COVID-19 in Europa


Recommended Posts

ASB-Gott
Sanjis Law schrieb vor 3 Minuten:

Kurzum: Die Baugesetze der Verfassung betreffen den Staatsaufbau, nicht aber materielle Fragen der Grundrechte. 

Das ist halt so nicht ganz korrekt.

Artikel 7.

 (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

(2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.

(3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.

(4) Den öffentlich Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Diable. Jambe!
miffy23 schrieb vor 5 Minuten:

Das ist halt so nicht ganz korrekt.

Artikel 7.

 (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

(2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.

(3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.

(4) Den öffentlich Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.

Der Gleichheitssatz ist kein Grundprinzip der Verfassung.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

ASB-Gott
Sanjis Law schrieb vor 3 Minuten:

Der Gleichheitssatz ist kein Grundprinzip der Verfassung.

Dazu kommen die Grund- und Menschenrechte, die die Freiheit aller Menschen, die in einem Staat leben, sichern sollen. Daher spricht man auch vom "liberalen Prinzip". Kein Gesetz darf den Grundrechten widersprechen, alle Gesetze müssen auch vor Gerichten durchgesetzt werden können. Das garantiert in Österreich vor allem der Externer_Link.gifVerfassungsgerichtshof.

Grundprinzipien der Bundesverfassung (parlament.gv.at)

Ich mein, wenn 10 Sekunden Googlen genügen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Diable. Jambe!
Der Koch schrieb Gerade eben:

Staatsgrundgesetz Artikel 2

Also meines erachtens irrst du hier grundlegend.

Das ist nicht der Gleichheitsgrundsatz. Der Gleichheitsgrundsatz regelt gerechtfertigte und ungerechtfertigte Diskriminierungen in der Legislative. Der von dir zitierte Artikel regelt, dass niemand in der Anwendung des Gesetzes diskriminiert werden darf. Das sind zwei komplett unterschiedliche Regelungen.

Gleichheitsgrundsatz: Warum gibt es ab einer gewissen Anzahl von Quadratmetern in einem Geschäft eine Maskenpflicht (besseres Beispiel fällt mir auf die Schnelle nicht ein) und warum darunter nicht.

Artikel 2 StGG 1867: Niemand darf vor Gericht strenger bestraft werden weil er aus einem gewissen Bundesland kommt.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Diable. Jambe!
miffy23 schrieb vor 8 Minuten:

Dazu kommen die Grund- und Menschenrechte, die die Freiheit aller Menschen, die in einem Staat leben, sichern sollen. Daher spricht man auch vom "liberalen Prinzip". Kein Gesetz darf den Grundrechten widersprechen, alle Gesetze müssen auch vor Gerichten durchgesetzt werden können. Das garantiert in Österreich vor allem der Externer_Link.gifVerfassungsgerichtshof.

Grundprinzipien der Bundesverfassung (parlament.gv.at)

Ich mein, wenn 10 Sekunden Googlen genügen.

Das ist kein materielles Grundrecht, sondern das garantiert die Anwendung der Grundrechte per se.

Mein Verfassungsrecht ist bald drei Jahre her und trotz einem Interesse nicht mein Spezialisierungsgebiet gewesen. Aber diese Diskussion ist gerade buchstäblich das Äquivalent zu Facebook-Virologen. Amazing.

bearbeitet von Sanjis Law

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

V.I.P.
Sanjis Law schrieb vor 1 Minute:

Das ist kein materielles Grundrecht, sondern das garantiert die Anwendung der Grundrechte per se.

He, 10 Sekunden googlen sind doch ausreichend verfassungsrechtliche Bildung :feier:

bearbeitet von PjotrTG

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

ASB-Gott
Sanjis Law schrieb Gerade eben:

Das ist kein materielles Grundrecht, sondern das garantiert die Anwendung der Grundrechte per se.

Zitat

Kein Gesetz darf den Grundrechten widersprechen

Rein formal, sollte es widersprechen, wäre es verfassungswidrig. Ich bin mir nicht sicher, warum du dich daran aufhängst.

Ich finde ja selber nicht, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen hier zutreffen würden, auch eine Impfpflicht nicht. Aber formal müssten sie diese Bedingungen erfüllen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

V.I.P.
Sanjis Law schrieb vor 2 Minuten:

Das ist nicht der Gleichheitsgrundsatz. Der Gleichheitsgrundsatz regelt gerechtfertigte und ungerechtfertigte Diskriminierungen in der Legislative. Der von dir zitierte Artikel regelt, dass niemand in der Anwendung des Gesetzes diskriminiert werden darf. Das sind zwei komplett unterschiedliche Regelungen.

Gleichheitsgrundsatz: Warum gibt es ab einer gewissen Anzahl von Quadratmetern in einem Geschäft eine Maskenpflicht (besseres Beispiel fällt mir auf die Schnelle nicht ein) und warum darunter nicht.

Artikel 2 StGG 1867: Niemand darf vor Gericht strenger bestraft werden weil er aus einem gewissen Bundesland kommt.

Der VfGH hat hier übrigens nochmals die Grundrechte zusammengefasst.

Erster Punkt:
 

Zitat

Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG; Art. 2 StGG)

Ich mein wir können uns jetzt darauf einigen das  der VfGH lügt,.... das wäre aber jetzt lächerlich

miffy23 schrieb vor 5 Minuten:

Ist halt die Frage, ob eine Impfpflicht diesen Artikel verletzt. Meiner Meinung nach nicht, da die Impfpflicht ja auch alle gleich betreffen würde. 

Das ist halt wieder eine Andere geschichte als ob Artikel 7 B-VG oder auch Artikel 2 StGG ein Grundrecht ist

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Spitzenspieler
miffy23 schrieb vor 1 Stunde:

Rein formal, sollte es widersprechen, wäre es verfassungswidrig. Ich bin mir nicht sicher, warum du dich daran aufhängst.

Ich finde ja selber nicht, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen hier zutreffen würden, auch eine Impfpflicht nicht. Aber formal müssten sie diese Bedingungen erfüllen.

Trotzdem ist ein einfaches Gesetz dem Verfassungsrecht untergeordnet bzw dient das Verfassungsrecht als Prüfungsmaßstab. Bitte nicht solche großen juristischen Unterschiede vermischen. 

Da hilft ein Blick in die jüngere Geschichteder zweiten Republik. Da hat der Nationalrat Gesetze im Verfassungsrang beschlossen, damit diese nicht vom VfGH geprüft werden können. Und wenn jetzt der Nationalrat eine Norm mit 2/3 Mehrheit beschließt, dann gibt's keine Prüfung durch den VfGH. Die Wehrpflicht ist ja auch im Verfassungsrang verankert  und diese Wehrpflicht bindet auch nur Männer.

 

Außer wenn die 6 Grundprinzipien betroffen sind, die aber den Verwaltungs/Staatsaufbau/Wahlrecht etc ä, welche aber für den konkreten Fall irrelevant sind. 

Aber als Exkurs sind das die 6 Grundprinzipien: demokratisches Prinzip, rechtsstaatliches Prinzip, Prinzip der Gewaltenteilung, liberales Prinzip, republikanisches Prinzip, bundesstaatliches Prinzip.

 

Lernts bitte den Stufenbau der Rechtsordnung, danke 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

ASB-Gott
scrafan schrieb vor 7 Minuten:

Trotzdem ist ein einfaches Gesetz dem Verfassungsrecht untergeordnet bzw dient das Verfassungsrecht als Prüfungsmaßstab. Bitte nicht solche großen juristischen Unterschiede vermischen. 

Da hilft ein Blick in die jüngere Geschichteder zweiten Republik. Da hat der Nationalrat Gesetze im Verfassungsrang beschlossen, damit diese nicht vom VfGH geprüft werden können. Und wenn jetzt der Nationalrat eine Norm mit 2/3 Mehrheit beschließt, dann gibt's keine Prüfung durch den VfGH. Die Wehrpflicht ist ja auch im Verfassungsrang verankert  und diese Wehrpflicht bindet auch nur Männer.

 

Außer wenn die 6 Grundprinzipien betroffen sind, die aber den Verwaltungs/Staatsaufbau/Wahlrecht etc ä, welche aber für den konkreten Fall irrelevant sind. 

Aber als Exkurs sind das die 6 Grundprinzipien: demokratisches Prinzip, rechtsstaatliches Prinzip, Prinzip der Gewaltenteilung, liberales Prinzip, republikanisches Prinzip, bundesstaatliches Prinzip.

 

Lernts bitte den Stufenbau der Rechtsordnung, danke 

Zitat

Dazu kommen die Grund- und Menschenrechte, die die Freiheit aller Menschen, die in einem Staat leben, sichern sollen. Daher spricht man auch vom "liberalen Prinzip". Kein Gesetz darf den Grundrechten widersprechen, alle Gesetze müssen auch vor Gerichten durchgesetzt werden können.

Dein Beispiel mit dem Wehrdienst ist ja ein Gutes für Ausnahmen dieser Art, trotzdem erklär mir aber dann diese Passage in Bezug auf die Grundprinzipien und das Grundrecht der Gleichbehandlung vor dem Gesetz.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

V.I.P.
scrafan schrieb vor 2 Stunden:

Trotzdem ist ein einfaches Gesetz dem Verfassungsrecht untergeordnet bzw dient das Verfassungsrecht als Prüfungsmaßstab. Bitte nicht solche großen juristischen Unterschiede vermischen. 

Da hilft ein Blick in die jüngere Geschichteder zweiten Republik. Da hat der Nationalrat Gesetze im Verfassungsrang beschlossen, damit diese nicht vom VfGH geprüft werden können. Und wenn jetzt der Nationalrat eine Norm mit 2/3 Mehrheit beschließt, dann gibt's keine Prüfung durch den VfGH. Die Wehrpflicht ist ja auch im Verfassungsrang verankert  und diese Wehrpflicht bindet auch nur Männer.

 

Außer wenn die 6 Grundprinzipien betroffen sind, die aber den Verwaltungs/Staatsaufbau/Wahlrecht etc ä, welche aber für den konkreten Fall irrelevant sind. 

Aber als Exkurs sind das die 6 Grundprinzipien: demokratisches Prinzip, rechtsstaatliches Prinzip, Prinzip der Gewaltenteilung, liberales Prinzip, republikanisches Prinzip, bundesstaatliches Prinzip.

 

Lernts bitte den Stufenbau der Rechtsordnung, danke 

Die verfassungsrechtliche Definition des Wehrpflichtigen im B-VG Artikel 9a Abs. 3 ist übrigens (seit rund 20 Jahren) kein Ausschluss von Frauen und entspricht daher natürlich der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung wonach das recht nicht aufgrund des Geschlechts geschmälert werden darf. Das B-VG kann auch vom VfGH nicht aufgehoben werden - siehe hier .

Das Wehrgesetz ist jedoch ein ganz normales Bundesgesetz, darin sind zwar einige Verfassungsbestimmungen aufgenommen (die nicht vom VfGH aufgehoben werden können) es ist aber weiterhin nur ein Bundesgesetz und kann (abgesehen der verfassungsrechtlichen Passagen) ebenso wie das EpiG beanstandet werden sollte es hier Ungleichheiten geben.

Soviel dann zum Stufenbau ;) 

bearbeitet von Der Koch
Änderungen in Fett

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

ASB-Gott
Der Koch schrieb vor 46 Minuten:

Die verfassungsrechtliche Definition des Wehrpflichtigen im B-VG Artikel 9 Abs. 3 ist übrigens (seit rund 20 Jahren) kein Ausschluss von Frauen und entspricht daher natürlich der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung wonach das recht nicht aufgrund des Geschlechts geschmälert werden darf.

Gut, damit wär das auch geklärt.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

V.I.P.
miffy23 schrieb vor 1 Minute:

Gut, damit wär das auch geklärt.

sorry ist Artikel 9a 
 

Zitat

Beschränkt sich §15 (und die parallelgehende Regelung über die Stellungspflicht) jedoch darauf, Verpflichtungen festzulegen, so ist die darin enthaltene Einschränkung auf österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechts durch den schon erwähnten, die Wehrpflicht männlicher Staatsbürger festlegenden Art9 a Abs3 B-VG ("Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig ...") verfassungsrechtlich im vollen Umfang gedeckt; Art9 a B-VG geht nämlich (im hier gegebenen Zusammenhang) als die speziellere Vorschrift anderen Bestimmungen der Bundesverfassung, insbesondere dem Gleichheitsgebot, vor.

Hier übrigens auch ein VfGH-spruch aus 1991, also weit vor der öffnung für frauen 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Only 75 emoji are allowed.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

Lädt...


  • Folge uns auf Facebook

  • Partnerlinks

  • Unsere Sponsoren und Partnerseiten

  • Wer ist Online

    • Keine registrierten Benutzer online.