Tlahuizcalpantecuhtli (╯°□°)╯ ┻━┻ Geschrieben 14. Mai 2018 (bearbeitet) Die HVs sind mWn räumlich und nicht zeitlich zu verstehen. Sprich ein HVler darf auch außerhalb der Spielzeiten das Stadionareal nicht betreten. Sollte er dagegen verstoßen folgt eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch. Die Daten dürfen natürlich nicht an den ÖFB weitergegeben werden trotzdem bewegt sich der HVler auf heißem Pflaster sollte er das Länderspiel besuchen. (bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) bearbeitet 14. Mai 2018 von Tlahuizcalpantecuhtli 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Tlahuizcalpantecuhtli (╯°□°)╯ ┻━┻ Geschrieben 14. Mai 2018 (bearbeitet) Hausrecht-Inhaber ist und bleibt der Besitzer. In diesem Fall die Austria. Im Happel wäre es etwas anderes gewesen. (Pächter) bearbeitet 14. Mai 2018 von Tlahuizcalpantecuhtli 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
brillantinbrutal Held von heute Geschrieben 14. Mai 2018 Tlahuizcalpantecuhtli schrieb vor 9 Minuten: Sollte er dagegen verstoßen folgt eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs....trotzdem bewegt sich der HVler auf heißem Pflaster sollte er das Länderspiel besuchen. (bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) Wo hast du das her? Das stimmt sicher nicht. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Tlahuizcalpantecuhtli (╯°□°)╯ ┻━┻ Geschrieben 14. Mai 2018 brillantinbrutal schrieb vor 1 Minute: Wo hast du das her? Das stimmt sicher nicht. da es spät ist kopiere ich jetzt nur mal einen Wikieintrag Ein Verstoß gegen ein Hausverbot kann den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) erfüllen. Ob dies der Fall ist, entscheidet auf Strafantrag des im Hausrecht Verletzten der gesetzliche Strafrichterim Verfahren nach der Strafprozessordnung. Ein Verstoß gegen die Tatbestände der strafrechtlichen Norm kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden (§ 123StGB). 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
brillantinbrutal Held von heute Geschrieben 14. Mai 2018 Tlahuizcalpantecuhtli schrieb vor 4 Minuten: da es spät ist kopiere ich jetzt nur mal einen Wikieintrag Ein Verstoß gegen ein Hausverbot kann den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) erfüllen. Ob dies der Fall ist, entscheidet auf Strafantrag des im Hausrecht Verletzten der gesetzliche Strafrichterim Verfahren nach der Strafprozessordnung. Ein Verstoß gegen die Tatbestände der strafrechtlichen Norm kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden (§ 123StGB). Schön. Aber es liegt halt kein Hausfriedensbruch vor. Der setzt nämlich Gewalt(androhung) voraus. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Tlahuizcalpantecuhtli (╯°□°)╯ ┻━┻ Geschrieben 14. Mai 2018 brillantinbrutal schrieb vor 6 Minuten: Schön. Aber es liegt halt kein Hausfriedensbruch vor. Der setzt nämlich Gewalt(androhung) voraus. Für einen Hausfriedensbruch reicht auch das vorsätzliche Eindringen in einen Raum trotz Aufforderung des Besitzers diesen nicht zu betreten (Aufforderung = HV) 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
brillantinbrutal Held von heute Geschrieben 14. Mai 2018 Tlahuizcalpantecuhtli schrieb vor 4 Minuten: Für einen Hausfriedensbruch reicht auch das vorsätzliche Eindringen in einen Raum trotz Aufforderung des Besitzers diesen nicht zu betreten (Aufforderung = HV) Nein. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
FAKler Postinho Geschrieben 14. Mai 2018 (bearbeitet) Hausfriedensbruch würde doch schon an der gewaltlosen Zutrittsverschaffung scheitern. Besitzstörung würde wohl gehen. bearbeitet 14. Mai 2018 von FAKler 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
forzaviola84 Austria WIEN Geschrieben 15. Mai 2018 Wieso ist das mit den HV eig interessant? Betriffts einen asbler od warum diskutiert man jetzt seitenlang ob die hvs aufrecht sind od nicht?!? 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
J.E V.I.P. Geschrieben 15. Mai 2018 um nochmals auf HV zurückzukommen, grundsätzlich kann der vermieter dem mieter nicht vorschreiben, wen der empfangen darf 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
hope and glory V.I.P. Geschrieben 15. Mai 2018 forzaviola84 schrieb vor einer Stunde: Wieso ist das mit den HV eig interessant? Betriffts einen asbler od warum diskutiert man jetzt seitenlang ob die hvs aufrecht sind od nicht?!? Vrmtl. gehts darum das Leute mit HV ev. auch die Ost (Graffities) aufpassen sollen? 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
glühende liebe 2014 Stammspieler Geschrieben 15. Mai 2018 (bearbeitet) Papa_Breitfuss schrieb vor 11 Stunden: Yep, aber das HV gilt doch nur für Spiele der Austria, oder ?? Wenn also z.B. ne Mädels CL dort stattfindet, wirds m.M.n. nicht gelten. außer die austria damen spielen mit dann vmtl schon ? bearbeitet 15. Mai 2018 von glühende liebe 2014 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gump86 ASB-Halbgott Geschrieben 15. Mai 2018 (bearbeitet) brillantinbrutal schrieb vor 6 Stunden: Nein. natürlich reicht das! - ok anscheinend falsch Zurück zu wichtigeren Themen - es sieht so aus, als ob sie das Dach rund um die Masten noch nicht dicht bekommen haben! Was natürlich blöd ist da die Dacharbeiten eigendlich abgeschlossen sein müssten! (Fehlende Absturzsicherungen)... Natürlich wird's aber wohl Sekuranten zum Anhängen geben- bearbeitet 15. Mai 2018 von Gump86 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
glühende liebe 2014 Stammspieler Geschrieben 15. Mai 2018 Gump86 schrieb vor 2 Minuten: natürlich reicht das! Hausfriedensbruch verlangt gewaltsames Eindringen oder ein Eindringen durch Drohung mit Gewalt. Das bloße (widerrechtliche) Betreten eines fremden Hauses (ohne Gewalt oder Drohung) stellt eine Besitzstörung nach § 339 ABGB dar. Gemäß § 38 Abs 5 SPG kann in schweren Fällen die Polizei gerufen werden. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gump86 ASB-Halbgott Geschrieben 15. Mai 2018 glühende liebe 2014 schrieb vor 1 Minute: Hausfriedensbruch verlangt gewaltsames Eindringen oder ein Eindringen durch Drohung mit Gewalt. Das bloße (widerrechtliche) Betreten eines fremden Hauses (ohne Gewalt oder Drohung) stellt eine Besitzstörung nach § 339 ABGB dar. Gemäß § 38 Abs 5 SPG kann in schweren Fällen die Polizei gerufen werden. dann ists anders als in D 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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