Sommertransfertheater 2021


Leimi1911

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Dauer-ASB-Surfer
kingpacco schrieb vor 1 Minute:

Was stimmt mit dir net ? Ich war mit seiner Erklärung zufrieden - jetzt kummst du und haust mir alles wieder zusammen:D

Er zitiert eine Bestimmung, die er selbst nicht kennt ;-) 

J.E schrieb vor 1 Minute:

Absatz 1

Lies nochmal! 

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V.I.P.
austria-wien schrieb vor 1 Minute:

Er zitiert eine Bestimmung, die er selbst nicht kennt ;-) 

Lies nochmal! 

(1) Ist der Schuldner Arbeitgeber, so übt der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus. Ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es

                     

1.

im Schuldenregulierungsverfahren innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens,vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als wichtiger Grund gilt,gelöst werden.

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Dauer-ASB-Surfer

Jo

J.E schrieb Gerade eben:

(1) Ist der Schuldner Arbeitgeber, so übt der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus. Ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es

                     

1.

im Schuldenregulierungsverfahren innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens,vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als wichtiger Grund gilt,gelöst werden.

Gut, Insolvenzrecht, Einheit 1: Was ist ein Schuldenregulierungsverfahren? 

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ASB-Gott
kingpacco schrieb vor 4 Minuten:

müsste der verein da net Konkurs anmelden?

Bin kein Experte, wollte aber jetzt den Cliffhanger nicht abwarten und hab nachgeschaut.

Es geht da wohl eher um einen Konkurs von MK persönlich und dessen Arbeitgeberverhältnis zu seiner Putzfrau. 

 

 

Der Austria bleiben wohl ihre Angestellten erhalten, wenn man weitermachen kann: 

 

§ 25. (1) Ist der Schuldner Arbeitgeber, so übt der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus. Ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es

 

2.sonst innerhalb eines Monats nach

   a) öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, oder

   b )der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens beschlossen, oder

 

3.im vierten Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn bis dahin keine Berichtstagsatzung stattgefunden hat und die Fortführung des Unternehmens nicht in der Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde,

vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als wichtiger Grund gilt, und vom Insolvenzverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001736 

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Dauer-ASB-Surfer
brillantinbrutal schrieb vor 5 Minuten:

Jetzt habe ich mich gefreut, dass du die Sache richtig stellst und dann öffnest du die Büchse der Diskussionspandora.

Haha, was soll ich tun, wenn jemand mit § 25 IO kommt, nachdem ich die Bestimmung zuvor grob zusammengefasst habe?

pramm1ff schrieb vor 5 Minuten:

Bin kein Experte, wollte aber jetzt den Cliffhanger nicht abwarten und hab nachgeschaut.

Es geht da wohl eher um einen Konkurs von MK persönlich und dessen Arbeitgeberverhältnis zu seiner Putzfrau. 

 

 

Der Austria bleiben wohl ihre Angestellten erhalten, wenn man weitermachen kann: 

 

§ 25. (1) Ist der Schuldner Arbeitgeber, so übt der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus. Ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es

 

2.sonst innerhalb eines Monats nach

   a) öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, oder

   b )der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens beschlossen, oder

 

3.im vierten Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn bis dahin keine Berichtstagsatzung stattgefunden hat und die Fortführung des Unternehmens nicht in der Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde,

vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als wichtiger Grund gilt, und vom Insolvenzverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001736 

Exakt. 

bearbeitet von austria-wien

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Dauer-ASB-Surfer

Durch @brillantinbrutal veranlasst, fasse ich nochmal kurz zusammen: Mit Blick auf die Arbeitsverhältnisse ist die Insolvenz kein Nachteil, im Gegenteil: Entgegen anderslautender Aussagen können Arbeitnehmer (in concreto: unsere Spieler) nicht "einfach so" austreten. Aber: Die Austria selbst (um genau zu sein: im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, allerdings abhängig von der Zustimmung des Sanierungsverwalters) könnte sich demgegenüber sehr wohl von Arbeitsverhältnissen lösen, die die Sanierung gefährden. Das bedeutet, dass man sich bei Vorliegen der Voraussetzungen auch von Spielerballast wie Edo, Sax u Co vorzeitig lösen könnte.

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Held von heute
austria-wien schrieb vor 13 Minuten:

Durch @brillantinbrutal veranlasst, fasse ich nochmal kurz zusammen: Mit Blick auf die Arbeitsverhältnisse ist die Insolvenz kein Nachteil, im Gegenteil: Entgegen anderslautender Aussagen können Arbeitnehmer (in concreto: unsere Spieler) nicht "einfach so" austreten. Aber: Die Austria selbst (um genau zu sein: im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, allerdings abhängig von der Zustimmung des Sanierungsverwalters) könnte sich demgegenüber sehr wohl von Arbeitsverhältnissen lösen, die die Sanierung gefährden. Das bedeutet, dass man sich bei Vorliegen der Voraussetzungen auch von Spielerballast wie Edo, Sax u Co vorzeitig lösen könnte.

Und das Geile ist, dass für Spieler, die schon vor 2003 bei uns waren, der Fonds die Abfertigung peckt. :davinci:

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Austria Wien - what else ??
austria-wien schrieb vor 16 Minuten:

Durch @brillantinbrutal veranlasst, fasse ich nochmal kurz zusammen: Mit Blick auf die Arbeitsverhältnisse ist die Insolvenz kein Nachteil, im Gegenteil: Entgegen anderslautender Aussagen können Arbeitnehmer (in concreto: unsere Spieler) nicht "einfach so" austreten. Aber: Die Austria selbst (um genau zu sein: im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, allerdings abhängig von der Zustimmung des Sanierungsverwalters) könnte sich demgegenüber sehr wohl von Arbeitsverhältnissen lösen, die die Sanierung gefährden. Das bedeutet, dass man sich bei Vorliegen der Voraussetzungen auch von Spielerballast wie Edo, Sax u Co vorzeitig lösen könnte.

Danke für die Klarstellung. 

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