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V.I.P.
Das geht nur, wenn er in Bosnien auch deswegen starfrechtlich verfolgt wird, das ist aber nicht der Fall.

ich würde sagen, eher das Gegenteil. Österreich ist nur zuständig, wenn es dort nicht verfolgt wird

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Postinho

Glaube da greift Österreich an sich gar ned ein, ist ja in einem anderen Land passiert somit gelten die Gesetze des anderen Landes.

 

Man könnte sie ja nicht nach dem Strafmaß was bei uns in Ö ist bestrafen. Österreichisches Gesetz gilt nur in unserem Land.

Glaube nicht das da noch was strafrechtliches kommen wird. Bin eher gespannt was der Vorstand von Rapid macht.

Normalerweise müsste er sofort entlassen werden, das ist doch für einen Verein nicht tragbar.

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V.I.P.
Decay26 schrieb vor 50 Minuten:

Glaube da greift Österreich an sich gar ned ein, ist ja in einem anderen Land passiert somit gelten die Gesetze des anderen Landes.

 

Man könnte sie ja nicht nach dem Strafmaß was bei uns in Ö ist bestrafen. Österreichisches Gesetz gilt nur in unserem Land.

Glaube nicht das da noch was strafrechtliches kommen wird. Bin eher gespannt was der Vorstand von Rapid macht.

Normalerweise müsste er sofort entlassen werden, das ist doch für einen Verein nicht tragbar.

den § 65 hast dir nicht angesehen, oder?

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Postinho
J.E schrieb vor 1 Stunde:

den § 65 hast dir nicht angesehen, oder?

 

brillantinbrutal schrieb vor 10 Minuten:

Wen interessieren schon Paragraphen, wenn man auch eine MEINUNG haben kann? Manche Thailandurlauber haben ja eine ähnliche Meinung wie Decay26.

(4) Die Strafbarkeit entfällt jedoch:

                     

1.

wenn die Strafbarkeit der Tat nach den Gesetzen des Tatorts erloschen ist;

2.

wenn der Täter von einem Gericht des Staates, in dem die Tat begangen worden ist, rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist;

3.

wenn der Täter von einem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem ausländischen Recht verjährt ist;

 

4. solange die Vollstreckung der vom ausländischen Gericht verhängten Strafe ganz oder teilweise ausgesetzt ist.

 

Punkt 2 es wird kein Strafantrag im Land selbst gestellt somit tritt der §65 Stgb nicht in kraft bzw. kann nicht angewendet werden.

In wie weit ein Gericht das bestätigen muss oder es reicht das die Moschee sagt wir halten davon ab weiß ich nicht.

bearbeitet von Decay26

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V.I.P.
Decay26 schrieb vor 7 Minuten:

 

(4) Die Strafbarkeit entfällt jedoch:

                     

1.

wenn die Strafbarkeit der Tat nach den Gesetzen des Tatorts erloschen ist;

2.

wenn der Täter von einem Gericht des Staates, in dem die Tat begangen worden ist, rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist;

3.

wenn der Täter von einem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem ausländischen Recht verjährt ist;

 

4. solange die Vollstreckung der vom ausländischen Gericht verhängten Strafe ganz oder teilweise ausgesetzt ist.

 

Punkt 2 es wird kein Strafantrag im Land selbst gestellt somit tritt der §65 Stgb nicht in kraft bzw. kann nicht angewendet werden.

In wie weit ein Gericht das bestätigen muss oder es reicht das die Moschee sagt wir halten davon ab weiß ich nicht.

im fettmarkierten steht, dass es dann nicht angewendet werden kann, wenn er im ausland von einem gericht freigesprochen wurde

du faseslt etwas von einem strafantrag :nein:

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Held von heute
Decay26 schrieb vor 1 Minute:

 

(4) Die Strafbarkeit entfällt jedoch:

                     

1.

wenn die Strafbarkeit der Tat nach den Gesetzen des Tatorts erloschen ist;

2.

wenn der Täter von einem Gericht des Staates, in dem die Tat begangen worden ist, rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist;

3.

wenn der Täter von einem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem ausländischen Recht verjährt ist;

 

4. solange die Vollstreckung der vom ausländischen Gericht verhängten Strafe ganz oder teilweise ausgesetzt ist.

 

Punkt 2 es wird kein Strafantrag im Land selbst gestellt somit tritt der §65 Stgb nicht in kraft

Was du nun schreibst, ist etwas gänzlich anderes als zuvor - falsch bleibt es trotzdem. Vielleicht ist es jetzt sogar noch "falscher". Wo siehst du im Gesetz etwas von "kein Strafantrag"? Das hast du einfach erfunden. Fraglich ist, ob die Tat "sonst außer Verfolgung gesetzte" wurde. Sofern - wie berichtet - die Verfolgung deshalb nicht stattfand, weil die Geschädigten keine Anzeige erstattet haben, ist dies eher nicht der Fall. Um es genau beantworten zu können, müsste man sich aber zum einen wirklich mit § 65 StGB auskennen und zweitens mit bosnischem Recht auseinandersetzen.

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Postinho
J.E schrieb vor 7 Minuten:

im fettmarkierten steht, dass es dann nicht angewendet werden kann, wenn er im ausland von einem gericht freigesprochen wurde

du faseslt etwas von einem strafantrag :nein:

Na wird kein Antrag gestellt das er seine Strafe bekommt?

Und ich meine damit wenn keine Anzeige in Bosnien gemacht wird wird er nicht verfolgt.

brillantinbrutal schrieb vor 6 Minuten:

Was du nun schreibst, ist etwas gänzlich anderes als zuvor - falsch bleibt es trotzdem. Vielleicht ist es jetzt sogar noch "falscher". Wo siehst du im Gesetz etwas von "kein Strafantrag"? Das hast du einfach erfunden. Fraglich ist, ob die Tat "sonst außer Verfolgung gesetzte" wurde. Sofern - wie berichtet - die Verfolgung deshalb nicht stattfand, weil die Geschädigten keine Anzeige erstattet haben, ist dies eher nicht der Fall. Um es genau beantworten zu können, müsste man sich aber zum einen wirklich mit § 65 StGB auskennen und zweitens mit bosnischem Recht auseinandersetzen.

Strafantrag war vl auch das falsche Wort sondern eher eine Anzeige

 

Bin auch kein Jurist das ich das so beurteilen kann, laut dem Punkt 2 ergibt es sich für mich so:

 

Wenn in Bosnien keine Anzeige erstattet wird (Wurde auch keine gemacht) dann können wir ihn hier nicht bestrafen. Die Moschee hat ja davon abgesehen. Ob das unter außer Verfolgung fällt weiß ich nicht.

In wie weit man das "oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist" interpretiert bleibt jedem selbst überlassen.

 

 

bearbeitet von Decay26

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Held von heute

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Postinho
V.I.P.
Decay26 schrieb vor 25 Minuten:

Na wird kein Antrag gestellt das er seine Strafe bekommt?

Und ich meine damit wenn keine Anzeige in Bosnien gemacht wird wird er nicht verfolgt.

Strafantrag war vl auch das falsche Wort sondern eher eine Anzeige

 

Bin auch kein Jurist das ich das so beurteilen kann, laut dem Punkt 2 ergibt es sich für mich so:

 

Wenn in Bosnien keine Anzeige erstattet wird (Wurde auch keine gemacht) dann können wir ihn hier nicht bestrafen. Die Moschee hat ja davon abgesehen. Ob das unter außer Verfolgung fällt weiß ich nicht.

In wie weit man das "oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist" interpretiert bleibt jedem selbst überlassen.

 

 

ganz im gegenteil, österreich kann nur strafen, wenn es im ausland nicht verfolgt wird. wird er dort freigesprochen, kann österreich nicht mehr urteilen. kommt es zu keinem verfahren im ausland, könnte österreich tätig werden

laienhaft ausgedrückt

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Postinho
J.E schrieb vor einer Stunde:

ganz im gegenteil, österreich kann nur strafen, wenn es im ausland nicht verfolgt wird. wird er dort freigesprochen, kann österreich nicht mehr urteilen. kommt es zu keinem verfahren im ausland, könnte österreich tätig werden

laienhaft ausgedrückt

Dann hab ich das wohl falsch aufgenommen :)

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ASB-Halbgott
schimli schrieb am 31.12.2017 um 01:08 :

Wenns weiterrecherchieren wollts, der sollte das sein um den es geht, soll sich jeder selbst ein Bild machen. ;)

Keine Ahnung was oder wen der darstellen will. Schaut mir eher nach einem Möchtegern-Hool aus, der sich nur wichtig machen will.

https://www.instagram.com/s.mujanovic23/

https://www.facebook.com/semir.mujanovic2?ref=br_rs

https://twitter.com/s_mujanovic23

War so frei mit jemand aus unserem Nachwuchs zu sprechen - der ist und war nie bei uns und ist allgemein nicht bekannt, nichtmal von einem Probetraining, bei einem solchen war lediglich ein Adin Mujanovic, der ist aber vom Team Wienerlinien nach Stuttgart gewechselt. :ratlos:
 

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Wer sich zum Wurm macht, soll nicht klagen wenn er getreten wird
TheRealScotty schrieb vor 14 Minuten:

War so frei mit jemand aus unserem Nachwuchs zu sprechen - der ist und war nie bei uns und ist allgemein nicht bekannt, nichtmal von einem Probetraining, bei einem solchen war lediglich ein Adin Mujanovic, der ist aber vom Team Wienerlinien nach Stuttgart gewechselt. :ratlos:
 

Dann schmückt er sich mit fremden Federn und ist lediglich in den sozialen Netzwerken Austrianer. Auch nicht schlecht.

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V.I.P.
TheRealScotty schrieb vor 26 Minuten:

War so frei mit jemand aus unserem Nachwuchs zu sprechen - der ist und war nie bei uns und ist allgemein nicht bekannt, nichtmal von einem Probetraining, bei einem solchen war lediglich ein Adin Mujanovic, der ist aber vom Team Wienerlinien nach Stuttgart gewechselt. :ratlos:
 

@sulza und co könnens sicher was dazu sagen. Waren ja vorher schon vorlaut ohne sich zu informieren 

 

Hätte ihn nämlich auch nirgends gefunden wo er registriert wäre 

bearbeitet von Pinkman

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