§ 5 Spielberechtigung
(1) In der Amateurmannschaft dürfen höchstens 4 Spieler, die nicht mehr für die U23 spielberechtigt
sind, zum Einsatz kommen bzw. am Spielbericht nominiert werden. Für die nachstehenden Einsatzregelungen
ist es unerheblich, ob an einem Spieltag das Spiel der Kampfmannschaft vor oder
nach dem Spiel der Amateurmannschaft stattfindet.
(2) Spielt ein Spieler an einem Spieltag mehr als eine Halbzeit bzw. 45 Minuten (exkl. Nachspielzeit)
in der Kampfmannschaft, so ist er
a) in dem am selben Spieltag stattfindenden Spiel der Amateurmannschaft bzw. – sofern am
selben Spieltag kein Spiel der Amateurmannschaft stattfindet – in dem nächsten Spiel der
Amateurmannschaft
b) und in dem darauf folgenden Spiel der Amateurmannschaft nicht spielberechtigt.
(3) Für einen Spieler, der noch für die U22 spielberechtigt ist, gilt die Beschränkung des Abs. 2 lit. b
nicht.
(4) Spielt ein Spieler in einem der letzten beiden Spiele des Meisterschaftsbewerbes der Kampfmannschaft
mehr als eine Halbzeit bzw. 45 Minuten (exkl. Nachspielzeit), so ist er für die
restlichen Spiele im noch laufenden Meisterschaftsbewerb der Amateurmannschaft nicht spielberechtigt.
Ist der Spieler noch für die U22 spielberechtigt, so gilt diese Beschränkung nur für den
Fall, dass er mehr als eine Halbzeit bzw. 45 Minuten (exkl. Nachspielzeit) am letzten Spiel des
Meisterschaftsbewerbes der Kampfmannschaft teilgenommen hat.
...
(7) Die Torleute sind von diesen Beschränkungen ausgenommen
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