In dieser Causa ergeben sich jedenfalls Fragen zur analogen Anwendung (straf)rechtlicher Grundsätze durch den Senat 1.
Bestimmtheitsgebot, Verhältnismäßigkeit, Verschuldenserfordernis, Wirksamkeitsschranke § 879 ABGB, weil privatrechtliches Rechtsinstitut,....
Der Senat 1 als Straf- und Beglaubigungsausschuss, hat unter Beachtung dieser Grundsätze zu Untersuchen und in (freiwilliger) Einstimmigkeit zu entscheiden.