Arbeitskollegen überschrieben und im Testament stand, dass beide das Haus je zur Hälfte bekommen sollen. 

Nur hat sich dann paar Monate später der Sohn von der Hälfte meines Arbeitskollegen den Pflichtteil geklagt, also nochmal die Hälfte der Hälfte.

 

d.h. Wäre das Haus nicht bereits überschrieben gewesen hätten beide je die Hälfte bekommen? 

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ASB-Messias
dialsquare schrieb vor einer Stunde:

Spät aber doch kann ich das wohl aufklären. 

Also das Haus wurde schon zu Lebzeiten an je den eigenen Sohn und meinem Arbeitskollegen überschrieben und im Testament stand, dass beide das Haus je zur Hälfte bekommen sollen. 

Nur hat sich dann paar Monate später der Sohn von der Hälfte meines Arbeitskollegen den Pflichtteil geklagt, also nochmal die Hälfte der Hälfte.

 

d.h. Wäre das Haus nicht bereits überschrieben gewesen hätten beide je die Hälfte bekommen? 

Hm, ganz schlüssig ist das für mich noch immer nicht. Einen Pflichtteilsanspruch hat der Sohn nur, wenn er in Summe (Vermögen des Verstorbene zum Stichtag Todestag plus kurz vor dem Tod verschenktes Vermögen) weniger als die Hälfte davon bekommen hat. Er selbst muss sich also alles (auch die Haushälfte) anrechnen lassen. So im Detail werden wir das wohl nicht erfahren. Was aber jedenfalls gesagt werden kann: hätte der Verstorbene deinem (nicht pflichtteilsberechtigten) Bekannten die Haushälfte vor mehr als zwei Jahren vor seinem Tod geschenkt, hätte der Sohn diesbezüglich keine Ansprüche gehabt. 

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Sehr spannend und eigentlich witzig, aber auch bezeichnend für die Rechtslegung:

2021 wurde ein Telekommunikationsgesetz verabschiedet, darin ist unter anderem geregelt, dass bei Umzug ein Sonderkündigungsrecht besteht, sollte unter neuer Adresse eine Erbringung der Leistung nicht möglich sein. 

Was jedoch laut AK übersehen wurde aber sicherlich öfter der Fall ist: es wurde nicht explizit erwähnt ob eine Erbringung der Leistung möglich ist, wenn in der neuen Adresse bereits ein bestehender Anschluss von der selben Firma vorhanden ist.

 

Bei uns Konkret: Meine Partnerin zieht zu mir, hat eine A1 Vertrag abgeschlossen über's Internet in der alten Wohnung. Ich habe bereits einen A1 Vertrag mit höherer Leistung bei mir. Ich weiß nicht Mal ob Sie mir technisch einen zweiten W-Lan Router hinstellen könnten um die Leistung zu erbringen, denn ich habe nur eine Anschlussdose, sinnhaft ist es keinesfalls. Zum Glück zeigte A1 sich einsichtig, wäre aber spannend geworden sonst 

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wienerfußballfan schrieb vor 1 Stunde:

Sehr spannend und eigentlich witzig, aber auch bezeichnend für die Rechtslegung:

2021 wurde ein Telekommunikationsgesetz verabschiedet, darin ist unter anderem geregelt, dass bei Umzug ein Sonderkündigungsrecht besteht, sollte unter neuer Adresse eine Erbringung der Leistung nicht möglich sein. 

Was jedoch laut AK übersehen wurde aber sicherlich öfter der Fall ist: es wurde nicht explizit erwähnt ob eine Erbringung der Leistung möglich ist, wenn in der neuen Adresse bereits ein bestehender Anschluss von der selben Firma vorhanden ist.

 

Bei uns Konkret: Meine Partnerin zieht zu mir, hat eine A1 Vertrag abgeschlossen über's Internet in der alten Wohnung. Ich habe bereits einen A1 Vertrag mit höherer Leistung bei mir. Ich weiß nicht Mal ob Sie mir technisch einen zweiten W-Lan Router hinstellen könnten um die Leistung zu erbringen, denn ich habe nur eine Anschlussdose, sinnhaft ist es keinesfalls. Zum Glück zeigte A1 sich einsichtig, wäre aber spannend geworden sonst 

Gut das finde ich aber zumindest einigermaßen plausibel und daher auch nicht völlig ungerechtfertigt. 

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ooeveilchen schrieb vor 58 Minuten:

Gut das finde ich aber zumindest einigermaßen plausibel und daher auch nicht völlig ungerechtfertigt. 

Was denn genau? Wie gesagt es sind sich eigentlich alle nicht so ganz klar wie die Rechtslage ist, A1 reagiert zumindest kundenfreundlich 

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  • 2 weeks later...
Hammerwerfer schrieb vor 2 Stunden:

Wenn ich im Ausland auf Dienstreise bin und dort ein Feiertag ist den wir bei uns nicht haben. Bekomm ich dann auch eine Feiertagszulage oder ähnliches?

Glaub nicht.
Feiertage beziehen sich jeweils nur auf das Land in dem der Dienstvertrag abgeschlossen wurde.

Umgekehrt würdest du allerdings schon eine Zulage bekommen wenn du an einem österreichischen Feiertag eine Dienstreise ins Ausland antrittst, wo kein Feiertag ist. 

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Sekt für die Nutten - Champagner für uns!
ooeveilchen schrieb vor 31 Minuten:

Glaub nicht.
Feiertage beziehen sich jeweils nur auf das Land in dem der Dienstvertrag abgeschlossen wurde.

Umgekehrt würdest du allerdings schon eine Zulage bekommen wenn du an einem österreichischen Feiertag eine Dienstreise ins Ausland antrittst, wo kein Feiertag ist. 

Hätte ich auch gesagt, aber ich bin da kein Experte.

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ooeveilchen schrieb vor 43 Minuten:

Glaub nicht.
Feiertage beziehen sich jeweils nur auf das Land in dem der Dienstvertrag abgeschlossen wurde.

Umgekehrt würdest du allerdings schon eine Zulage bekommen wenn du an einem österreichischen Feiertag eine Dienstreise ins Ausland antrittst, wo kein Feiertag ist. 

2020 war ich über Fronleichnam im Ausland und damals meintens, es gelten die Feiertage im jeweiligen Land.

Jetzt wär es umgekehrt und deshalb will ich die HR nerven.

bearbeitet von Hammerwerfer

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Hammerwerfer schrieb vor 13 Minuten:

2020 war ich über Fronleichnam im Ausland und damals meintens, es gelten die Feiertage im jeweiligen Land.

Jetzt wär es umgekehrt und deshalb will ich die HR nerven.

Da habens dich wohl genatzt 

bearbeitet von ooeveilchen

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Sekt für die Nutten - Champagner für uns!

Ich würde bei der AK nachfragen. Es kann nur eines davon stimmen, nicht beides. Das muss sogar die HR einsehen.
Und was das ist, kann dir die AK sagen.

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get the fuck in!
Hammerwerfer schrieb vor 3 Stunden:

Wenn ich im Ausland auf Dienstreise bin und dort ein Feiertag ist den wir bei uns nicht haben. Bekomm ich dann auch eine Feiertagszulage oder ähnliches?

Hier werden Sie geholfen:

https://www.patka-knowhow.at/entsendung-feiertag/

Zitat

Feiertag in Österreich, aber kein Feiertag im Tätigkeitsstaat:

  • Das Beschäftigungsverbot gemäß ARG ist auf Tätigkeiten in Österreich beschränkt; es kann daher im Tätigkeitsstaat legal gearbeitet werden.
  •  
    Wird im Tätigkeitsstaat gearbeitet ⇒ Anspruch auf Feiertagsentgelt + Feiertagsarbeitsentgelt (Ausnahme: es wird ein Feiertagsabtausch vereinbart).

Feiertag im Tätigkeitsstaat, aber kein Feiertag in Österreich:

  • Ob im Tätigkeitsstaat an diesem (Feier)Tag zu arbeiten ist, entscheiden die Arbeitsrechtsregeln des Tätigkeitsstaates.
  •  
    Das österreichische ARG findet keine Anwendung.
  •  
    Wird an diesem Tag im Ausland gearbeitet ⇒ es müssen nur dann Zuschläge bezahlt werden, wenn diese nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Tätigkeitsstaates erforderlich sind. Nach österreichischem Arbeitsrecht besteht kein Anspruch auf Zuschläge

 

 

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Gast

Kurzes Update zur Auto Schwager Situation falls es wem interessiert.

Es wurden sämtliche Nachbarn gestraft an dem Tag.Die bekamen nur die Briefe viel später (warum auch immer).Seit dem aber nix mehr gesehen oder gehört und die Autos stehen alle so rum wie zuvor.(keiner hat was geändert).

Rückfragen bei der Gemeinde haben ein "zahlt es halt einmal das passiert nie wieder wir können dort nix ändern mit der Fahrtrichtung etc" ergeben.Der Bürgermeister der das losgetreten hat ist btw in seiner letzten Amtszeit.

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V.I.P.
ooeveilchen schrieb vor 10 Stunden:

Glaub nicht.
Feiertage beziehen sich jeweils nur auf das Land in dem der Dienstvertrag abgeschlossen wurde.

Umgekehrt würdest du allerdings schon eine Zulage bekommen wenn du an einem österreichischen Feiertag eine Dienstreise ins Ausland antrittst, wo kein Feiertag ist. 

Oder alternativ einen Ersatzfreien Tag.

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