Joint sagte am 11 Jul 2009, 14:22:
Natürlich ist das so. Die Gewaltbereitschaft steigt in unser Gesellschaft einmal. Warum sollte das im Stadion nicht so sein?
Auch Fußballfans können Verbrecher sein.
Ich kanns zwar nicht wirklich beurteilen, weil ich damals noch nicht selbst dabei war, aber von dem was ich so gehört hab war die Gewaltberietschaft in dern 80ern am größten, nur gabs damals noch nicht so vielm Polizeipräsenz und dhaer auch noch nciht so viel Festnahmen (und außerdem gabs noch keine Sektorentrennung und daher war es leichter, sich mit verfeindeten Fans zu raufen, ohen dass die Cops es merken und eingreifen).
Zumindestens bei Rapid hab ich auch nicht den Eindruck, dass es jetzt mehr Ausschreitungen gibt als z.B, vor 4-5 Jahren, ich hab eher den Eindruck, dass die Ausschreitungen in den letzten 2-3 Jahren zurückgegangen sind.
Edit: Ich bin kein Jurist und verstehe nicht ganz, was Abs. 2a wirklich änder, weil in den Absätzen 1 und 2 wird ja auch allgemein die Teilname an "Schlägereien und Angriffen" verboten.
http://www.ris.bka.g...nummer=10002296
Zitat
Raufhandel
§ 91. (1) Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(2) Wer an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn der Angriff eine Körperverletzung eines anderen verursacht, wenn er aber eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn er den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(2a) Wer an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer in einem Sicherheitsbereich bei einer Sportgroßveranstaltung (§ 49a SPG) tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen.
Dieser Beitrag wurde von RAPID FAN bearbeitet: 12. July 2009 - 14:41