Die Satzung des SK Rapid Wien - Ideen & Vorschläge


schleicha

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Zündler

Nach den letzten Wochen ist denke ich allen klar, dass unsere Satzungen dringend überarbeitet gehören. 

Gemessen am enormen Erfolg der Fragerunde fürs Wahlkomitee, welches leider keine Berücksichtigung fand, möchte ich diesen Thread ins Leben rufen. Die Inputs können dann dem neuen Präsidium übermittelt werden bzw. für den Fall, dass manche Punkte in sich selbst so gut ausgearbeitet sind, dass sie tatsächlich in eine Fassung übernommen werden können kann man diese bei zukünftigen Veranstaltungen zur Abstimmung bringen. Für diese HV würde ich das ehrlich gesagt noch nicht machen, da es ja auch die Hoffnung gibt, dass ein neues Präsidium unter z.B. Podoscheks Führung dann auch wirklich am Konvent arbeitet und diesen umsetzt.

Die derzeitige Satzung findet ihr untenstehend (wird noch formatiert) bzw. hier online: https://assets.skrapid.at/media/a7/cd/ec/2019-hv-satzungen-ab2020.pdf

Zitat

Vereinssatzungen gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 25.11.2019

SATZUNGEN des Sportklub Rapid

 

Vorbemerkung: Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 1. Name, Sitz und Zweck, Vereinsfarben und Vereinswappen

(1) Der Verein führt den Namen "Sportklub Rapid" (kurz "SK Rapid"), hat seinen Sitz in Wien, ist unpolitisch und bezweckt die Pflege und Verbreitung des Fußballsports. Die Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet, die sportliche Betätigung auch auf das Ausland.

(2) Die Tätigkeit des Vereins ist grundsätzlich nicht auf Gewinn gerichtet.

(3) Die Vereinsfarben sind grün-weiß. Das Vereinswappen hat folgendes Aussehen: Die Farbe Grün entspricht dem Farbcode 3415 CV, die Farbe Blau dem Farbcode 541 CV, die Farbe Rot dem Farbcode 1795 CV und die Farbe gelb dem Farbcode Pantone Process Yellow CV und schwarz dem Farbcode Pantone Process Black CV.

 

§ 2. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen:

a) Sportveranstaltungen

b) Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen zum Fußballsport

c) Förderung des öffentlichen Interesses am Fußballsport

d) Bekämpfung von Diskriminierungen

e) Vorträge und Diskussionen

f) Teilnahme an karitativen oder sonstigen gemeinnützigen Veranstaltungen und Aktivitäten

g) Herausgabe von Mitgliedermedien

Die erforderlichen materiellen Mittel des Vereins werden aufgebracht:

a) durch Mitgliedsbeiträge

b) durch die Erträgnisse von Veranstaltungen des Vereins

c) durch Sponsoren

d) durch Beihilfe aus öffentlichen Mitteln

e) durch freiwillige Zuwendungen der Mitglieder

f) durch Erträgnisse aus Beteiligung an Kapitalgesellschaften

g) durch sonstige Einnahmen.

 

§ 3. Ordentliche Mitglieder

(1) Ordentliches Mitglied können nur physische Personen sein.

(2) Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied muss vom Bewerber selbst schriftlich beantragt werden. Der Aufnahmeantrag ist an das Präsidium zu richten.

(3) Es kann die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied gegen Zahlung eines Jahresmitgliedsbeitrages oder als ordentliches Mitglied auf Lebenszeiten gegen Zahlung eines einmaligen Mitgliedsbeitrages beantragt werden. Die Mitgliedschaft auf Lebenszeiten kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme. Ergeht binnen vier Wochen nach Einlangen des Aufnahmeantrages keine Erklärung des Präsidiums, so gilt das Schweigen als Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung der Aufnahme besteht keine Verpflichtung zur Angabe einer Begründung. Im Rahmen seiner Befugnis über die Entscheidung über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern kann das Präsidium die Anzahl der ordentlichen Mitglieder begrenzen, wobei sich die Begrenzung auch nur auf die ordentlichen Mitglieder auf Lebenszeiten beziehen kann.

 

§ 4. Stiftungsmitglieder

(1) Stiftungsmitglieder können physische und juristische Personen sein, welche bereit sind, einen erhöhten Mitgliedsbeitrag - den Stiftungsbeitrag, der zumindest das Dreißigfache des Mitgliedsbeitrages beträgt - im Voraus zu leisten.

(2) Die Mitgliedschaft als Stiftungsmitglieder muss vom Bewerber selbst, oder bei juristischen Personen von den vertretungsbefugten Organen, schriftlich beantragt werden. Der Aufnahmeantrag ist an das Präsidium zu richten.

(3) Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme. Ergeht binnen vier Wochen nach Einlangen des Aufnahmeantrages keine Erklärung des Präsidiums, so gilt das Schweigen als Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung der Aufnahme besteht keine Verpflichtung zur Angabe einer Begründung.

(4) Die Stiftungsmitgliedschaft beginnt mit Eingang des Stiftungsbeitrages beim Verein.

 

§ 5. Ehrenmitglieder

Diese hohe Auszeichnung kann Personen zuteil werden, die sich für die Interessen des Klubs uneigennützig in ganz besonderer Weise hervorgetan haben. Über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlangung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet das Präsidium ohne Angabe von Gründen. Das Präsidium beantragt in der Hauptversammlung die Ernennung des Ehrenmitgliedes.

 

§ 6. Legenden

Legenden sind ehemalige Fußballer, die hundert oder mehr Einsätze bei Pflichtspielen in der Kampfmannschaft (Fußball) absolviert haben sowie ehemalige Cheftrainer, welche die Kampfmannschaft in einer Spielsaison betreuten, in denen der Verein die Österreichische Fußball-Meisterschaft errungen oder den ÖFB-Cup gewonnen hat.

 

§ 7. Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder (Ordentliche Mitglieder, Stiftungsmitglieder, Ehrenmitglieder und Legenden), die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das Teilnahmerecht an der Hauptversammlung.

(2) Stimme in der Hauptversammlung kommt • Ordentlichen Mitgliedern, sofern sie dem Verein drei Jahre lang ohne Unterbrechung angehören, • Stiftungsmitgliedern • Ehrenmitgliedern und • Legenden zu. Sollte eine Person mehrere Mitgliedskategorien erfüllen, steht ihr trotzdem jedenfalls nur eine Stimme zu.

(3) Das passive Wahlrecht steht nur Mitgliedern (Ordentlichen Mitgliedern, Stiftungsmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Legenden), die das Teilnahmerecht an der Hauptversammlung haben, zu. Lediglich zum Abschlussprüfer kann auch eine natürliche oder juristische Person gewählt werden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

(4) Alle Mitglieder haben das Ansehen des SK Rapid stets hoch zu halten und zu fördern. Sie sollen alles unterlassen, was dem Ansehen des SK Rapid abträglich erscheint. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Fußballsport jeglicher Form von Diskriminierungen auf Grund von Herkunft, Hautfarbe, Nationalität, Religion, sexueller Orientierung oder Geschlecht sowie jedem Zuwiderhandeln gegen das Österreichische Verbotsgesetz entgegenzutreten.

(5) Die Mitglieder haben den jeweiligen Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu leisten. Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages für Ordentliche Mitglieder wird von der Hauptversammlung über Antrag des Präsidiums beschlossen, die Höhe des Mitgliedsbeitrages für die Mitgliedschaft auf Lebenszeiten wird vom Präsidium festgelegt, darf jedoch Euro 1.899,00 nicht unterschreiten.

(6) Neu eintretende Mitglieder haben unverzüglich den Jahresmitgliedsbeitrag bzw. den Mitgliedsbeitrag für die Mitgliedschaft auf Lebenszeiten zu bezahlen. Die folgenden Jahresmitgliedsbeiträge sind jeweils am Tag des Eintritts der Folgejahre fällig.

(7) Hat ein Ordentliches Mitglied am Tag der Fälligkeit des Jahresmitgliedsbeitrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so gilt der Jahresmitgliedsbeitrag als auf die Hälfte ermäßigt.

(8) Ein ordentliches Mitglied auf Lebenszeiten kann seine Mitgliedschaft auf Lebenszeiten inklusive der Mitgliedsnummer auf eine andere Person übertragen, die entweder bereits ordentliches Mitglied ist oder die Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfüllt, dies unter der aufschiebenden Bedingung, dass jene Person auf die Mitgliedschaft auf Lebenszeiten inklusive der Mitgliedsnummer übertragen werden soll, den für die Mitgliedschaft auf Lebenszeiten festgesetzten Betrag unverzüglich an den SK Rapid bezahlt. Im Falle der Übertragung kann das bisherige Mitglied auf Lebenszeiten ordentliches Mitglied bleiben, wenn es ab Übertragung jährlich den Jahresmitgliedsbeitrag an den SK Rapid bezahlt.

(9) Für Ehrenmitglieder und Legenden wird kein Mitgliedsbeitrag festgesetzt. Diese leisten Beiträge nach eigener Einschätzung.

 

§ 8. Endigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Beendigung wegen nicht fristgerechter Bezahlung des Mitgliedsbeitrages

d) Tod bzw. bei Stiftungsmitgliedern, welche juristische Personen sind, mit Verlust der Rechtspersönlichkeit

(2) Der Austritt kann nur zum Tag vor der Fälligkeit des nächsten Jahresmitgliedsbeitrages erfolgen. Er muss dem Verein mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Das Präsidium hat das Recht, ein Mitglied bei vereinsschädlichem Verhalten nach Abwägen aller Umstände zu verwarnen oder auszuschließen. Mit der Verwarnung können Auflagen verbunden sein, insbesondere dahin, dass dem verwarnten Mitglied das Betreten des Sportplatzes auf Zeit verboten wird. 

(4) Ein Ausschluss ist bei grob vereinsschädlichem Verhalten bereits bei der ersten Verfehlung zulässig, ansonsten, wenn das Mitglied trotz Verwarnung innerhalb von drei Jahren nochmals vereinsschädliches Verhalten setzt oder sich gegen mit der Verwarnung verbundene Auflagen widersetzt.

(5) Als grob vereinsschädlich gilt jedenfalls – aber nicht nur - jedes schuldhafte Verhalten, das geeignet ist,

• eine Sanktionierung des Vereins durch nationale oder internationale Bewerbsveranstalter auszulösen oder

• dem Verein wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

(6) Sowohl eine Verwarnung als auch ein Ausschluss sind zu begründen.

(7) Ordentliche Mitglieder, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, gehen der Mitgliedschaft verlustig, ohne dass es einer Beschlussfassung durch das Präsidiums bedarf.

(8) Die Mitgliedsrechte von Ordentlichen Mitgliedern, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, ruhen für die Dauer, in der, der Rückstand besteht. Ruhen die Mitgliedschaftsrechte für mehr als neun Monate, so geht das Ordentliche Mitglied seiner Mitgliedschaft verlustig, ohne dass es einer Mahnung oder einer Beschlussfassung durch das Präsidiums bedarf.

(9) Sobald das Stiftungsmitglied den Stiftungsbeitrag nicht mehr leistet, verliert es seine Eigenschaft als Stiftungsmitglied.

 

§ 9. Unterteilung der Gremien

Die Hauptversammlung Das Präsidium Das Kuratorium Der Legendenclub Der Ethikrat Das Wahlkomitée/Antragszulassungskommission Der Abschlussprüfer bzw. 2 Rechnungsprüfer Das Mitgliedertreffen

 

§ 10. Die Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung kann sein:

a) die ordentliche

b) die außerordentliche.

(2) Die ordentliche Hauptversammlung findet jedes Jahr innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres statt. Die Funktionsperiode der Funktionäre endet jeweils mit Ende jener Hauptversammlung, die nach Ablauf von drei Jahren nach jener Hauptversammlung, in der die Wahl der Funktionäre erfolgte, stattfindet.

(3) Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom Präsidium jederzeit bei Vorliegen eines entsprechenden Anlasses einberufen werden. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist verpflichtend vom Präsidium einzuberufen, wenn dies ein Zehntel der Mitglieder vom Präsidium verlangen.

(4) Die Einberufung jeder Hauptversammlung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage oder in der Vereinszeitung mindestens 4 Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(5) Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Sollte die Beschlussfähigkeit zur angesetzten Stunde nicht erreicht sein, so wird der Beginn der Hauptversammlung um 30 Minuten verschoben. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, sofern auf diese Möglichkeit schon bei der Einberufung zur betreffenden Hauptversammlung hingewiesen wurde.

(6) Die Hauptversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen können jedoch nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Personalwahlen gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit); bei Stimmengleichheit gilt das an Mitgliedsjahren ältere Mitglied als gewählt.

(7) Mitgliederanträge, über die in der Hauptversammlung abgestimmt werden soll, müssen mindestens 14 Tage vor der stattfindenden Hauptversammlung dem Präsidenten schriftlich in der Form vorgelegt werden, in der über sie abgestimmt werden soll und sind vom Präsidenten unverzüglich der Antragszulassungskommission (§ 17) vorzulegen, welche über die Zulassung der Mitgliederanträge zur Abstimmung in der Hauptversammlung entscheidet. Jene Mitgliederanträge, die zur Abstimmung in der Hauptversammlung von der Antragszulassungskommission zugelassen werden, sind mindestens 7 Tage vor der statt–findenden Hauptversammlung auf der Vereinshomepage zu veröffentlichen.

(8) Das Stimmrecht in der Hauptversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden; es ist nicht übertragbar.

(9) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident, im Falle seiner Abwesenheit ein Vizepräsident, im Falle dessen Abwesenheit das älteste anwesende Mitglied des Präsidiums. Sofern kein Mitglied des Präsidiums anwesend ist, hat die Hauptversammlung ad hoc einen Vorsitzenden zu wählen.

(10) Im Falle der dauerhaften Verhinderung des gesamten Präsidiums, ist der Vorsitzende des Kuratoriums – bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter - verpflichtet, ehestmöglich eine Hauptversammlung einzuberufen.

 

§ 11. Zuständigkeit der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist zuständig für:

a)

• die Wahl der Mitglieder des Präsidiums

• die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums

• die Wahl des Abschlussprüfers bzw. der Rechnungsprüfer bei Ablauf der Funktionsperiode der von der Hauptversammlung zu wählenden Funktionären

b) Verleihung bzw. Aberkennung des Titels "Ehrenpräsident"

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern über Antrag des Präsidiums

d) die Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Berichts der Revisoren

e) die Entlastung der gewählten oder bestätigten Funktionäre

f) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

g) die Beschlussfassung über Funktionärs- und Mitgliedsanträge

h) die Änderung der Satzungen

i) die Auflösung des Vereines und die Festsetzung der Richtlinien für die Liquidation

j) die Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung

k) die Entgegennahme der Berichte der Funktionäre

l) die Bestätigung kooptierter Funktionäre, wenn nicht in der jeweiligen Hauptversammlung eine Neuwahl der Funktionäre stattfindet

m) Beschlussfassung über Zustimmung zu den in § 15 Abs (10) genannten Geschäften

 

§ 12. Wahlkomitée

(1) In jenem Mitgliedertreffen, das einer Hauptversammlung vorangeht, bei der Neuwahlen von Funktionären vorzunehmen sind, wählt das Mitgliedertreffen drei Vertreter der Ordentlichen Mitglieder als Mitglieder eines zu konstituierenden Wahlkomitées.

(2) Ordentliche Mitglieder, welche sich für die Funktion eines Vertreters im Wahlkomitée bewerben, haben ihre Bewerbung spätestens zwei Wochen vor dem Seite 6 von 12 Mitgliedertreffen schriftlich und persönlich unterschrieben in der Geschäftsstelle abzugeben. Die Bewerber dürfen zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung keinem Gremium mit Ausnahme von Hauptversammlung und Mitgliedertreffen angehören, müssen aber zum Zeitpunkt des Mitgliedertreffens über das Stimmrecht in der Hauptversammlung verfügen. Mitglieder, die bei den beiden einer Wahl unmittelbar vorangehenden Wahlen als Vertreter der Ordentlichen Mitglieder in das Wahlkomitée gewählt wurden, sind von einer neuerlichen Bewerbung ausgeschlossen.

(3) Sämtliche Bewerber, deren Bewerbungen frist- und formgerecht in der Geschäftsstelle eingelangt sind, werden auf einen Wahlzettel angeführt. Stimmberechtigt sind sämtliche beim jeweiligen Mitgliedertreffen anwesende Ordentlichen Mitglieder, die dem Verein drei Jahre lang ohne Unterbrechung als Ordentliches Mitglied angehören. Jedes stimmberechtigte Ordentliche Mitglied kann nur einem auf dem Wahlzettel angeführten Bewerber seine Stimme geben. Jene drei Bewerber, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen, sind gewählt. Haben zwei oder mehrere Bewerber die drittmeisten Stimmen, so erfolgt zwischen diesen Kandidaten im Rahmen des Mitgliedertreffens eine offene Stichwahl per Handheben.

(4) Dazu entsenden

a) das Präsidium ein Präsidiumsmitglied

b) das Kuratorium zwei seiner Mitglieder in das Wahlkomitée.

Das Präsidium und das Kuratorium haben die jeweiligen Ent– sendungen bis längstens sechs Monate vor Ablauf ihrer Funktionsperiode vorzu– nehmen. Das Wahlkomitée tritt innerhalb von 14 Tagen nach dem in (1) genannten Mitgliedertreffen zusammen, frühestens aber fünf Monate vor Ablauf der Funktionsperioden von Präsidium und das Kuratorium. Die Wahl des Vertreters des Präsidiums als auch der beiden Vertreter des Kuratoriums hat durch geheime schriftliche Wahl innerhalb des jeweiligen Gremiums zu erfolgen. Die Wahl ist in der jeweiligen Tagesordnung anzukündigen, mit dem Hinweis, dass den Mitgliedern des Präsidiums bzw. den Mitglieder des Kuratoriums das passive Wahlrecht zusteht. Das Wahlkomitée wählt durch schriftliche geheime Abstimmung mit Mehrheit einen Vorsitzenden. Kommt es zu keiner Mehrheitsentscheidung, ist das Präsidiums–mitglied Vorsitzender des Wahlkomitées.

(5) Dem Wahlkomitée obliegt die Aufstellung des Wahlvorschlags für das Präsidium als Liste(n) zur Abstimmung en bloc und für die Mitglieder des Kuratoriums sowie den Abschlussprüfers bzw. der Rechnungsprüfer zur Einzel– abstimmung. Nach Möglichkeit besteht der Wahlvorschlag des Wahlkomitées für das Präsidium aus einer Liste, das Wahlkomitée hat aber auch die Möglichkeit zu beschließen, dass mehrere Wahlvorschläge zur Wahl bei der Hauptversammlung zugelassen werden. Diese sind bis spätestens drei Tage vor der Hauptversammlung der Geschäftsstelle zu übergeben. Erfolgt dies nicht oder nicht rechtzeitig, so sind von der Geschäftsstelle die bisherigen Funktionäre in den Wahlvorschlag aufzunehmen und der Hauptversammlung vorzulegen. Kandidatenlisten sind ausschließlich vom Wahlkomitée zu erstellen.

(6) Das Wahlkomitée trifft alle seine Entscheidungen mehrheitlich.

(7) Die gem. § 12 Abs (1) gewählten Vertreter der Ordentlichen Mitglieder sind gemeinsam berechtigt, von der Geschäftsstelle zu verlangen, dass diese Aussendungen zum Zwecke der Erwirkung der Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung gem. § 10 Abs (3) an sämtliche Mitglieder innerhalb von 14 Tagen ab Eingang des Verlangens vornimmt. Bei Veröffentlichung der Aussendung auf einer Vereinshomepage über eine Dauer von zumindest 14 Tagen ist dem Verlangen jedenfalls ausreichend entsprochen Im Falle der Veröffentlichung der Aussendung auf der Vereinshomepage, hat auf der Startseite ein Link zur geforderten Aussendung derart gesetzt zu werden, dass dieser in Standardschriftgröße für den Internet-Nutzer wahrnehmbar ist.

 

§ 13. Wahl der Funktionäre

(1) Mitglieder des Präsidiums und des Kuratoriums sowie der Abschlussprüfer bzw. die zwei Rechnungsprüfer werden für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Auch mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums erfolgt als Liste en bloc, die Wahl der übrigen Funktionäre erfolgt einzeln.

(3) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so gelten Streichungen als „NeinStimmen“, während Stimmzettel ohne Streichungen als „Ja-Stimmen“ zählen. Eine Präsidiumsliste bzw. einzelne Funktionäre sind gewählt, wenn die „Ja-Stimmen“ die „Nein-Stimmen“ überwiegen. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(4) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit).

(5) Die Wahl der Präsidiums- und Kuratoriumsmitglieder sowie des Abschlussprüfers bzw. der Rechnungsprüfer erfolgt jedenfalls schriftlich und geheim. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(6) Die Stimmauszählung erfolgt unter Leitung des Vorsitzenden des Wahlkomitées. Sie wird von den übrigen Mitgliedern des Wahlkomitées sowie einem weiteren Ordentlichen Mitglied überwacht. Dieses weitere Ordentliche Mitglied wird von den drei Vertretern der Ordentlichen Mitglieder im Wahlkomitée mehrheitlich bestimmt. Im Falle, dass eine mehrheitliche Entscheidung nicht zustande kommt, bestimmt der an Mitgliederjahren älteste Vertreter der Ordentlichen Mitglieder im Wahlkomitée das weitere (vierte) Ordentliche Mitglied.

 

§ 14. Das Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern, und zwar:

1) dem Präsidenten

2) dem Vizepräsidenten

3) dem Finanzreferenten

4) dem Stellvertreter des Finanzreferenten

5) dem Schriftführer

6) dem Sportreferenten

7) weiteren Mitgliedern ohne besondere Aufgabe Beim Sportreferenten soll es sich um eine Persönlichkeit mit einschlägiger sportlicher Expertise im Bereich Profifußball handeln (zB um einen ehemaligen Spieler oder Trainer).

(2) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitgliedes auch durch freiwilligen Rücktritt, oder wenn ein Mitglied des Präsidiums dreimal nacheinander ohne stichhaltige Entschuldigung den Sitzungen fern bleibt.

(3) Jedes Mitglied des Präsidiums kann ohne Angabe von Gründen seinen Rücktritt als Präsidiumsmitglied erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Hauptversammlung, zu richten.

(4) Das Präsidium ist bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes berechtigt, an Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, soweit nicht durch die Kooptierung die Anzahl der kooptierten Mitglieder des Präsidiums, die Anzahl der gewählten Mitglieder im Amt befindlichen Mitglieder erreicht oder übersteigt.

(5) Das Präsidium ist weiters berechtigt, ein wählbares Mitglied in das Präsidium zu kooptieren, wenn das Präsidium durch gewählte oder kooptierte Mitglieder weniger als 8 Mitglieder umfasst. Die Mandatsdauer eines kooptierten Mitgliedes endet zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Funktionsperiode der gewählten Mitglieder endet. Die Kooptierung eines Präsidiumsmitgliedes bedarf der Bestätigung in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung, wenn in dieser Hauptversammlung nicht eine Neuwahl der Funktionäre erfolgt.

(6) Die Befugnisse des Präsidiums enden erst, wenn ein neues Präsidium gewählt ist.

 

§ 15. Geschäftsführung und Vertretung des Vereins

Aufgabenbereich des Präsidiums

(1) Dem Präsidium obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Dem Präsidium obliegt weiters die Wahrnehmung von Gesellschafter- insbesondere Aufsichtsrechten in Bezug auf Kapitalgesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist. Soweit bei Kapitalgesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, ein Aufsichtsrat eingerichtet ist, sollte nach Maßgabe der Satzung dieser Gesellschaft der Präsident bzw. bei dessen Verhinderung der Vizepräsident die Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates einnehmen.

(2) Der Verein wird nach außen durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Finanzreferenten oder dessen Stellvertreter vertreten. Jeder dieser vier Funktionäre vertritt gemeinsam mit einem zweiten vertretungsbefugten Funktionär (Kollektivvertretung mit Vier-Augen-Prinzip).

(3) Das Präsidium ist befugt, eine Geschäftsstelle einzurichten und bezahlte Mitarbeiter anzustellen. Das Präsidium ist berechtigt, Aufgaben des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der Geschäftsstelle zu übertragen und Mitarbeitern - eingeschränkt auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb - Vollmacht zu erteilen.

(4) Das Präsidium ist für alle von ihm getroffenen Maßnahmen gegenüber dem Verein verantwortlich. Es hat die Vereinsgeschäfte mit der Umsicht und Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu führen. Vor Beginn eines neuen Vereinsjahres ist ein Budget zu erstellen, über dessen Einhaltung das Präsidium zu wachen hat.

(5) Der Präsident leitet die Sitzungen des Präsidiums. Im Falle seiner Verhinderung in der Leitung der Sitzung wird der Präsident durch den Vizepräsidenten und im Falle von auch dessen Verhinderung durch ein Präsidiumsmitglied vertreten. Im Übrigen gibt sich das Präsidium seine Geschäftsordnung selbst.

(6) Grundsätzlich ist über die Vorgänge im Präsidium Verschwiegenheit zu halten. Das Präsidium ist jedoch berechtigt, sofern dies zweckmäßig erscheint, die Bekanntgabe von Vorgängen im Präsidium an Dritte zu verfügen, wobei Bekanntgaben an Dritte durch den Präsidenten bzw. bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten erfolgen. In sachlich begründeten Fällen kann das fachlich zuständige Präsidiumsmitglied mit der Bekanntgabe an Dritte betraut werden.

(7) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit aller jeweils anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit ist nach Einberufung aller Präsidiumsmitglieder gegeben. Die Vertretung abwesender Präsidiumsmitglieder ist bei schriftlicher Bevollmächtigung zulässig. Bevollmächtigt dürfen jeweils nur Präsidiumsmitglieder werden. Das Vorliegen der Vollmacht ist zu protokollieren.

(8) Das Präsidium fasst insbesondere Beschlüsse über:

a) die Ablehnung der Aufnahme von Mitgliedern

b) den Vorschlag auf Ernennung von Ehrenmitgliedern

c) den Vorschlag auf Ernennung zum Ehrenpräsidenten

d) die Verwarnung von Mitgliedern

e) den Ausschluss von Mitgliedern

f) die Antragstellung auf Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

g) die Antragstellung auf Festsetzung einer Beitragsordnung

h) den Abschluss von Rechtsgeschäften

i) die Bestellung von Mitgliedern des Ethikrates 

j) den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligung an bzw. Gründung von Kapitalgesellschaften sowie über die Übertragung von Vereinsvermögen in Kapitalgesellschaften

k) Entsendung bzw. Bestellung von Aufsichtsräten, soweit dem Verein entsprechende Rechte zukommen

l) den Aufgabenbereich und die Befugnisse der Geschäftsstelle.

(9) Beschlüsse des Präsidiums können auch schriftlich im Umlaufverfahren zustande kommen.

(10) Der Zustimmung der Hauptversammlung vorbehalten sind folgende Aufgaben: i Die Übertragung oder Verpfändung von Geschäftsanteilen an Kapitalgesellschaften, welche Rechtsträger von Fußballmannschaften sind, die unter dem Namen SK Rapid und/oder mit dem unter § 1 näher beschrieben Vereins–wappen an nationalen und/oder internationalen Bewerben teilnehmen, außer die Übertragung erfolgt an einen Rechtsträger, der im ausschließlichen direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentum des SK Rapid steht. ii Die Übertragung oder Verpfändung von Geschäftsanteilen an Kapitalgesellschaften, welche direkt oder indirekt Gesellschafter von Gesellschaften sind, die die Qualifikation gem. § 15 (10) i erfüllen, außer die Übertragung erfolgt an einen Rechtsträger, der im ausschließlichen direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentum des SK Rapid steht. iii Die Veräußerung oder Verpfändung des unter § 1 näher beschrieben Vereinswappen

(11) Bei den Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das mindestens die gefassten Beschlüsse auszuweisen hat.

 

§ 16. Die Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle des Vereins ist das Hilfsorgan des Präsidiums. Sie erledigt alle mit der Führung des sportlichen und administrativen Betriebs zusammenhängende Angelegenheiten nach den Weisungen des Präsidiums. Das Präsidium kann eine bindende Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle erlassen. Das Präsidium kann Verantwortliche für spezielle Aufgabenbereiche bestellen. Die Geschäftsstelle ist dem Präsidium unterstellt und diesem verantwortlich. Das Präsidium ist berechtigt, zur Führung der Geschäftsstelle geeignete Personen anzustellen bzw. diese bei Nichteignung zu kündigen.

 

§ 17. Antragszulassungskommission

(1) Die Antragszulassungskommission setzt sich aus den Mitgliedern des Wahlkomitées (§12) zusammen. Ihre Funktionsperiode läuft jeweils von der konstituierenden Sitzung des Wahlkomitées bis konstituierenden Sitzung eines neuen Wahlkomitées. Vorsitzender der Antragszulassungskommission ist jeweils der Vorsitzende des Wahlkomitées (§12(4))

(2) Die Antragszulassungskommission tritt unverzüglich nach Übergabe der fristgerecht eingereichten Mitgliederanträge – mindestens 9 Tage vor der stattfindenden Hauptversammlung - zusammen und entscheidet über die Zulassung der fristgerecht eingelangten Mitgliederanträge zur Abstimmung bei der Hauptversammlung. Ein Mitgliedsantrag gilt als zur Abstimmung bei der Hauptversammlung zugelassen, wenn in der Sitzung der Antragszulassungskommission drei oder mehr Stimmen für die Zulassung zur Abstimmung bei der Hauptversammlung abgegeben werden.

 

§ 18. Der Abschlussprüfer und Rechnungsprüfer

(1) Zur Kontrolle der Finanzgebarung sowie zur Prüfung des Jahresrechnungsabschlusses wählt die Hauptversammlung einen Abschlussprüfer für drei Jahre. Der Abschlussprüfer muss die Eignungen gem. § 22 Absatz 4 Vereinsgesetz 2002 er– füllen. Seite 10 von 12 (2) Sofern die Größenmerkmale des Vereines gem. § 22

(2) Vereinsgesetz 2002 die Bestellung eines Abschlussprüfers nicht erforderlich machen, werden zwei Rechnungsprüfer von der Mitgliederversammlung auf die Funktionsdauer des Präsidiums gewählt.

 

§ 19. Der Ehrenpräsident

Der Titel Ehrenpräsident wird von der Hauptversammlung auf Lebenszeit verliehen. Diese höchste Auszeichnung des Vereins kann nur maximal zwei Personen gleich– zeitig zu Teil werden, die Mitglied des Präsidiums waren und für das Wohl des Vereins ganz außerordentlich beigetragen haben. Ein Ehrenpräsident vertritt den Verein nicht nach außen und kann Rechtsgeschäfte für den Verein nicht rechts– wirksam abschließen; dies auch nicht gemeinsam mit einem Präsidiums–mitglied.

 

§ 20. Das Mitgliedertreffen

Das Mitgliedertreffen besteht aus sämtlichen Mitgliedern des SK Rapid. Es findet in der zweiten Hälfte des Vereinsjahres statt. Das Mitgliedertreffen dient lediglich der Information über das Vereinsgeschehen. Es fasst keine Beschlüsse. Eine Ausnahme bildet die Wahl der Vertreter der Ordentlichen Mitglieder für das Wahlkomitée bei jenem Mitgliedertreffen, das einer Hauptversammlung vorangeht, bei der Neuwahlen von Funktionären vorzunehmen sind.

 

§ 21. Das Kuratorium

(1) Das Kuratorium setzt sich aus einer unbestimmten Anzahl von Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

(2) Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt 3 Jahre. Sofern Mitglieder des Kuratoriums über Vorschlag eines Sponsors gewählt wurden, endet deren Mitgliedschaft vorzeitig mit jenem Zeitpunkt zudem dem vorschlagenden Sponsor keine Sponsoreneigenschaft mehr zukommt.

(3) Das Kuratorium soll eine Verankerung des SK Rapid in Wirtschaft, Kultur, Medien, Verwaltung etc. sicher stellen. Es versteht sich als Netzwerk zur Unterstützung der Vereinsinteressen. Seine primäre Aufgabe ist es, das Präsidium des SK Rapid zu beraten und zu unterstützen.

(4) Nach jeder Neuwahl der Funktionäre beruft der Präsident längstens inner– halb von zwei Monaten nach der Hauptversammlung die gewählten Mitglieder des Kuratoriums zur konstituierenden Kuratoriumssitzung ein. In dieser konstituierenden Kuratoriumssitzung wählen die Mitglieder des Kuratoriums durch geheime schriftliche Wahl aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Es gilt dasjenige Mitglied des Kuratoriums als zum Vorsitzenden gewählt, das die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit); bei Stimmen–gleichheit gilt das an Mitgliedsjahren ältere Mitglied als gewählt. Dasjenige Mitglied des Kuratoriums, das die zweitmeisten Stimmen erhalten hat oder bei Stimmengleichheit, das an Mitgliedsjahren jüngere Mitglied ist, gilt als zum Vorsitzenden-Stellvertreter gewählt. Analoges gilt wenn auf zwei oder mehr Mitglieder des Kuratoriums die zweitmeisten Stimmen entfallen. Der Vorsitzende führt die Funktionsbezeichnung "Vorsitzender des Kuratoriums". Im Übrigen gibt sich das Kuratorium seine Geschäftsordnung selbst. In der Einladung des Präsidenten zur konstituierenden Kuratoriumssitzung ist auf die Wahl des Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertreter hinzuweisen und bekannt zugeben, dass jedem Mitglied des Kuratoriums das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl zum Vorsitzenden bzw. Vorsitzenden-Stellvertreter zukommt.

(4a) Ab der auf die konstituierenden Kuratoriumssitzung folgenden Kuratoriums– sitzung, sind diese vom Vorsitzenden einberufen. Jährlich haben mindestens drei Kuratoriumssitzungen stattzufinden. Mindestens dreimal im Jahr erfolgt eine inhaltliche Abstimmung über die Tätigkeit des Kuratoriums zwischen dem Vorsitzenden und dem Präsidenten des SK Rapid.

(5) Das Kuratorium kann mit Beschluss zusätzliche Mitglieder in das Kuratorium kooptieren, wobei die Anzahl der kooptierten Mitglieder höchstens die Hälfte der Seite 11 von 12 gewählten Mitglieder ausmachen darf. Diese Kooptierungen sind der darauf folgenden Hauptversammlung gemäß § 11 (1) zur Bestätigung vorzulegen.

(5a) Das Kuratorium kann aus seiner Mitte Arbeitsgruppen zur effizienteren Beratung und Unterstützung gemäß Abs. (3) einrichten. Dies hat jedenfalls zu den Themenbereichen „Medien“, „Verwaltung“, „Wirtschaft“ und „Kultur“ zu erfolgen.

(6) An Sitzungen des Kuratoriums hat zumindest ein Mitglied des Präsidiums teilzunehmen und steht den Mitgliedern des Kuratoriums für aktuelle Informationen zur Verfügung. Als Gäste teilnahmeberechtigt an Sitzungen des Kuratoriums sind überdies Mitglieder der Geschäftsführung sowie der/die Vorsitzende von Aufsichts- und Beiratsgremien von Kapital–gesellschaften an denen der SK Rapid mehr als 50% der Kapitalanteile hält sowie ein Mitglied des Legendenclubs gemäß § 6.

(7) Über jede Sitzung des Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen. Das Kuratorium erhält die Möglichkeit, über die Tätigkeit des Kuratoriums in den Medien des SK Rapid zu berichten.

(8) Den Vorsitzenden des Kuratoriums – bei dessen Verhinderung seinen Stellvertreter – trifft im Falle der dauerhaften Verhinderung des gesamten Präsidiums die Verpflichtung, ehestmöglich eine Hauptversammlung einzuberufen.

 

§ 22. Der Legendenclub

Sämtliche Personen, die Legenden im Sinne dieser Satzung sind, bilden den Legendenclub. Der Legendenclub gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er ist berechtigt Personen – auch wenn sie nicht Legenden im Sinne dieser Satzung sind – die Titel Präsident, Vizepräsident oder Sponsor des Legendenclubs zu verleihen.

 

§ 23. Der Ethikrat

(1) Aufgaben des Ethikrats sind

• die Wahrung der Tradition und die damit in Verbindung stehenden Werte des Vereins, sowie ihre Pflege im Vereinsalltag,

• die Beratung des Präsidiums bei strukturellen Veränderungen, welche Wahrung und Pflege von Tradition und Werten betreffen,

• die Abgabe von Stellungnahmen bei Ernennungen von Ehrenmitgliedern,

• die Abgabe von Stellungnahmen bei sonstigen an den Ethikrat herangetragenen Fragestellungen,

• die Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten,

(2) Der Ethikrat ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(3) Der Ethikrat fällt seine Entscheidungen – wenn er als Schlichtungseinrichtung angerufen wird nach Gewährung beiderseitigen Gehörs – mit einfacher Stimmenmehrheit. Er entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

(4) Der Ethikrat setzt sich aus verdienten und angesehenen Vereinsmitgliedern zusammen, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen.

(5) Er besteht aus fünf Mitgliedern. Diese werden entsendet wie folgt:

• der Legendenclub entsendet zwei seiner Legenden, wovon einer seine aktive Karriere als Spieler vor mehr als 25 Jahren beendet haben sollte und der andere vor nicht mehr als 15 Jahren.

• ein Mitglied wird von den Fanklubs entsendet. Sollten mehrere Personen namhaft gemacht werden, so entscheiden jene drei Vertreter der Ordentlichen Mitglieder, welche dem letzten Wahlkomitee angehörten mit Seite 12 von 12 einfacher Stimmenmehrheit, welche der namhaft gemachten Personen von den Fanklubs der aktiven Fanszene in den Ethikrat entsendet wird.

• zwei Mitglieder ernennt das Präsidium, wovon einer Verdienste im Bereich der Wahrung und Pflege von Tradition und Werten, ihrer Verbreitung und Vermittlung aufweisen sollte, während das andere Mitglied ein langjähriges verdienstvolles ordentliches Mitglied sein sollte, das sich aktiv am Vereinsleben beteiligt.

(6) Die Funktionsperiode des Ethikrates endet jeweils mit Ende der Funktionsperiode des Präsidiums und ist mit Beginn der Funktionsperiode jedes Präsidiums neu zu bestellen.

 

§ 24. Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Diese Hauptversammlung hat einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem die Liquidatoren das nach Abstattung aller offenen Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen haben.

(2) Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall des bisher begünstigten Vereinszweckes, ist das verbleibende Vereinsvermögen im Sinne §§ 34 ff BAO gemeinnützigen sportlichen Zwecken zuzuführen.

 

bearbeitet von schleicha

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Rapid Wien

es gehört unbedingt in die Satzung dass die wichtigsten Punkte der HV am Beginn stattfinden und nicht am Schluss wo die eine Hälfte fett ist und die andere wegen Müdigkeit nach Hause möchte.

Weiters natürlich die regelmäßige Informationspflicht des Wahlkomitees gegenüber den Mitgliedern - und sei es nur wegen jedem kleinen schaß

bearbeitet von Burschi

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V.I.P.

(5) Dem Wahlkomitée obliegt die Aufstellung des Wahlvorschlags für das Präsidium als Liste(n) zur Abstimmung en bloc und für die Mitglieder des Kuratoriums sowie den Abschlussprüfers bzw. der Rechnungsprüfer zur Einzel– abstimmung. Nach Möglichkeit besteht der Wahlvorschlag des Wahlkomitées für das Präsidium aus einer Liste, das Wahlkomitée hat aber auch die Möglichkeit zu beschließen, dass mehrere Wahlvorschläge zur Wahl bei der Hauptversammlung zugelassen werden. Diese sind bis spätestens drei Tage vor der Hauptversammlung der Geschäftsstelle zu übergeben. Erfolgt dies nicht oder nicht rechtzeitig, so sind von der Geschäftsstelle die bisherigen Funktionäre in den Wahlvorschlag aufzunehmen und der Hauptversammlung vorzulegen. Kandidatenlisten sind ausschließlich vom Wahlkomitée zu erstellen.

 

Die markierte Stelle sollten jedenfalls gestrichen bzw. ersetzt werden. Letzteres von mir aus durch einen Passus der besagt, dass da Walhkomitee all jene Listen zuzulassen hat, die bestimmte klar messbae Kriterien erfüllen. Dann sollte noch eine Aufzählung eniger weniger nicht qualitativer Kriterien folgen.

bearbeitet von sulza

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Im ASB-Tausenderklub

Bevor man sich der Überarbeitung der Satzung widmet, sollte hinterfragt werden, ob die damit einhergehende Organisationsform so überhaupt noch Sinn macht? 

 

Wie kann gewährleistet werden, dass langfristige, strategische Themen unabhängig von der Besetzung des Präsidiums verfolgt und abgearbeitet werden können? 

Macht ein WK in dieser Form überhaupt Sinn oder wäre es nicht sinnvoller, stattdessen ein "Gremium" zu schaffen, welches aus Personen besteht, die gewisse Anforderungen (Ausbildung, Erfahrung, Kompetenz,...) mitbringen um Kandidaten auch entsprechend beurteilen zu können? 

Sollte man den Wahlmodus nicht klar und transparent definieren und dabei den Fokus auf den "Wettbewerb der besten Ideen für Rapid" lenken und so von Begrifflichkeiten wie "Kampfabstimmung" wegzukommen? 

Wir haben Kuratorium, Beirat, Präsidium, Wahlkomitee, Ethikrat,... brauchen wir wirklich derart viele Gremien die Mitreden? 

Usw.... 

bearbeitet von LI150GS

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Leistungsträger

Damit alle Mitglieder die Möglichkeit haben ihre Stimme bei der Wahl des Präsidenten abzugeben, sollte man das Wahlrecht per Briefwahl auch zulassen. Nicht jeder kann an der Hauptversammlung teilnehmen. 

Die Wege der Entscheidungen gehören verkürzt.

Mehr Informationen an die Mitglieder über das Vereinsgeschehen, damit mehr Transparenz geboten wird. 

Lang Lebe Rapid 

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Postinho
hinterholz75 schrieb vor 2 Stunden:

Damit alle Mitglieder die Möglichkeit haben ihre Stimme bei der Wahl des Präsidenten abzugeben, sollte man das Wahlrecht per Briefwahl auch zulassen. Nicht jeder kann an der Hauptversammlung teilnehmen. 

Die Wege der Entscheidungen gehören verkürzt.

Mehr Informationen an die Mitglieder über das Vereinsgeschehen, damit mehr Transparenz geboten wird. 

Lang Lebe Rapid 

Gerade heuer ist das kein Argument da es am Samstag stattfindet, aber ja sollte es geben aber Rapid ist bei vielen Dingen noch nicht in 2022 angekommen (Internetseite....)

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V.I.P.
wurb schrieb vor 2 Stunden:

Gerade heuer ist das kein Argument da es am Samstag stattfindet, aber ja sollte es geben aber Rapid ist bei vielen Dingen noch nicht in 2022 angekommen (Internetseite....)

Eigentlich schon, weil es sicherlich mehrere Auslands Rapidler (Mitglieder) gibt denen es auch samstags nicht einfach mal möglich ist 

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Im ASB-Olymp
wurb schrieb vor 2 Stunden:

Gerade heuer ist das kein Argument da es am Samstag stattfindet...

Was soll das für ein Argument sein? Das ist natürlich kein Argument, nur weil es am Wochenende ist. Es gibt viele Gründe. Aber ja, besser als unter der Woche.

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Im ASB-Olymp
-grünweiß- schrieb vor 6 Minuten:

Was soll das für ein Argument sein? Das ist natürlich kein Argument, nur weil es am Wochenende ist. Es gibt viele Gründe. Aber ja, besser als unter der Woche.

Wenn es tatsächlich 14 Uhr wird ist zumindest gewährleistet das alle Mitglieder mit den Öffis heim kommen und nicht alle zum Schluss im Delirium sind. 

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Europaklassespieler

Das Wahlkomitée bestimmt, wer ins Präsidium gewählt werden kann/darf. Das gehört geändert, es ist nicht demokratisch.

Ausserdem fragt sich, wieso ein Präsidium auch nur aus 5 Mitgliedern bestehen kann, wenn in der Folge 6 Funktionen aufgelistet sind, die es zu besetzen gilt.

Jede Liste, die für alle zu besetzenden Positionen aufgestellt ist, sollte in einer (Voraus-) Wahl durch alle Mitglieder die Chance haben, ins Präsidium gewählt zu werden. Ernsthaftigkeit vorausgesetzt.

Angelehnt an die Bundespräsidentenwahl wäre eine Stichwahl zwischen den beiden Stimmenstärksten im Fall, dass kein Wahlvorschlag im ersten Wahlgang über 50 % aller Stimmen auf sich vereint, denkbar.

Das wäre eine deutlich basisdemokratischere Variante als die Vor(aus)wahl durch das Wahlkomitée.

bearbeitet von DIE VIE

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Europaklassespieler

"§ 14. Das Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern, und zwar:

(...)

6) dem Sportreferenten

7) weiteren Mitgliedern ohne besondere Aufgabe Beim Sportreferenten soll es sich um eine Persönlichkeit mit einschlägiger sportlicher Expertise im Bereich Profifußball handeln (zB um einen ehemaligen Spieler oder Trainer)."

Formal: Der Zusatz zum Sportreferenten gehört zu Ziffer 6, nicht zu Ziffer 7.

Inhaltlich: Ziffer 7 "weiteren Mitgliedern ohne besondere Aufgabe" - Präsidiumsmitglieder "ohne besondere Aufgabe" (sic!) braucht genau niemand, oder?

Plädiere für die Aufnahme eines Fanbeauftragen in das Präsidium bzw. für eine Mitgliedsfunktion, die dieser Stellung entspricht.

bearbeitet von DIE VIE

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  • 3 weeks later...
Im ASB-Olymp

Da ich nicht wirklich Ahnung davon habe und es doch irgendwie hier gut passt.

Wie läuft denn so ein Antrag ab oder wie detailiert müsste sowas sein, wenn ich zum Beispiel mehr Transparenz forderen will, eine klarere Struktur (vor allem Termine) und (Konzept-)Veröffentlichungen des WKs, ... usw.

Der Antrag zum Frauenteam hatte zwei Seiten, wenn ich mich recht erinnere.

Mir ist bewusst, daß es dafür zu spät ist, mich würde es nur interessieren, wie so etwas ablaufen würde und was es dazu in der Vorbereitung benötigt. Und was passiert, wenn es nicht umgesetzt wird?

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Leistungsträger
-grünweiß- schrieb vor 1 Minute:

Da ich nicht wirklich Ahnung davon habe und es doch irgendwie hier gut passt.

Wie läuft denn so ein Antrag ab oder wie detailiert müsste sowas sein, wenn ich zum Beispiel mehr Transparenz forderen will, eine klarere Struktur (vor allem Termine) und (Konzept-)Veröffentlichungen des WKs, ... usw.

Der Antrag zum Frauenteam hatte zwei Seiten, wenn ich mich recht erinnere.

Mir ist bewusst, daß es dafür zu spät ist, mich würde es nur interessieren, wie so etwas ablaufen würde und was es dazu in der Vorbereitung benötigt. Und was passiert, wenn es nicht umgesetzt wird?

Anträge kann man bis 12.11 glaube ich einreichen

DIE VIE schrieb am 14.10.2022 um 16:58 :

"§ 14. Das Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern, und zwar:

(...)

6) dem Sportreferenten

7) weiteren Mitgliedern ohne besondere Aufgabe Beim Sportreferenten soll es sich um eine Persönlichkeit mit einschlägiger sportlicher Expertise im Bereich Profifußball handeln (zB um einen ehemaligen Spieler oder Trainer)."

Formal: Der Zusatz zum Sportreferenten gehört zu Ziffer 6, nicht zu Ziffer 7.

Inhaltlich: Ziffer 7 "weiteren Mitgliedern ohne besondere Aufgabe" - Präsidiumsmitglieder "ohne besondere Aufgabe" (sic!) braucht genau niemand, oder?

Plädiere für die Aufnahme eines Fanbeauftragen in das Präsidium bzw. für eine Mitgliedsfunktion, die dieser Stellung entspricht.

Fanbeauftragter ist im derzeitigen Präsidium vorhanden und heißt Singer.

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ASB-Messias
LI150GS schrieb am 12.10.2022 um 21:18 :

Bevor man sich der Überarbeitung der Satzung widmet, sollte hinterfragt werden, ob die damit einhergehende Organisationsform so überhaupt noch Sinn macht? 

 

Wie kann gewährleistet werden, dass langfristige, strategische Themen unabhängig von der Besetzung des Präsidiums verfolgt und abgearbeitet werden können? 

Macht ein WK in dieser Form überhaupt Sinn oder wäre es nicht sinnvoller, stattdessen ein "Gremium" zu schaffen, welches aus Personen besteht, die gewisse Anforderungen (Ausbildung, Erfahrung, Kompetenz,...) mitbringen um Kandidaten auch entsprechend beurteilen zu können? 

Sollte man den Wahlmodus nicht klar und transparent definieren und dabei den Fokus auf den "Wettbewerb der besten Ideen für Rapid" lenken und so von Begrifflichkeiten wie "Kampfabstimmung" wegzukommen? 

Wir haben Kuratorium, Beirat, Präsidium, Wahlkomitee, Ethikrat,... brauchen wir wirklich derart viele Gremien die Mitreden? 

Usw.... 

das Wahlkomitee muss frei von Einfluss von außen sein und am besten ein Notar der auch das rechtliche Rüstzeug mitbringt;

samt Vorinformationen, die den Listen im Zweifel auch die Chance einräumen sich auszutauschen - sonst wird es eine Black Box!

das Gegenteil wäre vollständige Transparenz - wo ich bei Fredl Tartar bin, dass komplett gläsern auch nicht sinnvoll ist

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Im ASB-Olymp
onlinehv schrieb vor 1 Stunde:

das Gegenteil wäre vollständige Transparenz - wo ich bei Fredl Tartar bin, dass komplett gläsern auch nicht sinnvoll ist

Es verlangt keiner die vollständige Transparenz, das braucht es auch nicht finde ich. Aber dazwischen ist sehr sehr viel Spielraum. Und aktuell haben wir eher keine Transparenz, als eine vollständige Transparenz. Ich denke in einigen Punkten sind sich ziemlich viele einige, daß es vollkommen sinnvoll wäre.

Beispielsweise ein sinnvoller Geschäftsbericht, Detailierte Gründe für Ablehnung Liste bzw. die Konzepte, Hearings, generelle Punkte in der Kommunikation, ... da gibt es sehr sehr viele Dinge (die mich stören).

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