Fanfoto des Monats Oktober - Die Abstimmung


  

82 Stimmen

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Schefoasch

Hier die Kandidaten für das Fanfoto des Monats Oktober. Vorallem Jonny Rainbow hat sich letzten Monat selbst übertroffen - von den anderen Bildern war natürlich auch viel Gutes dabei, aber größtenteils waren potentielle Nominierungsbilder ZU KLEIN. Bitte die Regeln durchlesen!!

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Bild 1: Urlaub in Debrecen

User: Heffridge

post-1-021198200 1289391122_thumb.jpg

Bild 2: Kleines Linzer Derby

User: iceman

post-1-022551200 1289391129_thumb.jpg

Bild 3: Der Becherhalter am Sportklubplatz

User: Jonny Rainbow

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Bild 4: Bushaltestelle in Szolnok

User: Jonny Rainbow

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Bild 5: Verfrühter Jubel bei Sportklub - Parndorf

User: Jonny Rainbow

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Bild 6: Der allmächtige Pusztabart

User: Jonny Rainbow

post-1-050057700 1289391154_thumb.jpg

Bild 7: Vater und Sohn in Siofok

User: Jonny Rainbow

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Bild 8: U9-Brutalität auf der Hohen Warte

User: StopGlazer

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Bild 9: Heimspiel sweet Heimspiel

User: StopGlazer

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Wahnsinniger Poster

Wobei es nicht erlaubt ist, Fotos von Menschen online zu stellen, ohne deren Erlaubnis geholt zu haben.

Ich bin zwar kein Jurist, aber mit Erwerben einer Eintrittskarte und Betreten des Stadiongeländes gibst du quasi das Einverständnis, dass kommerziell verwertbare Aufnahmen von deiner Person gemacht werden dürfen. Sonst dürfte ja kein TV-Sender Aufnahmen von Zuschauern einblenden und kein Fotograf einer Zeitung Fotos von Fans schießen.

Wenn der Besitzer des Puszta-Bartes etwas dagegen hat, bleibt ihm ja noch die Möglichkeit, eine Klage gegen den User Jonny Rainbow einzureichen :feier:

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Ich bin zwar kein Jurist, aber mit Erwerben einer Eintrittskarte und Betreten des Stadiongeländes gibst du quasi das Einverständnis, dass kommerziell verwertbare Aufnahmen von deiner Person gemacht werden dürfen. Sonst dürfte ja kein TV-Sender Aufnahmen von Zuschauern einblenden und kein Fotograf einer Zeitung Fotos von Fans schießen.

Wenn der Besitzer des Puszta-Bartes etwas dagegen hat, bleibt ihm ja noch die Möglichkeit, eine Klage gegen den User Jonny Rainbow einzureichen :feier:

ganz so einfach ist's leider nicht. wir bewegen uns da teilweise in einer rechtlichen grauzone.

in großen stadien kommt in der regel mit nutzung der eintrittskarte ein vertrag zustande, der das einverständnis zu ton-, bild- und videoaufnahmen und deren nutzung durch dritte beinhaltet.

wenn man allerdings in irgendeinem unterligaspiel, bei dem man lediglich eine garderobezettelartiges ticket bekommt, auf dem die nutzungsbedingungen nicht vermerkt sind, wird's schwierig. da hilft dann nur, die leute zu fragen und wenn es jemanden nicht passt, die bilder zu löschen.

außerdem bedeutet das einverständnis das foto schießen zu dürfen nicht automatisch, dass die fotos auch veröffentlicht werden dürfen (obwohl man gelegentlich die frage hört, wo das foto denn komme. und vor allem kinder kommen oft gerne, um zu posieren...).

denn jeder hat ein recht darauf, darüber zu bestimmen, ob, wo und wann sein abbild publiziert wird - ausgenommen personen des öffentlichen lebens bei denen berichtigtes öffentliches interesse besteht.

auch im urheberrechtsgesetz heißt es:

Bildnisschutz.

§ 78. (1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.

und im mediengesetz (dem auch das asb unterliegt):

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches

§ 7. (1) Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,

2. die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht,

3. nach den Umständen angenommen werden konnte, daß der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war,

4. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder

5. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

ach ja, den pusztabartträger finde ich unschlagbar...

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Escargots schmausender Rohkostverächter

ganz so einfach ist's leider nicht. wir bewegen uns da teilweise in einer rechtlichen grauzone.

in großen stadien kommt in der regel mit nutzung der eintrittskarte ein vertrag zustande, der das einverständnis zu ton-, bild- und videoaufnahmen und deren nutzung durch dritte beinhaltet.

wenn man allerdings in irgendeinem unterligaspiel, bei dem man lediglich eine garderobezettelartiges ticket bekommt, auf dem die nutzungsbedingungen nicht vermerkt sind, wird's schwierig. da hilft dann nur, die leute zu fragen und wenn es jemanden nicht passt, die bilder zu löschen.

außerdem bedeutet das einverständnis das foto schießen zu dürfen nicht automatisch, dass die fotos auch veröffentlicht werden dürfen (obwohl man gelegentlich die frage hört, wo das foto denn komme. und vor allem kinder kommen oft gerne, um zu posieren...).

denn jeder hat ein recht darauf, darüber zu bestimmen, ob, wo und wann sein abbild publiziert wird - ausgenommen personen des öffentlichen lebens bei denen berichtigtes öffentliches interesse besteht.

auch im urheberrechtsgesetz heißt es:

Bildnisschutz.

§ 78. (1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.

und im mediengesetz (dem auch das asb unterliegt):

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches

§ 7. (1) Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,

2. die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht,

3. nach den Umständen angenommen werden konnte, daß der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war,

4. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder

5. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

ach ja, den pusztabartträger finde ich unschlagbar...

wir hätten unter diesen umständen gerade 2 bilder(Nr1 und 2) in der wertung.

..ich glaube, in der ersten-zweiten-dritten deutschen liga benötigt man zum fotografieren sogar eine fotografenerklärung.

in england ist es teilweise vorab verboten.

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