Und genau darum geht es. Wer sich auch nur oberflächlich mit der üblichen Strafzumessung hinsichtlich der gegenständlichen Sachverhalte und entsprechenden Tatbeständen beschäftigt, erkennt relativ schnell, dass hier ein deutlicher Ausschlag nach oben vorliegt.
Die Richterinnen und Richter orientieren sich schließlich im Normalfall nicht nur am Strafrahmen und vorliegenden Milderungs- bzw. Erschwerungsgründen, sondern als Richtwert auch an ergangenen Urteilen in vergleichbaren Fällen. (Das liegt insbesondere daran, dass die Instanz das bei deutlichen Abweichungen von der eigenen Praxis gerne hebt.) Bei den Urteilen, die seitens des Kollektivs jetzt kritisiert werden, fehlt eben diese Relation zur gängigen Praxis, weil eben der von dir angesprochene Strafrahmen im Vergleich zu weit nach oben ausgeschöpft wurde - und das ist, abgesehen von der absurden Wortwahl des Richters - der wesentliche Kritikpunkt.