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für leiwand, gegen oasch.

stimmt, der letzte satz sagt somit überhaupt nicht aus, dass man einen fahrraddieb niederschießen darf... :madmax:

Nur wenn das Fahrrad nix wert ist. Ein normales Fahrrad fällt nicht darunter. Fastregel sind rund 100 Euro. Darüber gibt es keine Güterabwägung.

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Im ASB-Olymp

Nur wenn das Fahrrad nix wert ist. Ein normales Fahrrad fällt nicht darunter. Fastregel sind rund 100 Euro. Darüber gibt es keine Güterabwägung.

Du meinst also, Du kommst mit Notwehr durch, wenn Du einen Fahrraddieb niederschießt, der gerade Dein Radl im Wert von sagen wir mal 200,- stehlen will? Ja, das halte ich für sehr wahrscheinlich... :facepalm:

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für leiwand, gegen oasch.

Du meinst also, Du kommst mit Notwehr durch, wenn Du einen Fahrraddieb niederschießt, der gerade Dein Radl im Wert von sagen wir mal 200,- stehlen will? Ja, das halte ich für sehr wahrscheinlich... :facepalm:

Sicher doch, wenn der Waffengebrauch notwendig ist, um ihn davor abzuhalten, dass er zB mit dem Rad abhaut, kannst ihm ohne Problem nachschießen. Das ist gerade das Prinzip dabei, dass zwischen seinem Leben und deinem Eigentum keine Abwägung getroffen wird.

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Kennt das ASB in und auswendig

Bitte diesen Thread in "Auswüchse juristischen Halbwissens" umbenennen. Ist ja haarsträubend, was da auf den letzten Seiten teilweise zu lesen ist

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für leiwand, gegen oasch.

Blödsinn. Du hast keine Abwägung, wenn die Handlung zur Abwehr des Angriffs nötig ist; wenn der Angriff bereits beendet ist und keine Gefahr mehr ausgeht, wie zB bei der Flucht, darfst ihn natürlich nicht erschießen.

:feier:

Der Angriff ist also auf dein Eigentum ist also vorbei, wenn er am Rad sitzt. Wenn er abhaut kannst ihm allein schon nach § 344 ABGB nachschießen.

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VI rings!

:feier:

Der Angriff ist also auf dein Eigentum ist also vorbei, wenn er am Rad sitzt. Wenn er abhaut kannst ihm allein schon nach § 344 ABGB nachschießen.

du bist also der Meinung dass einen Fahrraddieb niederzuschießen angemessene Gewalt iSd 344ABGB ist? na hawidere

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für leiwand, gegen oasch.

du bist also der Meinung dass einen Fahrraddieb niederzuschießen angemessene Gewalt iSd 344ABGB ist? na hawidere

Ja, ist es, wenn es in dem Moment die einzige Möglichkeit ist, das Fahrrad wieder zu erlangen, wovon auszugehen ist, weil man am Rad weit schneller ist, als zu Fuß.

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Fröhliches Mäxchen

lass mich raten, Strafrecht bei Fuchs? :lol:

Das Vergnügen habe ich gerade :king:

Wenn man seine Ansichten hört denkt man erstmals was für ein Blödsinn aber wenn man seine Bücher und Argumente liest versteht man ihn teilweise sogar.

Der Unnerum hat theoretisch Recht mit dem was er sagt, dei Frage ist eher ob halt die Rechtssprechung dann auch so entscheidet, die weicht ja oftmals ab.

bearbeitet von Herr Max

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Leistungsträger

Also so einen Blödsinn hat der Kodek sicher nie verzapft. Das Selbsthilferecht des ABGB erlaubt nur ganz geringe Eingriffe in Rechtsgüter anderer. Burgstaller argumentierte es zum Beispiel in dem Fall das Kontrolleure Schwarzfahrer kurz festhalten. Mittlerweile hat das die Rsp auch so entschieden (RIS-Justiz RS0122592). Sobald sich der Angehaltene bei der Aktion allerdings verletzt, ist man da gleich draußen aus der Rechtfertigung.

Fuchs Meinungen decken sich eh großteils mit der Rechtssprechung. Und natürlich dürfte man einem Fahrraddieb nachschießen, wenn man keine andere Möglichkeit hat ihn aufzuhalten. Allerdings kommen echte Notwehrfälle in der Praxis kaum vor und noch seltener vor Gericht, weil solche Fälle die StA gleich einstellt. Meistens handelt es sich um Schlägereien, wenn Notwehr behauptet wird und da liegt regelmäßig eben keine Notwehr vor.

bearbeitet von wanTan

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die frage ist eher, woher ich auf die schnelle eine waffe bekomme, dass ich dem dieb nachschießen könnte..das wäre mein erstes problem.

Deswegen passiert es auch zum Glück fast nie, aber möglich wärs schon. Polizisten dürfen das übrigens, wenn ich mich richtig erinnere, nicht.

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