TWL Elektra - FIRST VIENNA FC 1894 (10.Rd. Regionalliga Ost, Saison 2021/2022) 0:1


Fem Fan

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Bester Mann im Team
Jetzt Poscht's aber19 schrieb am 4.10.2021 um 10:55 :

Dann zähl bitte auch dazu, wer von "DEINEN ACHT" wirklich Stammspieler war bzw auf wieviel Einsatzminuten die kamen.

Ich sehe vor allem Ergänzungsspieler in der Vorsaison bzw welche sich heran arbeiten mussten.

Eh. Aber ich hab ja bei meinem Post auf das Argument der kurzen Vorbereitung Bezug genommen. Und da zählt nicht nur Stamm- oder Ergänzungsspieler. Wer letztes Jahr im Kader war, kennt die anderen „8“, den Trainer, die Spielanlage, etc. Oft genug trainiert. In die Richtung ging mein Post.

van der Kitz schrieb am 5.10.2021 um 17:16 :

Ich hoffe du schaffst das! Deine Antikörper sind jedenfalls recht beeindruckend.

Je älter ich werde, umso beeindruckender wird auch mein Antikörper…

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Gast
blaugelber joe schrieb am 5.10.2021 um 16:25 :

..bin seit Tagen mit AGES in Kommunukation..bis jetzt noch nicht gelöst...hoffe es wird noch...

...so nach Tagen mit Telefonaten mit der AGES hab ich heute einen Positiven Anruf erhalten,

Es gilt jetzt auch bei Veranstaltungen > 500 Besuchern ein neutralisierender Antikörpertest (90 Tage ab Test)

Das Gesetzblatt dazu:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2021/33/A1P1/LWI40014901?ResultFunctionToken=a98b460f-4c34-49ed-b81b-bb5d5f6f8bc0&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Landesnormen&Kundmachungsorgan=&Bundesland=Wien&BundeslandDefault=Wien&Index=&Titel=&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=08.10.2021&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Corona

 

Auszug:

(6) Zusätzlich zu § 12 der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung sind Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern nur zulässig, wenn der Verantwortliche die Teilnehmer nur einlässt, wenn sie

1.

ein Genesungszertifikat gemäß § 4d Epidemiegesetz 1950 betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,

2.

ein Impfzertifikat gemäß § 4e Epidemiegesetz 1950 betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a)

Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,

b)

Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,

c)

Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf,

d)

weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,

3.

einen Internationalen Impfpass gemäß Art. 36 in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), BGBl. III Nr. 98/2008 in der Fassung BGBl. III Nr. 182/2016, in dem eine der in Z 2 genannten Impfungen eingetragen ist,

4.

einen Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde, oder

5.

ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf,

vorweisen. Die Zertifikate bzw. Nachweise sind für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

 

bearbeitet von blaugelber joe

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Stammspieler
blaugelber joe schrieb vor 16 Minuten:

...so nach Tagen mit Telefonaten mit der AGES hab ich heute einen Positiven Anruf erhalten,

Es gilt jetzt auch bei Veranstaltungen > 500 Besuchern ein neutralisierender Antikörpertest (90 Tage ab Test)

Das Gesetzblatt dazu:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2021/33/A1P1/LWI40014901?ResultFunctionToken=a98b460f-4c34-49ed-b81b-bb5d5f6f8bc0&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Landesnormen&Kundmachungsorgan=&Bundesland=Wien&BundeslandDefault=Wien&Index=&Titel=&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=08.10.2021&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Corona

 

Auszug:

(6) Zusätzlich zu § 12 der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung sind Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern nur zulässig, wenn der Verantwortliche die Teilnehmer nur einlässt, wenn sie

1.

ein Genesungszertifikat gemäß § 4d Epidemiegesetz 1950 betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,

2.

ein Impfzertifikat gemäß § 4e Epidemiegesetz 1950 betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a)

Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,

b)

Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,

c)

Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf,

d)

weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,

3.

einen Internationalen Impfpass gemäß Art. 36 in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), BGBl. III Nr. 98/2008 in der Fassung BGBl. III Nr. 182/2016, in dem eine der in Z 2 genannten Impfungen eingetragen ist,

4.

einen Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde, oder

5.

ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf,

vorweisen. Die Zertifikate bzw. Nachweise sind für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

 

gratuliere!!

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blaugelber joe schrieb vor 6 Stunden:

...so nach Tagen mit Telefonaten mit der AGES hab ich heute einen Positiven Anruf erhalten,

Es gilt jetzt auch bei Veranstaltungen > 500 Besuchern ein neutralisierender Antikörpertest (90 Tage ab Test)

Das Gesetzblatt dazu:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2021/33/A1P1/LWI40014901?ResultFunctionToken=a98b460f-4c34-49ed-b81b-bb5d5f6f8bc0&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Landesnormen&Kundmachungsorgan=&Bundesland=Wien&BundeslandDefault=Wien&Index=&Titel=&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=08.10.2021&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Corona

 

Auszug:

(6) Zusätzlich zu § 12 der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung sind Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern nur zulässig, wenn der Verantwortliche die Teilnehmer nur einlässt, wenn sie

                     

1.

ein Genesungszertifikat gemäß § 4d Epidemiegesetz 1950 betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,

2.

ein Impfzertifikat gemäß § 4e Epidemiegesetz 1950 betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a)

Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,

b)

Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,

c)

Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf,

d)

weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,

3.

einen Internationalen Impfpass gemäß Art. 36 in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), BGBl. III Nr. 98/2008 in der Fassung BGBl. III Nr. 182/2016, in dem eine der in Z 2 genannten Impfungen eingetragen ist,

4.

einen Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde, oder

5.

ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf,

vorweisen. Die Zertifikate bzw. Nachweise sind für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

 

jetzt musst du das noch dem securitypersonal beim eingang erklären... ich würde an deiner stelle zur sicherheit noch den verein davon in kenntnis setzen, damit die entsprechende anweisung ergeht... 

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Vollä in's Kreiz
StopGlazer schrieb vor 2 Stunden:

jetzt musst du das noch dem securitypersonal beim eingang erklären... ich würde an deiner stelle zur sicherheit noch den verein davon in kenntnis setzen, damit die entsprechende anweisung ergeht... 

Wer einen Grünen Pass hat, muss nichts erklären

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Gast
StopGlazer schrieb vor 18 Stunden:

jetzt musst du das noch dem securitypersonal beim eingang erklären... ich würde an deiner stelle zur sicherheit noch den verein davon in kenntnis setzen, damit die entsprechende anweisung ergeht... 

.,, danke für den Tipp, habe ich heute früh an das Vienna Office geschrieben, hoffe es klappt und sie geben diese gesetzliche Richtlinie an das securitypersonal weiter. Antwort habe ich bis jetzt keine bekommen........ 

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