miffy23 ASB-Gott Beitrag melden Geschrieben 23. September 2021 Sanjis Law schrieb vor 3 Minuten: Kurzum: Die Baugesetze der Verfassung betreffen den Staatsaufbau, nicht aber materielle Fragen der Grundrechte. Das ist halt so nicht ganz korrekt. Artikel 7. (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. (2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig. (3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen. (4) Den öffentlich Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sanjis Law Diable. Jambe! Beitrag melden Geschrieben 23. September 2021 miffy23 schrieb vor 5 Minuten: Das ist halt so nicht ganz korrekt. Artikel 7. (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. (2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig. (3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen. (4) Den öffentlich Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet. Der Gleichheitssatz ist kein Grundprinzip der Verfassung. 2 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
miffy23 ASB-Gott Beitrag melden Geschrieben 23. September 2021 Sanjis Law schrieb vor 3 Minuten: Der Gleichheitssatz ist kein Grundprinzip der Verfassung. Dazu kommen die Grund- und Menschenrechte, die die Freiheit aller Menschen, die in einem Staat leben, sichern sollen. Daher spricht man auch vom "liberalen Prinzip". Kein Gesetz darf den Grundrechten widersprechen, alle Gesetze müssen auch vor Gerichten durchgesetzt werden können. Das garantiert in Österreich vor allem der Verfassungsgerichtshof. Grundprinzipien der Bundesverfassung (parlament.gv.at) Ich mein, wenn 10 Sekunden Googlen genügen. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Der Koch V.I.P. Beitrag melden Geschrieben 23. September 2021 Sanjis Law schrieb vor 3 Minuten: Der Gleichheitssatz ist kein Grundprinzip der Verfassung. Staatsgrundgesetz Artikel 2 Also meines erachtens irrst du hier grundlegend. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sanjis Law Diable. Jambe! Beitrag melden Geschrieben 23. September 2021 Der Koch schrieb Gerade eben: Staatsgrundgesetz Artikel 2 Also meines erachtens irrst du hier grundlegend. Das ist nicht der Gleichheitsgrundsatz. Der Gleichheitsgrundsatz regelt gerechtfertigte und ungerechtfertigte Diskriminierungen in der Legislative. Der von dir zitierte Artikel regelt, dass niemand in der Anwendung des Gesetzes diskriminiert werden darf. Das sind zwei komplett unterschiedliche Regelungen. Gleichheitsgrundsatz: Warum gibt es ab einer gewissen Anzahl von Quadratmetern in einem Geschäft eine Maskenpflicht (besseres Beispiel fällt mir auf die Schnelle nicht ein) und warum darunter nicht. Artikel 2 StGG 1867: Niemand darf vor Gericht strenger bestraft werden weil er aus einem gewissen Bundesland kommt. 1 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
miffy23 ASB-Gott Beitrag melden Geschrieben 23. September 2021 Der Koch schrieb vor 3 Minuten: Staatsgrundgesetz Artikel 2 Also meines erachtens irrst du hier grundlegend. Ist halt die Frage, ob eine Impfpflicht diesen Artikel verletzt. Meiner Meinung nach nicht, da die Impfpflicht ja auch alle gleich betreffen würde. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sanjis Law Diable. Jambe! Beitrag melden Geschrieben 23. September 2021 (bearbeitet) miffy23 schrieb vor 8 Minuten: Dazu kommen die Grund- und Menschenrechte, die die Freiheit aller Menschen, die in einem Staat leben, sichern sollen. Daher spricht man auch vom "liberalen Prinzip". Kein Gesetz darf den Grundrechten widersprechen, alle Gesetze müssen auch vor Gerichten durchgesetzt werden können. Das garantiert in Österreich vor allem der Verfassungsgerichtshof. Grundprinzipien der Bundesverfassung (parlament.gv.at) Ich mein, wenn 10 Sekunden Googlen genügen. Das ist kein materielles Grundrecht, sondern das garantiert die Anwendung der Grundrechte per se. Mein Verfassungsrecht ist bald drei Jahre her und trotz einem Interesse nicht mein Spezialisierungsgebiet gewesen. Aber diese Diskussion ist gerade buchstäblich das Äquivalent zu Facebook-Virologen. Amazing. bearbeitet 23. September 2021 von Sanjis Law 1 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
PjotrTG V.I.P. Beitrag melden Geschrieben 23. September 2021 (bearbeitet) Sanjis Law schrieb vor 1 Minute: Das ist kein materielles Grundrecht, sondern das garantiert die Anwendung der Grundrechte per se. He, 10 Sekunden googlen sind doch ausreichend verfassungsrechtliche Bildung bearbeitet 23. September 2021 von PjotrTG 1 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
miffy23 ASB-Gott Beitrag melden Geschrieben 23. September 2021 Sanjis Law schrieb Gerade eben: Das ist kein materielles Grundrecht, sondern das garantiert die Anwendung der Grundrechte per se. Zitat Kein Gesetz darf den Grundrechten widersprechen Rein formal, sollte es widersprechen, wäre es verfassungswidrig. Ich bin mir nicht sicher, warum du dich daran aufhängst. Ich finde ja selber nicht, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen hier zutreffen würden, auch eine Impfpflicht nicht. Aber formal müssten sie diese Bedingungen erfüllen. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Der Koch V.I.P. Beitrag melden Geschrieben 23. September 2021 Sanjis Law schrieb vor 2 Minuten: Das ist nicht der Gleichheitsgrundsatz. Der Gleichheitsgrundsatz regelt gerechtfertigte und ungerechtfertigte Diskriminierungen in der Legislative. Der von dir zitierte Artikel regelt, dass niemand in der Anwendung des Gesetzes diskriminiert werden darf. Das sind zwei komplett unterschiedliche Regelungen. Gleichheitsgrundsatz: Warum gibt es ab einer gewissen Anzahl von Quadratmetern in einem Geschäft eine Maskenpflicht (besseres Beispiel fällt mir auf die Schnelle nicht ein) und warum darunter nicht. Artikel 2 StGG 1867: Niemand darf vor Gericht strenger bestraft werden weil er aus einem gewissen Bundesland kommt. Der VfGH hat hier übrigens nochmals die Grundrechte zusammengefasst. Erster Punkt: Zitat Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG; Art. 2 StGG) Ich mein wir können uns jetzt darauf einigen das der VfGH lügt,.... das wäre aber jetzt lächerlich miffy23 schrieb vor 5 Minuten: Ist halt die Frage, ob eine Impfpflicht diesen Artikel verletzt. Meiner Meinung nach nicht, da die Impfpflicht ja auch alle gleich betreffen würde. Das ist halt wieder eine Andere geschichte als ob Artikel 7 B-VG oder auch Artikel 2 StGG ein Grundrecht ist 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
scrafan Spitzenspieler Beitrag melden Geschrieben 23. September 2021 miffy23 schrieb vor 1 Stunde: Rein formal, sollte es widersprechen, wäre es verfassungswidrig. Ich bin mir nicht sicher, warum du dich daran aufhängst. Ich finde ja selber nicht, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen hier zutreffen würden, auch eine Impfpflicht nicht. Aber formal müssten sie diese Bedingungen erfüllen. Trotzdem ist ein einfaches Gesetz dem Verfassungsrecht untergeordnet bzw dient das Verfassungsrecht als Prüfungsmaßstab. Bitte nicht solche großen juristischen Unterschiede vermischen. Da hilft ein Blick in die jüngere Geschichteder zweiten Republik. Da hat der Nationalrat Gesetze im Verfassungsrang beschlossen, damit diese nicht vom VfGH geprüft werden können. Und wenn jetzt der Nationalrat eine Norm mit 2/3 Mehrheit beschließt, dann gibt's keine Prüfung durch den VfGH. Die Wehrpflicht ist ja auch im Verfassungsrang verankert und diese Wehrpflicht bindet auch nur Männer. Außer wenn die 6 Grundprinzipien betroffen sind, die aber den Verwaltungs/Staatsaufbau/Wahlrecht etc ä, welche aber für den konkreten Fall irrelevant sind. Aber als Exkurs sind das die 6 Grundprinzipien: demokratisches Prinzip, rechtsstaatliches Prinzip, Prinzip der Gewaltenteilung, liberales Prinzip, republikanisches Prinzip, bundesstaatliches Prinzip. Lernts bitte den Stufenbau der Rechtsordnung, danke 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
miffy23 ASB-Gott Beitrag melden Geschrieben 23. September 2021 scrafan schrieb vor 7 Minuten: Trotzdem ist ein einfaches Gesetz dem Verfassungsrecht untergeordnet bzw dient das Verfassungsrecht als Prüfungsmaßstab. Bitte nicht solche großen juristischen Unterschiede vermischen. Da hilft ein Blick in die jüngere Geschichteder zweiten Republik. Da hat der Nationalrat Gesetze im Verfassungsrang beschlossen, damit diese nicht vom VfGH geprüft werden können. Und wenn jetzt der Nationalrat eine Norm mit 2/3 Mehrheit beschließt, dann gibt's keine Prüfung durch den VfGH. Die Wehrpflicht ist ja auch im Verfassungsrang verankert und diese Wehrpflicht bindet auch nur Männer. Außer wenn die 6 Grundprinzipien betroffen sind, die aber den Verwaltungs/Staatsaufbau/Wahlrecht etc ä, welche aber für den konkreten Fall irrelevant sind. Aber als Exkurs sind das die 6 Grundprinzipien: demokratisches Prinzip, rechtsstaatliches Prinzip, Prinzip der Gewaltenteilung, liberales Prinzip, republikanisches Prinzip, bundesstaatliches Prinzip. Lernts bitte den Stufenbau der Rechtsordnung, danke Zitat Dazu kommen die Grund- und Menschenrechte, die die Freiheit aller Menschen, die in einem Staat leben, sichern sollen. Daher spricht man auch vom "liberalen Prinzip". Kein Gesetz darf den Grundrechten widersprechen, alle Gesetze müssen auch vor Gerichten durchgesetzt werden können. Dein Beispiel mit dem Wehrdienst ist ja ein Gutes für Ausnahmen dieser Art, trotzdem erklär mir aber dann diese Passage in Bezug auf die Grundprinzipien und das Grundrecht der Gleichbehandlung vor dem Gesetz. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Der Koch V.I.P. Beitrag melden Geschrieben 23. September 2021 (bearbeitet) scrafan schrieb vor 2 Stunden: Trotzdem ist ein einfaches Gesetz dem Verfassungsrecht untergeordnet bzw dient das Verfassungsrecht als Prüfungsmaßstab. Bitte nicht solche großen juristischen Unterschiede vermischen. Da hilft ein Blick in die jüngere Geschichteder zweiten Republik. Da hat der Nationalrat Gesetze im Verfassungsrang beschlossen, damit diese nicht vom VfGH geprüft werden können. Und wenn jetzt der Nationalrat eine Norm mit 2/3 Mehrheit beschließt, dann gibt's keine Prüfung durch den VfGH. Die Wehrpflicht ist ja auch im Verfassungsrang verankert und diese Wehrpflicht bindet auch nur Männer. Außer wenn die 6 Grundprinzipien betroffen sind, die aber den Verwaltungs/Staatsaufbau/Wahlrecht etc ä, welche aber für den konkreten Fall irrelevant sind. Aber als Exkurs sind das die 6 Grundprinzipien: demokratisches Prinzip, rechtsstaatliches Prinzip, Prinzip der Gewaltenteilung, liberales Prinzip, republikanisches Prinzip, bundesstaatliches Prinzip. Lernts bitte den Stufenbau der Rechtsordnung, danke Die verfassungsrechtliche Definition des Wehrpflichtigen im B-VG Artikel 9a Abs. 3 ist übrigens (seit rund 20 Jahren) kein Ausschluss von Frauen und entspricht daher natürlich der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung wonach das recht nicht aufgrund des Geschlechts geschmälert werden darf. Das B-VG kann auch vom VfGH nicht aufgehoben werden - siehe hier . Das Wehrgesetz ist jedoch ein ganz normales Bundesgesetz, darin sind zwar einige Verfassungsbestimmungen aufgenommen (die nicht vom VfGH aufgehoben werden können) es ist aber weiterhin nur ein Bundesgesetz und kann (abgesehen der verfassungsrechtlichen Passagen) ebenso wie das EpiG beanstandet werden sollte es hier Ungleichheiten geben. Soviel dann zum Stufenbau bearbeitet 23. September 2021 von Der Koch Änderungen in Fett 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
miffy23 ASB-Gott Beitrag melden Geschrieben 23. September 2021 Der Koch schrieb vor 46 Minuten: Die verfassungsrechtliche Definition des Wehrpflichtigen im B-VG Artikel 9 Abs. 3 ist übrigens (seit rund 20 Jahren) kein Ausschluss von Frauen und entspricht daher natürlich der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung wonach das recht nicht aufgrund des Geschlechts geschmälert werden darf. Gut, damit wär das auch geklärt. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Der Koch V.I.P. Beitrag melden Geschrieben 23. September 2021 miffy23 schrieb vor 1 Minute: Gut, damit wär das auch geklärt. sorry ist Artikel 9a Zitat Beschränkt sich §15 (und die parallelgehende Regelung über die Stellungspflicht) jedoch darauf, Verpflichtungen festzulegen, so ist die darin enthaltene Einschränkung auf österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechts durch den schon erwähnten, die Wehrpflicht männlicher Staatsbürger festlegenden Art9 a Abs3 B-VG ("Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig ...") verfassungsrechtlich im vollen Umfang gedeckt; Art9 a B-VG geht nämlich (im hier gegebenen Zusammenhang) als die speziellere Vorschrift anderen Bestimmungen der Bundesverfassung, insbesondere dem Gleichheitsgebot, vor. Hier übrigens auch ein VfGH-spruch aus 1991, also weit vor der öffnung für frauen 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Recommended Posts
Join the conversation
You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.