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Wennsd den Schmäh ned siehst, lies dir bitte no amal das Spruchband vom Skandal am VIP Buffet in Ruhe und langsam durch, danke
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Aus erster Hand kann ich dir bestätigen, zwei mal die Woche bekommen sie von der RHR Hühnerfond und die restlichen fünf Tage Gemüsefond (ist aber streng geheim).
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Das entscheidende Puzzlestück warum der Vater explizit erwähnt wurde, er war beim Westbahnhofprozess involviert, also kein stinknormaler Kiwara.
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Nein, es war ein Breslauer auf einer Stange, der leider eine Fehlzündung hatte und deshalb weggeflogen ist. So dumm ist dann gsd doch keiner in so einem Sektor Pyro absichtlich nach unten zu werfen. Und es hat gsd auch niemanden getroffen.
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Fake News
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http://rechtshilfe-rapid.at.com2000.at/index.php?option=com_content&view=article&id=178:halbzeit-am-verwaltungsgericht-nun-muss-sich-die-polizei-rechtfertigen&catid=79&Itemid=469
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Hallo ASB, mein erstes Posting ist ein erfreuliches, heute hat der VfGH seine Entscheidung bzgl. ACAB bekannt gegeben: Meinungsfreiheit: "ACAB"-Transparent im Fokus In einem Fall zur verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit hatte der VfGH zu entscheiden, ob das Hochhalten eines Transparents mit der Aufschrift "ACAB" ("All Cops ARE Bastards") während eines Fußballspiels vor zwei Jahren in Wien als "Anstandsverletzung" nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz bestraft werden durfte. Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung geltend: Nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Zwar kann diese Freiheit durch Gesetz "Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen" unterworfen werden, doch dürfen solche Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist. Der VfGH stellte fest, dass mit dem Schwenken dieses Transparents keine Beschimpfung bestimmter Personen, sondern die ablehnende Haltung mancher Fußballfans gegenüber der Polizei als Teil der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck gebracht werden sollte. In dieser Form geäußerte Kritik ist – so der VfGH – "mit Blick auf die in einer demokratischen Gesellschaft besondere Bedeutung und Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit bei Beachtung aller Umstände des Falles hinzunehmen". (VfGH E 5004/2018) https://www.vfgh.gv.at/medien/Juni-Session_des_VfGH_abgeschlossen.de.php