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Postinho
Frohnatur schrieb vor 9 Stunden:

Wieso @aurinkos Verwandte nicht den Stall umbauen durfte, weiß ich logischerweise nicht. Die Raumordnung würde es grundsätzlich erlauben.

sie wollte neu bauen und nicht umbauen und das ist halt der große unterschied.

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V.I.P.
Frohnatur schrieb vor 12 Stunden:

Weil OÖ das Thema war: Der Einbau von Wohnungen ist unter bestimmten Umständen erlaubt. Siehe im Raumordnungsgesetz: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=LrOO&Gesetzesnummer=10000370&FassungVom=2019-02-25&Artikel=&Paragraf=30&Anlage=&Uebergangsrecht=

Folgende Umstände müssen gegeben sein:

  • erhaltungswürdige Gebäude
  • Straßenanbindung
  • keine Beeinträchtigung des Ort- und Landschaftbildes
  • Abbruch und Neubau an gleicher Stelle zulässig
  • Zubauten bei Kleingebäuden (unter 150m²) erlaubt, wenn es nicht mehr dem zeitgemäßen Wohnbedürfnis entspricht
  • maximal 4 Wohneinheiten, die Zahl kann allerdings durch eine Sonderausweisung im Flächenwidmungsplan erhöht werden

Es gibt somit rechtliche Möglichkeiten, um die leeren Bauernhöfe als Wohnanlagen zu nutzen. Wieso @aurinkos Verwandte nicht den Stall umbauen durfte, weiß ich logischerweise nicht. Die Raumordnung würde es grundsätzlich erlauben.

 

Taffspeed schrieb vor 2 Stunden:

sie wollte neu bauen und nicht umbauen und das ist halt der große unterschied.

 

Bis ins allerletzte Detail weiß ich die genauen Begründungen etc. auch nicht, weil ich das meiste nur am Rande aus Erzählungen mitbekommen habe. Aber es war so, dass sie zuerst auf einem der Gründe mit etwas Abstand (so 200-300m entfernt) zum Bestandshaus bauen wollten, das wurde bei beiden Höfen abgelehnt. Da hierfür eine Umwidmung des Grünlandes erforderlich gewesen wäre. Die wird aber nur erteilt, wenn das Gebäude für die landwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist. 

Dann kam der Plan Stall abzureißen und an dessen Stelle ein neues Haus zu errichten (reines umbauen alleine hätte keinen Sinn gemacht, da die Bausubstanz zu schlecht), das wäre aber nur zulässig gewesen, wenn sich mein Onkel/Tante einen neuen Wohnraum geschaffen hätten, für meine Cousine, die zu dem Zeitpunkt schon ca. 10 Jahre nicht mehr daheim gewohnt hat, war es ein Ding der Unmöglichkeit. Mir fällt hier der Fachbegriff der damals im Urteil genannt wurde gerade nicht ein. 

 

Aber es lag dann bei allen der Verdacht nahe, dass die Gemeinde schon etwas bzgl. geplanten Bauvorhaben wusste und daher besonsders auf Stur geschaltet hat. 

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ASB-Legende
Iniesta schrieb vor 13 Stunden:

Das ist es ja. Soll man die leeren Bauernhöfe deswegen jetzt abreißen oder dem Verfall preisgeben? Es wär halt schon auch wegen dem Landschaftsbild. 

Geht ja um den Neubau neben dem Bauernhaus und nicht den Umbau des Bauernhauses oder? In jedes alten Bauernhaus kannst 4-5 Wohnungen reinbauen (je nach Bundesland) wenn du willst

aurinko schrieb vor 2 Minuten:

 

 

Bis ins allerletzte Detail weiß ich die genauen Begründungen etc. auch nicht, weil ich das meiste nur am Rande aus Erzählungen mitbekommen habe. Aber es war so, dass sie zuerst auf einem der Gründe mit etwas Abstand (so 200-300m entfernt) zum Bestandshaus bauen wollten, das wurde bei beiden Höfen abgelehnt. Da hierfür eine Umwidmung des Grünlandes erforderlich gewesen wäre. Die wird aber nur erteilt, wenn das Gebäude für die landwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist. 

Dann kam der Plan Stall abzureißen und an dessen Stelle ein neues Haus zu errichten (reines umbauen alleine hätte keinen Sinn gemacht, da die Bausubstanz zu schlecht), das wäre aber nur zulässig gewesen, wenn sich mein Onkel/Tante einen neuen Wohnraum geschaffen hätten, für meine Cousine, die zu dem Zeitpunkt schon ca. 10 Jahre nicht mehr daheim gewohnt hat, war es ein Ding der Unmöglichkeit. Mir fällt hier der Fachbegriff der damals im Urteil genannt wurde gerade nicht ein. 

 

Aber es lag dann bei allen der Verdacht nahe, dass die Gemeinde schon etwas bzgl. geplanten Bauvorhaben wusste und daher besonsders auf Stur geschaltet hat. 

Ging wohl um ein Auszugshaus im Urteil oder? Das kann logischerweise nur der Bauer beantragen der dort wohnt um die Landwirtschaft zu übergeben.

bearbeitet von Boidi

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V.I.P.
Boidi schrieb vor einer Stunde:

Geht ja um den Neubau neben dem Bauernhaus und nicht den Umbau des Bauernhauses oder? In jedes alten Bauernhaus kannst 4-5 Wohnungen reinbauen (je nach Bundesland) wenn du willst

Ging wohl um ein Auszugshaus im Urteil oder? Das kann logischerweise nur der Bauer beantragen der dort wohnt um die Landwirtschaft zu übergeben.

Genau, das war der Begriff.

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Seit 1902

mir gehts grad am richtig am arsch....haben einen kleinen gartenanteil bei der mietwohnung, zum nachbarn ist in absprache mit vermieterfirma und ihm selbst vor jahren ein holzzaun aufgebaut worden. dieser ist jedoch nur ca. hüfthoch. auf einmal baut der nachbar den zaun um, zieht diesen auf ca 1,5 hoch, mit metallgitter wie im gefängnis. abgesehen von der optik wird uns nun komplett die sicht genommen....

nach wochenlangen hin und her mit dem vermieter und dem nachbarn bleibt alles so, auch wenns laut mietvertrag verboten ist so hoch zu bauen. aber eine klage gegenüber dem nachbarn macht der vermieter nicht bzw. wird ein rückbau nicht durchgesetzt!!!!!!

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para schrieb vor 5 Stunden:

mir gehts grad am richtig am arsch....haben einen kleinen gartenanteil bei der mietwohnung, zum nachbarn ist in absprache mit vermieterfirma und ihm selbst vor jahren ein holzzaun aufgebaut worden. dieser ist jedoch nur ca. hüfthoch. auf einmal baut der nachbar den zaun um, zieht diesen auf ca 1,5 hoch, mit metallgitter wie im gefängnis. abgesehen von der optik wird uns nun komplett die sicht genommen....

nach wochenlangen hin und her mit dem vermieter und dem nachbarn bleibt alles so, auch wenns laut mietvertrag verboten ist so hoch zu bauen. aber eine klage gegenüber dem nachbarn macht der vermieter nicht bzw. wird ein rückbau nicht durchgesetzt!!!!!!

Bei 1,50cm wird einem die Sicht genommen? Sicht auf was? Gegenwirkung, weil mich pers. Metall stört = Schilfmatten.

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para schrieb vor 8 Stunden:

mir gehts grad am richtig am arsch....haben einen kleinen gartenanteil bei der mietwohnung, zum nachbarn ist in absprache mit vermieterfirma und ihm selbst vor jahren ein holzzaun aufgebaut worden. dieser ist jedoch nur ca. hüfthoch. auf einmal baut der nachbar den zaun um, zieht diesen auf ca 1,5 hoch, mit metallgitter wie im gefängnis. abgesehen von der optik wird uns nun komplett die sicht genommen....

nach wochenlangen hin und her mit dem vermieter und dem nachbarn bleibt alles so, auch wenns laut mietvertrag verboten ist so hoch zu bauen. aber eine klage gegenüber dem nachbarn macht der vermieter nicht bzw. wird ein rückbau nicht durchgesetzt!!!!!!

Na hoffentlich hast durch das Gitter noch ein bissl Sonne. Alles unter 2 Meter ist sowieso eine Frechheit oder willst, dass der Nachbar zu dir rüber sieht?

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Seit 1902
Iniesta schrieb vor 8 Stunden:

vielleicht is der para auch nur 1,20 m groß. :( 

a wengerl größer bin ich wohl :finger3:

es geht um die aussicht zum wald und den grantwuzzl mag keiner sehen, deswegen gibts auch keinen partner und keine kinder...

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para schrieb vor 30 Minuten:

a wengerl größer bin ich wohl :finger3:

es geht um die aussicht zum wald und den grantwuzzl mag keiner sehen, deswegen gibts auch keinen partner und keine kinder...

 

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Frohnatur schrieb am 11.9.2023 um 22:12 :

Weil OÖ das Thema war: Der Einbau von Wohnungen ist unter bestimmten Umständen erlaubt. Siehe im Raumordnungsgesetz: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=LrOO&Gesetzesnummer=10000370&FassungVom=2019-02-25&Artikel=&Paragraf=30&Anlage=&Uebergangsrecht=

Folgende Umstände müssen gegeben sein:

  • erhaltungswürdige Gebäude
  • Straßenanbindung
  • keine Beeinträchtigung des Ort- und Landschaftbildes
  • Abbruch und Neubau an gleicher Stelle zulässig
  • Zubauten bei Kleingebäuden (unter 150m²) erlaubt, wenn es nicht mehr dem zeitgemäßen Wohnbedürfnis entspricht
  • maximal 4 Wohneinheiten, die Zahl kann allerdings durch eine Sonderausweisung im Flächenwidmungsplan erhöht werden

Es gibt somit rechtliche Möglichkeiten, um die leeren Bauernhöfe als Wohnanlagen zu nutzen. Wieso @aurinkos Verwandte nicht den Stall umbauen durfte, weiß ich logischerweise nicht. Die Raumordnung würde es grundsätzlich erlauben.

1. Das ist aber nicht die aktuelle Fassung.

2. Man muss dabei auch den Satz "

Frohnatur schrieb am 11.9.2023 um 22:12 :

Abbruch und Neubau an gleicher Stelle zulässig

"...einmalig und im untergeordneten Umfang bezogen auf die Hofstelle zulässig."

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Boidi schrieb am 12.9.2023 um 10:55 :

In jedes alten Bauernhaus kannst 4-5 Wohnungen reinbauen (je nach Bundesland) wenn du willst

Ich denke nicht, dass es den Begriff "reinbauen" im Gesetz gibt. Da muss differenziert werden: Es gibt Umbau, Zubau und Neubau und das ist dann geregelt ob es im Grünland, Freiland, oder wie es im jeweiligen Bundesland heißt, erlaubt ist.

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ASB-Halbgott
Ray09 schrieb vor 12 Stunden:

1. Das ist aber nicht die aktuelle Fassung.

2. Man muss dabei auch den Satz "

"...einmalig und im untergeordneten Umfang bezogen auf die Hofstelle zulässig."

Stimmt.

1. Die Fassung von 2019 habe ich verwendet, weil der Fall von aurinko schon einige Jahre her war. Das hätte ich aber dazuschreiben müssen, mein Fehler. Die aktuelle Fassung ist auch deutlich umfassender, da tut sich rechtlich offenbar einiges.

2. Ich hätte das so verstanden, dass man im Innenbereich schon umbauen darf. Also die Außenfassade bleibt, drinnen kann man es für die gewünschten Zwecke anpassen. Ist meine Interpretation falsch?

3. Das habe ich beim Beispiel Vierkanthof für nicht bedeutsam erachtet. Bei einem Abbruch und einem Neubau (u.a.) einer Wohneinheit dürfte diese Passage bei einem normal großen Bauernhof nicht relevant sein. Erwähnenswert ist es aber dennoch, keine Frage.

Generell habe ich es zwecks Lesbarkeit verkürzt dargestellt, das werde ich nächstes Mal dazuschreiben.

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