PjotrTG V.I.P. Beitrag melden Geschrieben 11. November 2015 Die "Formulierungen" sind in dem Fall halt nicht unwichtig, hab deine Posts vorhin missverstanden, dachte, du könntest das selber. Steckt halt auch was dahinter. Dass du für die Beglaubigung so viel zahlst, liegt dagegen wieder bei der Republik. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
cmburns Waldorf&Statlers Kommentar - siehe Signatur! Beitrag melden Geschrieben 11. November 2015 Die "Formulierungen" sind in dem Fall halt nicht unwichtig, hab deine Posts vorhin missverstanden, dachte, du könntest das selber. Steckt halt auch was dahinter. Dass du für die Beglaubigung so viel zahlst, liegt dagegen wieder bei der Republik. Beglaubigung zahl ma nix bzw haben wir nix gezahlt. Man könnte die immergleichen Formulierungen auch ins Netz stellen bzw das Gericht tragts ein, is ja schon alles in der Erklärung fix/fertig. ;-) Aber egal is so und kann man nicht ändern. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
sdfsdf so is des Beitrag melden Geschrieben 20. November 2015 (bearbeitet) Hätte mal eine allgemeine Frage. Ist es in Ödterreich so wenn man betrunken jemanden niederführt vor Gericht für dieses Delikt dann nur eingeschränkt haftet weil man ja zu dem Zeitpunkt beeinträchtigt war. Ich glaube man muss dabei aber eine gewisse Promillegrenze überschreiten. e: Ich rede hier nur von der strafrechtlichen Seite. Zivilrechtlich wird wohl ziemlich sicher die Versicherung regressieren. bearbeitet 20. November 2015 von sdfsdf 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
PjotrTG V.I.P. Beitrag melden Geschrieben 20. November 2015 Hätte mal eine allgemeine Frage. Ist es in Ödterreich so wenn man betrunken jemanden niederführt vor Gericht für dieses Delikt dann nur eingeschränkt haftet weil man ja zu dem Zeitpunkt beeinträchtigt war. Ich glaube man muss dabei aber eine gewisse Promillegrenze überschreiten. e: Ich rede hier nur von der strafrechtlichen Seite. Zivilrechtlich wird wohl ziemlich sicher die Versicherung regressieren. Kommt auf den Grad der Berauschung an, aber generell nicht. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
vaas Sauprolet Beitrag melden Geschrieben 20. November 2015 Glaub da fällt diese "Beeinträchtigung" nicht ins Gewicht, da man grob fahrlässig gehandelt hat & man mit dieser Aktion eigentlich automatisch eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellt. Wie's tatsächlich ausschaut, würde mich auch interessieren. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Lurker Beruf: ASB-Poster Beitrag melden Geschrieben 20. November 2015 Hätte mal eine allgemeine Frage. Ist es in Ödterreich so wenn man betrunken jemanden niederführt vor Gericht für dieses Delikt dann nur eingeschränkt haftet weil man ja zu dem Zeitpunkt beeinträchtigt war. Ich glaube man muss dabei aber eine gewisse Promillegrenze überschreiten. e: Ich rede hier nur von der strafrechtlichen Seite. Zivilrechtlich wird wohl ziemlich sicher die Versicherung regressieren. Haftungstechnisch ist es egal, ob der Unfallverursacher zum Zeitpunkt des Unfalls betrunken ist oder nicht, da es sich beim Betrieb eines Kfz um eine verschuldensunanhängige Haftung handelt. Sehr wohl hat es aber Auswirkungen auf die Schadenerledigung der Versicherung. Nicht für den Geschädigten, da dieser voll befriedigt wird. Die Versicherung wird aber gem. Bedingungen (Obligenheitsverletzung, 11.000,-- Euro je Verletzung, max. 22.000,-- Euro, begrenzt jedenfalls mit der Schadenleistung) regressieren. Übersteigt der Betrag die finanziellen Möglichkeiten, dann eben mittels Ratenzahlung. Kulanz würde ich da keine erwarten... Auch, glaube ich, wird die Trunkenheit Auswirkungen auf ein etwaiges Strafverfahren gegen den Lenker haben. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Neocon Wien nur du allein! Beitrag melden Geschrieben 20. November 2015 (bearbeitet) Hätte mal eine allgemeine Frage. Ist es in Ödterreich so wenn man betrunken jemanden niederführt vor Gericht für dieses Delikt dann nur eingeschränkt haftet weil man ja zu dem Zeitpunkt beeinträchtigt war. Ich glaube man muss dabei aber eine gewisse Promillegrenze überschreiten. e: Ich rede hier nur von der strafrechtlichen Seite. Zivilrechtlich wird wohl ziemlich sicher die Versicherung regressieren. Eine wirkliche Promillgrenze für Schuldunfähigkeit gibt es meines Wissens nach nicht. Das wird von Fall zu Fall von einem Sachverständigen festgestellt. Kann z.B. auch unter Drogeneinfluss und vor allem bei Alkohol- und Drogenkonsum sein. Wenn du nur Alkohol getrunken hast, musst du schon einen ordentlichen Sitzen haben. Unter 2 Promille geht da eigentlich gar nix, eher Richtung 3 (habe mal irgendwas von 2,6 Promille gelesen). Aber auch da kommt es auf den Einzelfall an. Ein Alkoholiker kann auch mit 3 Promille noch zurechnungsfähig sein. Zurechnungsunfähig heißt aber nicht komplett straffrei, sondern mit max. 3 Jahren (eigener Tatbestand § 287 StGB). Wenn du betrunken aber zurechnungsfähig bist, bekommst du Fahrlässsige Körperverletzung unter besonders gefährlichen Umständen. Bis 6 Monate bei leichter Körperverletzung, bis 2 Jahre bei schwerer Körperverletung und bis 3 Jahre wenn die Person stirbt. Nüchtern bekommst du für die Delikte bis 3 Monate, bis 6 Monate und bis 1 Jahr. Kurz gesagt: Betrunken Autofahren führt zu einer höheren Strafe als nüchtern. bearbeitet 20. November 2015 von Neocon 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
sdfsdf so is des Beitrag melden Geschrieben 20. November 2015 (bearbeitet) Eine wirkliche Promillgrenze für Schuldunfähigkeit gibt es meines Wissens nach nicht. Das wird von Fall zu Fall von einem Sachverständigen festgestellt. Kann z.B. auch unter Drogeneinfluss und vor allem bei Alkohol- und Drogenkonsum sein. Wenn du nur Alkohol getrunken hast, musst du schon einen ordentlichen Sitzen haben. Unter 2 Promille geht da eigentlich gar nix, eher Richtung 3 (habe mal irgendwas von 2,6 Promille gelesen). Aber auch da kommt es auf den Einzelfall an. Ein Alkoholiker kann auch mit 3 Promille noch zurechnungsfähig sein. Zurechnungsunfähig heißt aber nicht komplett straffrei, sondern mit max. 3 Jahren (eigener Tatbestand § 287 StGB). Wenn du betrunken aber zurechnungsfähig bist, bekommst du Fahrlässsige Körperverletzung unter besonders gefährlichen Umständen. Bis 6 Monate bei leichter Körperverletzung, bis 2 Jahre bei schwerer Körperverletung und bis 3 Jahre wenn die Person stirbt. Nüchtern bekommst du für die Delikte bis 3 Monate, bis 6 Monate und bis 1 Jahr. Kurz gesagt: Betrunken Autofahren führt zu einer höheren Strafe als nüchtern. Ok danke War rein interessehalber ging nämlich um eine Diskussion ob es sich auszahlt komplett betrunken zu sein oder nicht. Obwohl ich bei meiner kurzen Internetrecherche einen Artikel gefunden habe dass es früher in Deutschland bei Mordfällen unter erheblichen Alkoholeinfluss >3 Promille zu verminderter schuldfähigkeit und kürzeren Strafen gekommen ist. Jedoch wird das mittlerweile auch schon anders gehabt. bearbeitet 20. November 2015 von sdfsdf 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Neocon Wien nur du allein! Beitrag melden Geschrieben 20. November 2015 Ok danke War rein interessehalber ging nämlich um eine Diskussion ob es sich auszahlt komplett betrunken zu sein oder nicht. Obwohl ich bei meiner kurzen Internetrecherche einen Artikel gefunden habe dass es früher in Deutschland bei Mordfällen unter erheblichen Alkoholeinfluss >3 Promille zu verminderter schuldfähigkeit und kürzeren Strafen gekommen ist. Jedoch wird das mittlerweile auch schon anders gehabt. Nein bei den übrigen Delikten stimmt das eigentlich auch. Wenn du wirklich schuldunfähig bist, bekommst du max. 3 Jahre. Aber da musst du wirklich schon so zugedröhnt sein, dass dir gar nicht mehr wirklich klar ist, was du da machst. Wenn du nur "normal" betrunken bist, hat es zumindest rechtlich keine Auswirkung (ist also kein expliziter Milderungs- oder Erschwerungsgrund). Ob es auf das Urteil Auswirkungen hat, kommt dann auf den konkreten Fall bzw. auf den Richter an. Bei einer Wirtshaus-Schlägerei wirst du noch eher Milde erwarten dürfen als wenn du betrunken heimkommst und deine Frau grün und blau schlägst. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
sdfsdf so is des Beitrag melden Geschrieben 20. November 2015 Nein bei den übrigen Delikten stimmt das eigentlich auch. Wenn du wirklich schuldunfähig bist, bekommst du max. 3 Jahre. Aber da musst du wirklich schon so zugedröhnt sein, dass dir gar nicht mehr wirklich klar ist, was du da machst. Wenn du nur "normal" betrunken bist, hat es zumindest rechtlich keine Auswirkung (ist also kein expliziter Milderungs- oder Erschwerungsgrund). Ob es auf das Urteil Auswirkungen hat, kommt dann auf den konkreten Fall bzw. auf den Richter an. Bei einer Wirtshaus-Schlägerei wirst du noch eher Milde erwarten dürfen als wenn du betrunken heimkommst und deine Frau grün und blau schlägst. Dankeschön 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
PostingGmbH DIE Firma für Ihr Posting! Beitrag melden Geschrieben 23. November 2015 Soll für einen Freund hier eine Frage deponieren: Er wohnt seit einem Jahr in Wien in einer Mietwohnung und vor kurzem ist seine Freundin (beide Studenten) bei ihm dazu gezogen. Sie möchte Studienbeihilfe beantragen (hat auch Anspruch darauf) und kann dabei nur den Wohnort der Eltern (in OÖ) angeben, weil sie nicht in Wien beim Freund gemeldet ist. Dadurch würde sie allerdings weniger Studienbeihilfe bekommen, weil die Berechnungsgrundlage ja eine andere ist, als bei auswärtigen Studenten. Jetzt die Frage: Kann seine Freundin einen Nebenwohnsitz (der würde für die Behörde reichen) bei ihm anmelden, ohne im Mietvertrag zu stehen und OHNE den Vermieter zu informieren? Denn wenn der Vermieter davon erfährt bzw. wenn eine Mietvertragsänderung notwendig wäre, müsste mein Freund sehr viel mehr Miete bezahlen... 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
PjotrTG V.I.P. Beitrag melden Geschrieben 23. November 2015 Soll für einen Freund hier eine Frage deponieren: Er wohnt seit einem Jahr in Wien in einer Mietwohnung und vor kurzem ist seine Freundin (beide Studenten) bei ihm dazu gezogen. Sie möchte Studienbeihilfe beantragen (hat auch Anspruch darauf) und kann dabei nur den Wohnort der Eltern (in OÖ) angeben, weil sie nicht in Wien beim Freund gemeldet ist. Dadurch würde sie allerdings weniger Studienbeihilfe bekommen, weil die Berechnungsgrundlage ja eine andere ist, als bei auswärtigen Studenten. Jetzt die Frage: Kann seine Freundin einen Nebenwohnsitz (der würde für die Behörde reichen) bei ihm anmelden, ohne im Mietvertrag zu stehen und OHNE den Vermieter zu informieren? Denn wenn der Vermieter davon erfährt bzw. wenn eine Mietvertragsänderung notwendig wäre, müsste mein Freund sehr viel mehr Miete bezahlen... Nein, müsste dein Freund nicht. Das Mietrecht umfasst auch ohne Untervermietrecht das Recht, einen Lebensgefährten (oder Kinder) in der Wohnung wohnen zu lassen. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
PostingGmbH DIE Firma für Ihr Posting! Beitrag melden Geschrieben 23. November 2015 Nein, müsste dein Freund nicht. Das Mietrecht umfasst auch ohne Untervermietrecht das Recht, einen Lebensgefährten (oder Kinder) in der Wohnung wohnen zu lassen. Ok, und kann seine Freundin dann einen Nebenwohnsitz bei ihm anmelden, wenn er als Unterkunftgeber unterschreibt? 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
PjotrTG V.I.P. Beitrag melden Geschrieben 23. November 2015 Ok, und kann seine Freundin dann einen Nebenwohnsitz bei ihm anmelden, wenn er als Unterkunftgeber unterschreibt? Das weiß ich leider nicht. Ich habs jedenfalls mal so gemacht. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
revo Oasch Beitrag melden Geschrieben 23. November 2015 Ok, und kann seine Freundin dann einen Nebenwohnsitz bei ihm anmelden, wenn er als Unterkunftgeber unterschreibt? Da wird die Stipendienstelle dann aber ein paar andere Fragen stellen, zwecks Lebensgemeinschaft und Einkommen des Freundes. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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