Besteht die Möglichkeit, sich von den Rundfunkgebühren befreien zu lassen, wenn man den TV zB im Garten oder auf einer Terrasse stehen hat?
auf www.orf-gis.at steht :
Zitat
Alle Rundfunksempfangseinrichtungen, die in einer Wohnung, einem Haus oder anderen Räumlichkeiten (Bürogebäude, Geschäftslokale, etc.) zum Empfang bereit gehalten werden, müssen gemäß Rundfunkgebührengesetz (BGBl. I Nr. 159/1999), gemeldet werden.
Nicht zu melden
ist der Rundfunkempfang außerhalb von Gebäuden (Autoradio)
RIS sagt u.a.:
Zitat
Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach
§ 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist
deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein
geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem
Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
Wenn ich nun meinen TV bei einer "Durchsuchung" in den Garten stelle (in einem Schrank), betreibe ich ihn ja nicht in einer Wohnung oder einer anderen Räumlichkeit. Oder zählt die Terrasse/der Garten als Teil der Wohnung?



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