Recommended Posts

kann man leicht mit verdunkelungsgefahr und tatbegehungsgefahr (bald ist derby) argumentieren...

Mir ist schon bewusst, wie und warum man U-Haft bekommen kann.

Dennoch wirkt das - ohne jetzt auch nur irgendwelche Infos zu haben - fast ein bisserl unverhältnismäßig.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Leistungsträger

Ihr müsst's die ärgsten Experten sein, wenn ihr die Verhältnismäßigkeit ohne Details beurteilen könnt's. Dass die vielleicht alle bereits einschlägig vorbestraft sein könnten, is ja wurscht...

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Ihr müsst's die ärgsten Experten sein, wenn ihr die Verhältnismäßigkeit ohne Details beurteilen könnt's. Dass die vielleicht alle bereits einschlägig vorbestraft sein könnten, is ja wurscht...

Mein lieber Experte wanTan. Erstens habe ich geschrieben, dass es mir - auch ohne irgendwelche Infos zu haben - fast ein wenig unverhältnismäßig vorkommt, wenn man 6 Personen aufgrund des §274 in U-Haft gibt. Zweitens spielt für die Verhängung einer U-Haft es absolut KEINE Rolle, ob man einschlägig vorbestraft ist.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Im ASB-Olymp

Zweitens spielt für die Verhängung einer U-Haft es absolut KEINE Rolle, ob man einschlägig vorbestraft ist.

Ist das so?

nein, selbstverständlich sind vorstrafen relevant -> tatbegehungsgefahr

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Ist das so?

Meine Strafrechts-Pflichtübung ist wirklich schon sehr lange her (hat der aktuelle Justizminister Mitte der 90er gehalten), aber ich bin da nach wie vor sehr sicher!

Jep, völlig wurscht, ob man vorbestraft ist:

http://www.richtervereinigung.at/justiz-aktuell/hintergruende/hintergr3a.htm

bearbeitet von Hugo_Maradona

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

nein, selbstverständlich sind vorstrafen relevant -> tatbegehungsgefahr

Hmmm, erklär mir das kurz. Ist echt lang her! :=

Ich hab das immer so interpretiert, dass damit eben nicht bereits verübte UND verurteilte Delikte gemeint sind, sondern eben noch nicht verurteilte (zB bei gewerbsmässigen Betrug)...

bearbeitet von Hugo_Maradona

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Leistungsträger

Natürlich hast du nur geschrieben ein "bisserl", palmer hat das aber gleich ganz drastisch ausgedrückt.

Bereits nach dem Gesetz sind Vorstrafen relevant:

"

b.

eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden,

c.

eine strafbare Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die Straftaten, derentwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist, oder"

§ 173 Abs Z 3 lit b,c StPO

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Only 75 emoji are allowed.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.



  • Folge uns auf Facebook

  • Partnerlinks

  • Unsere Sponsoren und Partnerseiten

  • Wer ist Online