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#27 Branko Boskovic

was kommst du dann mim sv bescheid daher?

Weil der Bescheid regelt ob man ins Stadion rein darf oder nicht, von einer Grenze rund ums Stadion steht da glaub ich nix drinnen. Mir wäre nicht bekannt, dass ein Mörder der 20 Jahre im Häfn gesessen ist sich nicht Kapfenberg gegen Admira anschauen darf. Müsste sich ja dann auch von einem Stadion fern halten, nach dem Motto einmal Gewalt immer Gewalt. Mit dem Gesetztestext allein kann ich nicht viel anfangen, bin aber auch kein Jurist. Dazu müsste man wissen ob ein Stadionverbotler grundsätzlich als gewaltbereite Person eingestuft wird oder ob es dazu eine ordentliche Vorgeschichte benötigt.

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hellimperator

Weil der Bescheid regelt ob man ins Stadion rein darf oder nicht, von einer Grenze rund ums Stadion steht da glaub ich nix drinnen. Mir wäre nicht bekannt, dass ein Mörder der 20 Jahre im Häfn gesessen ist sich nicht Kapfenberg gegen Admira anschauen darf. Müsste sich ja dann auch von einem Stadion fern halten, nach dem Motto einmal Gewalt immer Gewalt. Mit dem Gesetztestext allein kann ich nicht viel anfangen, bin aber auch kein Jurist. Dazu müsste man wissen ob ein Stadionverbotler grundsätzlich als gewaltbereite Person eingestuft wird oder ob es dazu eine ordentliche Vorgeschichte benötigt.

der gesetzestext sagt ja nur, dass es diese schutzzonen gibt und dass man leute aus diesen entfernen kann - 'aufgrund bestimmter tatsachen, insbesondere gewaltbereit [..]'. ich sage nicht, wie verhältnismäßig das entfernen der paar leute da vorm stadion war, aber gesetzlich gedeckt ist es auf jeden fall. deswegen bin ich auf das 'im sv-bescheid steht nicht ..' eingestiegen .. unwissenheit schützt nicht und so.

kann man aus gründen des stadions verwiesen werden die nicht für gewaltbereitschaft sprechen?

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#27 Branko Boskovic

Ich verstehe. Ich war nicht dabei, weiß nicht wie das genau abgelaufen ist. Weiß nur, dass man so etwas sicher auch ohne Gewalt regeln kann, ist leider nicht passiert.

Ein Nazi zB muss ja nicht unbedingt gewaltbereit sein, kann trotzdem Stadionverbot bekommen. In Österreich ist es noch nicht so schlimm wie in Deutschland, dort gibts Fälle wo Jungendliche Stadionverbot bekommen haben weil sie Aufkleber irgendwo hinpickt haben. Die würd ich auch noch als gewaltbereit einstufen, das muss man sich halt individuell anschauen.

Bei uns ist es halt eine Grundsatzfrage, da haben ja viele SV aufgrund des Platzsturms bekommen. Ist einer der beim Derby mit den Badeschlapfen aufs Feld gerannt ist automatisch ein Prügler? Ich sage nein. Unter gewaltbereit versteh ich was anderes. Deshalb meine ich, dass mir der Gesetztestext etwas zu schwammig ist und man da Leute ja nicht pauschal in Schubladen einteilen kann.

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Teamspieler

Stadionverbot bekommt man wenn man sich nicht an vorgegebene regeln hält. Auch die welche mit schlapfen aufs feld laufen haben gegen regeln verstossen. Und ja die wussten alle das sie es nicht durften. Wer von denen stadionverbot erhalten hat selbst schuld kein mitleid!!! Da darf man dann auch pauschal verurteilen. Anders verhält es sich bei leuten die sv erhalten ohne gegen gebote verstossen zu haben. Das ist aber sicher die absolute minderheit!!!!!!

Gwg

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#27 Branko Boskovic

Stadionverbot bekommt man wenn man sich nicht an vorgegebene regeln hält. Auch die welche mit schlapfen aufs feld laufen haben gegen regeln verstossen. Und ja die wussten alle das sie es nicht durften. Wer von denen stadionverbot erhalten hat selbst schuld kein mitleid!!!

Das seh ich eh ein und darum gehts ja nicht. Es geht um:

Da darf man dann auch pauschal verurteilen.

Was bezeichnet der Gesetzgeber unter gewaltbereit? Gibts da auch eine extra Erklärung oder ein Absatzerl nachzulesen?

Das trifft ja mal überhaupt nicht zu:

auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen

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Teamspieler

Also ich bin jurist und kann dir sagen, dass es weitaus schwammigere und problematischere paragrafen als 36b spg gibt. Du darfst die anforderungen an die legisten auch nicht zu hoch schrauben, wenn es dich wirklich interessiert kann ich dir empfehlen auf der homepage des parlaments die gesetzesmaterialien dazu herauszusuchen und sie dir durchzulesen, dann weisst du was sich der gesetzgeber dabei gedacht hat.

Nebst dem versteh ich dennoch nicht genau was an der formulierung ungenau sein soll. Zu beachten ist, dass wir in einem staat leben indem kein caselaw gilt. Wenn man seine grün weisse fanbrille abnimmt ist die norm doch komplett verständlich. Du musst bei solchen regelungen vor allem im öffentlichen recht dem vollziehenden organ eine gewisse ermessensfreiheit belassen, ansonsten kann man diese ge und verbote nicht umsetzen. Es ist einfach nicht möglich in dem paragrafen jeden einzelfall aufzuzählen. Die organe sind bei der vollziehung ohnehin an die gesetze gebunden. Wenn eine wegweisung zu unrecht erfolgt muss ich eben eine massnahmenbeschwerde einbringen.

Sorry wegen etwaiger fehler und der form schreib vom handy aus

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Wien nur du allein!

THIS !!!

wen´s genauer interessiert der sollte sich mal SPG § 36 durchlesen!

@flanders: bevor du hier andere Kommentare als Schwachsinn abhandelst mach dich lieber schlau :facepalm: ...er hat nämlich gar nicht so unrecht!

um mal das österreichische Strafrecht zu zitieren:

SPG §36b (1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen der zu erwartenden Teilnahme gewaltbereiter Personen an einer Sportgroßveranstaltung zu befürchten, dass es bei dieser zu einer allgemeinen gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in großem Ausmaß kommt, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, mittels Verordnung den Veranstaltungsort und einen Bereich im Umkreis von höchstens 500m um diesen Veranstaltungsort zum Sicherheitsbereich zu erklären. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so fest zu legen, dass der Zweck der Maßnahme noch wirksam erreicht werden kann und es im Falle eines Betretungsverbotes dennoch zu keiner außer Verhältnis stehenden Beeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, eines Betroffenen kommt. Die Verordnung hat die genaue Bezeichnung des Sicherheitsbereiches in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres Inkrafttretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf einen in unmittelbaren Zusammenhang mit der Sportgroßveranstaltung stehenden bestimmten Zeitraum vor, während und nach der Veranstaltung einzuschränken. Sie ist auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen.

(2) In einem Sicherheitsbereich nach Abs. (1) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstesermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. (1) gefährliche Angriffe unter der Anwendung von Gewalt begehen werden, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten desselben zu verbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer des Betretungsverbotes bekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens des SIcherheitspersonals glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen. Das Betretungsverbot endet mit Außerkrafttreten der Verordnung.

SPG schön und gut, aber das hat eigentlich nichts mit Stadionverbot (im Sinne der Bundesliga-Richtlinien zu tun).

Zum SV gibt es einen Katalog von der Bundesliga, wo drinnen steht für welche Tat man wie lange SV erhält (und ob örtlich oder bundesweit).

Wenn du von der BL ein SV bekommst, darfst du (bei einem bundesweiten) kein österreichisches Stadion betreten, falls doch, wird das SV um ein Jahr verlängert. Dazu gibt es kein Gesetz, da sich die Vereine einfach auf ihr Hausrecht berufen.

Diese Regel gilt allerdings nur IM Stadion, wann du wo hinfährst oder vor welchen Sektor du dich stellst, ist davon nicht betroffen.

Zusätzlich gibt es dann noch SPG-Vorschriften mit so Sachen wie Wegweisungsrecht, Meldepflicht etc.

Diese werden von der Polizei ausgestellt, sind aber (weil sie massivere Eingriffe in die Grundrechte darstellen) in der Regel an härtere Bedienungen geknüpft als ein einfaches Stadionverbot der BL.

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Superstar

... dass mir der Gesetztestext etwas zu schwammig ist ...

schon mal in ein STGB,SPG oder SMG reing'schaut?

das ist alles mit Absicht so schwammig geschrieben, damit die Anwälte vor Gericht noch genug Platz haben um etwas reinzuinterpretieren ;)

Was bezeichnet der Gesetzgeber unter gewaltbereit?

Hab das österreichische Strafrecht grad nicht zur Hand...werd ich morgen mal nachschaun ob was drin steht!

Das trifft ja mal überhaupt nicht zu:

doch es trifft zu...steh ja dort "bestimmte" Tatsachen!

besonderes Augenmerk wird da halt auf "gefährliche Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum" gelegt.

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#27 Branko Boskovic

Ich muss mich nur mit Privatrecht und Finanzrecht zeitweise herumschlagen und das liegt mir schon nicht besonders. Euer Studium muss ja relativ einfach gewesen sein wenn eh alles Auslegungssache ist ;)

Ich hab es so wie Neocon gemeint, nur kann ich mich augfrund meiner mangelnden juristischen Fähigkeiten nicht so präzise ausdrücken.

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Superstar

Euer Studium muss ja relativ einfach gewesen sein wenn eh alles Auslegungssache ist ;)

hab nicht studiert :D

g'hort einfach zum allgemeinwissen.... :faktroll:

mal im ernst: hab täglich mit dem STGB/SMG in der Arbeit zu tun und hab nach der ganzen Diskussion einfach in dem tollen Büchlein namens "Strafrecht" nachgeschaut ;)

dass das ganze Auslegungssache ist, weiß ich daher, weil mein Arbeitgeber maßgeblich am Inhalt dieses "Büchleins" beteiligt ist :clever:

bearbeitet von prolowitsch

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Teamspieler

@neocon

Da gehen unsere meinungen eben auseinander. Ich denke, dass ein stadionverbot nur erteilt wird wenn die betreffende person wegen vorkommnissen iSd spg auffällig geworden ist. Insbesondere sollte ein stadionverbot welches wegen einem platzsturm erteilt wird mAn ausreichen. Aber das ist wohl auslegungssache

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Wien nur du allein!

@neocon

Da gehen unsere meinungen eben auseinander. Ich denke, dass ein stadionverbot nur erteilt wird wenn die betreffende person wegen vorkommnissen iSd spg auffällig geworden ist.

Nein das ist so nicht richtig:

Bundesliga-Sicherheitsrichtlinien

Im §8 ist das Stadionverbot geregelt bzw. auch eine demonstrative Aufzählung (an die man sich in der Regel hält, weil sie eh so ziemlich alles abdecken).

Insbesondere sollte ein stadionverbot welches wegen einem platzsturm erteilt wird mAn ausreichen. Aber das ist wohl auslegungssache

Bzgl. der Maßnahmen die das SPG vorsieht, ist wirklich viel Auslegungssache. Da gegen diese Wegweisungen/Bescheide nur äußerst selten vorgegangen wird, gibt es dazu kaum/keine Entscheidungen was genau darunter fällt.

Auch innerhalb der Polizei wird da immer wieder diskutiert, wie weit man das SPG in diesen Punkten auslegen kann.

Viele Stadionverbote nach dem Platzsturm wurden auf Grund des Punktes "Unerlaubtes Übersteigen von Barrieren" ausgesprochen, hier trifft wohl nicht automatisch ein "gefährlicher Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum" wie es das SPG fordert zu. Eine Wegweisung in so einem Fall ist sicherlich umstritten.

Unabhängig von der Auslegung, kann die Wegweisung aber erst vor Ort und nur für dieses eine Spiel ausgesprochen werden. Eine generelle Regelung, wonach jeder mit Stadionverbot sich vom Stadion fernzuhalten hat, besteht also nicht.

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ASB-Legende

Finde den Artikel lustig sicher sehr links gelastet. So in der Art die vertriebenen Ultras haben sich zwar geprügelt, in die Vereinspolitik eingegriffen, Pyro (auch Böller aufs Spielfeld) aber sie waren wenigstens nicht Rechts! haha

Sorry, aber die Aussage finde ich ziemlich unnötig. Denn in dem Artikel geht es nicht einfach um "rechts", sondern um "rechtsextrem". Und der Unterschied ist so trivial, dass er eigentlich jedem einleuchten sollte.

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