COVID-19 in Österreich


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Bunter Hund im ASB
falcomitdemkoks schrieb vor 1 Minute:

Rotlichtquellen :davinci: nein, laut Wolf in der Zib, da die neue Verordnung gerade veröffentlicht wurde

Die hätte ich auch :p
Ah super, danke! Werd ich mir gleich anschauen!

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Das Organ vom Sektor 19

Wir haben endlich die "COVID-19 Lockerungsverordnung", also die Nachfolgeregelung zu den ganzen Ausgangsbeschränkungen. 1,5 Stunden hätten sie noch Zeit gehabt, wozu die Eile :davinci: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_197/BGBLA_2020_II_197.html?fbclid=IwAR3AgHFJDpmMVxqHSCfJFc1gTTwpys_XQTjd7s9n4o40aUwExWUb1u2ywXY

(ich habe noch nie so oft im RIS F5 betätigt :davinci: )

 

SheWolf schrieb vor 3 Minuten:

Woher hast du das? Unser Chef ist heute schon dezent unentspannt gewesen, weil die vom Magistrat noch nichts wussten, dass es wieder los geht und wir dementsprechend auch nicht

Siehe § 9 der neuen Verordnung ;)

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KRISCH RAUS!
Highwayman4788 schrieb vor 3 Minuten:

 

Siehe § 9 der neuen Verordnung ;)

Nicht ganz, du darfst keine Bordelle besuchen.

 

Sonstige Einrichtungen

§ 9.

 (1) Das Betreten folgender Einrichtungen durch Besucher ist untersagt:

                     

1.

Museen und Ausstellungen,

2.

Bibliotheken und Archiven,

3.

Freizeiteinrichtungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich,

4.

Seil- und Zahnradbahnen.

(2) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Das sind:

                     

1.

Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,

2.

Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,

3.

Tanzschulen,

4.

Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,

5.

Tierparks und Zoos,

6.

Schaubergwerke,

7.

Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,

8.

Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,

9.

Indoorspielplätze,

10.

Paintballanlagen,

11.

Museumsbahnen und Ausflugsschiffe.

(3) Abs. 1 Z 3 gilt nicht für Unterkünfte von Vereinsmitgliedern auf dem Gelände von Freizeiteinrichtungen.

Aber nachdem die Dienstleistung per se nicht erlaubt sein kann, weil Nähe zum Kunden gegeben ist, ist es hier wohl nicht explizit nicht erwähnt.

bearbeitet von XSCHLAMEAL

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Das Organ vom Sektor 19
XSCHLAMEAL schrieb vor 1 Minute:

Nicht ganz, du darfst keine Bordelle besuchen.

 

Sonstige Einrichtungen

§ 9.

 (1) Das Betreten folgender Einrichtungen durch Besucher ist untersagt:

                     

1.

Museen und Ausstellungen,

2.

Bibliotheken und Archiven,

3.

Freizeiteinrichtungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich,

4.

Seil- und Zahnradbahnen.

(2) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Das sind:

                     

1.

Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,

2.

Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,

3.

Tanzschulen,

4.

Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,

5.

Tierparks und Zoos,

6.

Schaubergwerke,

7.

Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,

8.

Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,

9.

Indoorspielplätze,

10.

Paintballanlagen,

11.

Museumsbahnen und Ausflugsschiffe.

(3) Abs. 1 Z 3 gilt nicht für Unterkünfte von Vereinsmitgliedern auf dem Gelände von Freizeiteinrichtungen.

Ajo, an die Ausübung des Gewerbes außerhalb von Puffs habe ich nicht gedacht, mea culpa.
Wobei ich dazusagen muss, dass ich die Verordnung nicht ganz durchgelesen und darin nur nach "Prostitution" gesucht habe.

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Oasch
XSCHLAMEAL schrieb vor 12 Minuten:

Nicht ganz, du darfst keine Bordelle besuchen.

 

Sonstige Einrichtungen

§ 9.

 (1) Das Betreten folgender Einrichtungen durch Besucher ist untersagt:

                     

1.

Museen und Ausstellungen,

2.

Bibliotheken und Archiven,

3.

Freizeiteinrichtungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich,

4.

Seil- und Zahnradbahnen.

(2) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Das sind:

                     

1.

Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,

2.

Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,

3.

Tanzschulen,

4.

Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,

5.

Tierparks und Zoos,

6.

Schaubergwerke,

7.

Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,

8.

Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,

9.

Indoorspielplätze,

10.

Paintballanlagen,

11.

Museumsbahnen und Ausflugsschiffe.

(3) Abs. 1 Z 3 gilt nicht für Unterkünfte von Vereinsmitgliedern auf dem Gelände von Freizeiteinrichtungen.

Aber nachdem die Dienstleistung per se nicht erlaubt sein kann, weil Nähe zum Kunden gegeben ist, ist es hier wohl nicht explizit nicht erwähnt.

Gerade beim Paintball trägt man aber doch eh eine Maske, oder nicht? :D 

Und warum darf ein Zoo nicht geöffnet sein? Müssen's halt die Innenbereiche absperren.

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V.I.P.
Zitat

Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind weiters Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten hinsichtlich jener Sportarten im Freiluftbereich durch Sportler, bei denen bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann. Bei der Sportausübung ist dieser Abstand einzuhalten. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.

Was ist eine nicht öffentliche Sportstätte? Wie ist ein Sportplatz einzustufen, vor allem wenn er der Gemeinde gehört?

Aufgrund der sportarttypischen Ausübung dürfte man aktuell ja eigentlich nicht einmal Fußballplätze benützen.

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sulza schrieb vor 1 Minute:

Was ist eine nicht öffentliche Sportstätte? Wie ist ein Sportplatz einzustufen, vor allem wenn er der Gemeinde gehört?

Aufgrund der sportarttypischen Ausübung dürfte man aktuell ja eigentlich nicht einmal Fußballplätze benützen.

Der Fussballplatz eines Vereins ist eine nicht öffentliche Sportstätte. Der Fußballplatz in einem Park ist eine öffentliche Sportstätte.

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V.I.P.
eminem23 schrieb vor 5 Minuten:

Alter echt jetzt? Die Gastronomie darf nicht aber Hauptsache die nutten dürfen hackln :kopfwand:

Eine Seite vorher nachlesen.... wurde inzwischen doch verboten

 

 

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Das Organ vom Sektor 19

Nach einem ersten halbgenauen Durchlesen muss man sagen, dass es dieses Mal im Großen und Ganzen nun doch dem entspricht, wie es in den vergangen Tagen in den Pressekonferenzen etc kommuniziert wurde. 2 Sachen sind mir aber aufgefallen:

1) Wenn man mit haushaltsfremden Personen im Auto mitfährt, muss man nicht mehr mindestens 1 Meter Abstand halten. Es reicht, wenn pro Sitzreihe maximal 2 Leute sitzen, und wenn Masken getragen werden. (§ 4)

2) Das Betrebungsverbot hinsichtlich Gastronomie gilt - so wie die gesamte Verordnung - bis 30. Juni. Eine Regelung, wonach der für die Gastronomie gültige § 4 nur bis 14. Mai gilt, fehlt hier noch, kann aber natürlich jederzeit eingefügt werden. 

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