dafLo 1,527 Report post Posted June 12, 2009 also, wie siehts da aus wenn man (mit probeführerschein) in einem 5 sitzer zu siebt erwischt wird? wie hoch fällt die strafe aus? führerschein weg? ja/nein? 0 Quote Share this post Link to post Share on other sites
little beckham 2,785 Report post Posted June 12, 2009 ich würd mal auf verlängerung der probezeit bzw. nachschulung (auf eigene kosten versteht sich) tippen. 0 Quote Share this post Link to post Share on other sites
cmburns 4,274 Report post Posted June 12, 2009 also, wie siehts da aus wenn man (mit probeführerschein) in einem 5 sitzer zu siebt erwischt wird? wie hoch fällt die strafe aus? führerschein weg? ja/nein? Bei mir wars aber glaub ich nach der Probezeit, gab damals 300 Schilling Organmandat und Nummer 6 im Auto musste aussteigen, sonst war nix. 0 Quote Share this post Link to post Share on other sites
Relii 2,008 Report post Posted June 12, 2009 schilling 0 Quote Share this post Link to post Share on other sites
dafLo 1,527 Report post Posted June 12, 2009 danke erstmal. zwecks probe weiß niemand genaueres oder? 0 Quote Share this post Link to post Share on other sites
rigobert.song 2 Report post Posted June 12, 2009 hast wohl nichts zu befuerchten... § 4. (1) Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Vorheriges SuchergebnisProbezeitNächstes Suchergebnis von zwei Jahren. Diese Vorheriges SuchergebnisProbezeitNächstes Suchergebnis ist in den Führerschein nicht einzutragen. (2) Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Vorheriges SuchergebnisProbezeitNächstes Suchergebnis gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung. (3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Vorheriges SuchergebnisProbezeitNächstes Suchergebnis einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Vorheriges SuchergebnisProbezeitNächstes Suchergebnis jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Vorheriges SuchergebnisProbezeitNächstes Suchergebnis von einem Jahr, wenn die Vorheriges SuchergebnisProbezeitNächstes Suchergebnis in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Vorheriges SuchergebnisProbezeitNächstes Suchergebnis ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten. [...] (6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten 1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159: a) § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht), b) § 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung), c) § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen), d) § 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten), e) § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung), f) §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt”-Zeichen bei geregelten Kreuzungen), g) § 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen); 2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen; 3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden. (7) Während der Vorheriges SuchergebnisProbezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt. ( Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 sechster Satz vorzugehen. 0 Quote Share this post Link to post Share on other sites
fuxxx 2,161 Report post Posted June 12, 2009 schilling nicht jeder hier ist ein 17jähriger krocha.. 0 Quote Share this post Link to post Share on other sites
anthology 0 Report post Posted June 12, 2009 selbe problem hat jetzt auch ein freund von mir. mit probeführerschein zu 6. im auto aufgehalten worden. probeführerschein um 2jahre verlängert, und ob noch was passiert ist schreibe ich dir später, muss mich bei ihm erkundigen. 0 Quote Share this post Link to post Share on other sites
FAK-masteR 2,392 Report post Posted June 12, 2009 warum wird die frage gestellt? schon passiert oder sollte es erst passieren 0 Quote Share this post Link to post Share on other sites
dafLo 1,527 Report post Posted June 12, 2009 (edited) warum wird die frage gestellt? schon passiert oder sollte es erst passieren soll erst passieren. edit: mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen; gmiadlich, 139 auf da freilandstraße ohne nachschulung? hab immer gedacht die grenze liegt da bei 30 km/h ... Edited June 12, 2009 by dafLo 0 Quote Share this post Link to post Share on other sites
Doena 8,038 Report post Posted June 12, 2009 und Nummer 6 im Auto musste aussteigen Ich hoffe nicht auf der Autobahn Richtung Italien 0 Quote Share this post Link to post Share on other sites
cmburns 4,274 Report post Posted June 12, 2009 Ich hoffe nicht auf der Autobahn Richtung Italien Na, aber auch irgendwie an einem komischen Ort, hinterm Verkehrsamt/WU wo man dann Richtung Klosterneuburg usw. fahren kann, mitten auf der Schnellstrasse wost als fußgänger ned gscheit runter kommst... schilling Euro kam glaub ich 1.1.2002, also so lang is no ned her... 0 Quote Share this post Link to post Share on other sites
ppg 102 Report post Posted June 13, 2009 nicht jeder hier ist ein 17jähriger krocha.. 0 Quote Share this post Link to post Share on other sites
casinho23 140 Report post Posted June 18, 2009 (edited) ich würd mich nicht verbrennen an deiner stelle... schon garnicht mit den geschwindigkeiten als probe besitzer... gerade als probe besitzer solltest dir keine scheisse erlauben... ganz ehrlich, die polizei freut sich, reibt sich sogar in die hände, wenns so an dawischen, der dann dazu noch probezeit hat. <--- selbst erlebt, 15-20 kmh zu schnell auf der breitenfurterstraße in wien unterwegs gwesen... um 12 in da nacht, polizei is ma angeblich von liesing bis meidling nachgfahren (natrülich... wers glaubt hat damals)... egal komplette kosten mit strafe, nachschulung, frührerschein neu, etc.. etc.. ~850 €... it was NOT nice ! aja und verlängerung der scheisskindzeit auf 1 jahr.... Edited June 18, 2009 by casinho23 0 Quote Share this post Link to post Share on other sites
ppp6600 50 Report post Posted June 18, 2009 weiß wer von euch wie lang man Probeschein hat, wenn man L17 gemacht hat ? bis 19 ,20 oder gar 21 ? 0 Quote Share this post Link to post Share on other sites