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Oachkatzlschwoaf schrieb vor einer Stunde:

Ich bin kein Experte auf dem Gebiet, deshalb nur kurz meine 2 cent: Da es Aussage gegen Aussage steht, lässt sich mMn die Situation auch anders herum betrachten:

Es gab ja offensichtlich eine Abmachung über die Bodenerneuerung, sonst hättest du keinen Erlass von 1,5 Monatsmieten bekommen. Und dieser Erlass zeigt ja schlussendlich, dass der Vermieter damals mit der Umsetzung, so wie sie stattgefunden hat, einverstanden war. Den Mietnachlass kannst du belegen, und genau das spricht dafür, dass die Arbeiten für ihn völlig in Ordnung waren. Außerdem hattet ihr ja offenbar vor Kurzem noch ein Gespräch, in dem er alles bestätigt hat, außer eben den zwei unterschiedlichen Böden.

Wenn er jetzt behauptet, du hättest gegen irgendeine Vereinbarung verstoßen, dann müsste mMn er nachweisen, was genau vereinbart war. Ohne schriftliche Grundlage ist das für ihn genauso wenig beweisbar.

 

Der Erlass wurde halt im Vorhinein gewährt, das heißt wir haben einfach 1.5 Monate später begonnen Miete zu zahlen.

Auf die Frage, warum sie in all den Jahren (und besonders beim Besuch nach Einzug und fertig verlegten Böden) nichts gesagt haben, bekam ich als Antwort "Wir haben gedacht ihnen gefällt es so besser und bei Auszug werden sie es dann wieder ändern und einheitlich machen" oder "wir dachten vielleicht haben Sie kein Geld mehr für die Fertigstellung".

Die Aussagen sind für einen neutralen Beobachter mMn natürlich lächerlich und weltfremd. Ob mir das was bei der Streitschlichtung oder vor Gericht was bringt ist halt wieder ein anderes Thema.

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Eierschaukelverzichter
altus. schrieb am 4.12.2025 um 10:20 :

Mein Angebot läge ungefähr bei 65% von dem was sie fordern.

Bin selbstständig, eventuell greift eine Versicherung bei Rechtsstreit muss ich noch prüfen.

Alten Boden gibt's nicht mehr.

Ich habe mich mal vorerst durchgedrungen, dass ich mein Gegenangebot mal vorlege. Mal schauen, was sie machen. Ich schätze eher sie nehmen es nicht an. Ich würde dann nicht weiter entgegenkommen und dann lass ich es zur Schlichtungsstelle kommen oder halt dann übers Gericht.

Mit dem seinerzeit gewährten Mieterlass hat er der Erneuerung bzw. Entfernung des alten Bodenbelags zugestimmt. Den Anspruch auf Kürzung der Kaution hat dieser nur wenn ihm dadurch (nachweislich) ein Schaden entstanden ist zB bei nicht fachgerechter Verlegung,   "spezielle" Optik des Bodens, die eine Weitervermietung erschwert 

Vor dem Gerichtsweg brauchst nicht zurückschrecken, da bist als Mieter ohnehin in der schutzwürdigen Position 

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V.I.P.

Muss mich mal bisserl aufregen über mMn ziemlich schäbige Rechtsanwälte bzw. einen RA.

Freundin lässt sich gerade scheiden...war eine kurze Ehe, nur paar Jahre. Ist selbst berufstätig, der Mann ziemlich vermögend, aber sie möchte nichts von ihm. Sie ist auch noch jung. Sie haben sich schnell einvernehmlich darauf geeinigt, sie möchte keinen Unterhalt oder dergleichen.

Jetzt war sie bei einem RA um sich allgemein beraten zu lassen zu multiplen Themen und der hat sie völlig verunsichert. Hat behauptet, sie wäre nachher "schlechter gestellt" bei staatlichen Versicherungsleistungen wie Pension, Reha, etc., wenn sie sich das nicht holt. Da hats mir echt die Sprache verschlagen, wie schäbig man sein kann.

Es ist ja gut und richtig, dass man informiert, was man sich alles "entgehen lässt" durch sowas (Witwenpension, Anspruch auf Unterhalt im Krisenfall etc), aber der hat ihr allen Ernstes suggerieren wollen, dass sie durch den Verzicht quasi "Schwierigkeiten" bekommen würde bei Ansprüchen, die stinknormal auf ihren eigenen Versicherungsbeiträgen beruhen würden wie vorher auch.

Unpackbar, sowas.

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ASB-Legende
miffy23 schrieb vor 3 Stunden:

Muss mich mal bisserl aufregen über mMn ziemlich schäbige Rechtsanwälte bzw. einen RA.

Freundin lässt sich gerade scheiden...war eine kurze Ehe, nur paar Jahre. Ist selbst berufstätig, der Mann ziemlich vermögend, aber sie möchte nichts von ihm. Sie ist auch noch jung. Sie haben sich schnell einvernehmlich darauf geeinigt, sie möchte keinen Unterhalt oder dergleichen.

Jetzt war sie bei einem RA um sich allgemein beraten zu lassen zu multiplen Themen und der hat sie völlig verunsichert. Hat behauptet, sie wäre nachher "schlechter gestellt" bei staatlichen Versicherungsleistungen wie Pension, Reha, etc., wenn sie sich das nicht holt. Da hats mir echt die Sprache verschlagen, wie schäbig man sein kann.

Es ist ja gut und richtig, dass man informiert, was man sich alles "entgehen lässt" durch sowas (Witwenpension, Anspruch auf Unterhalt im Krisenfall etc), aber der hat ihr allen Ernstes suggerieren wollen, dass sie durch den Verzicht quasi "Schwierigkeiten" bekommen würde bei Ansprüchen, die stinknormal auf ihren eigenen Versicherungsbeiträgen beruhen würden wie vorher auch.

Unpackbar, sowas.

Hat der zufällig einen Namen, so ähnlich wie ein Land?

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  • 1 month later...
All hail groundhog supremacy!

Jetzt bräuchte ich auch mal die Hilfe der ASB-Juristen zur Auslegung der eidesstattlichen Erklärung bezüglich der Kinderbetreuung beim Studienbeitrag an der UIBK. 

Auf der UIBK-Seite steht als Voraussetzung sinngemäß „überwiegende Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern“. Im Formular heißt es (mit Verweis auf § 2b Abs. 4 Z 2 Studienbeitragsverordnung 2004):

„… eidesstattliche Erklärung … dass das Kind überwiegend von ihr/ihm betreut wird.

https://www.uibk.ac.at/studium/anmeldung-zulassung/formulare/antrag-auf-eidesstattliche-erklaerung.docx

In der aktuellen Studienbeitragsverordnung 2019 (BGBl. II Nr. 218/2019) steht beim Nachweis aber:

„… eidesstattliche Erklärung … dass das Kind von ihr/ihm betreut wird.

Spoiler

Die Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt (§ 92 Abs. 1 Z 4 UG und § 71 Abs. 1 Z 6 HG) ist durch folgende Dokumente nachzuweisen:

               a. Geburtsurkunde des Kindes,

               b. Meldezettel der oder des Studierenden,

               c. Meldezettel des Kindes, wobei die angegebene Adresse mit der Adresse der oder des Studierenden übereinstimmen muss, und

               d. eidesstattliche Erklärung der oder des Studierenden, dass das Kind von ihr oder von ihm betreut wird.

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2019/218

Meine Fragen deshalb:

  1. Ist das UIBK-Formular mit „überwiegend“ noch aktuell oder de facto veraltet? Falls es weiterhin verwendet wird: Wie ist „überwiegend“ rechtlich zu verstehen (mehr als 50% / Hauptbetreuung / größter Anteil)?

  2. Wenn die 2019er VO gilt und dort nur „betreut wird“ steht: Ist das in der Praxis weniger streng (also auch bei geteilter Betreuung möglich), oder legt die UIBK das trotzdem im Sinn von „überwiegend“ aus? Wie restriktiv wird das typischerweise gehandhabt/prüft die Studienabteilung das?

  3. Wie wird das üblicherweise gehandhabt? reicht es, wenn die formalen Nachweise passen, oder wird das in der Praxis kontrolliert oder noch etwas zusätzlich verlangt (z.B. nähere Darstellung der Betreuung. Dokumentation, etc)?

Kontext: Kind (15 Monate) lebt im gemeinsamen Haushalt. Meine Frau betreut aktuell überwiegend (bis ca. April zuhause), ich bin aber durch Homeoffice/Gleitzeit/Elternzeit regelmäßig stark eingebunden (mehrere Tage/Woche + Nächte/Wochenenden).

Mir geht’s nur darum, ob „betreut“ auch bei geteilter Betreuung reicht oder ob faktisch die Hauptbetreuung gemeint ist? Ich will mich wegen ~350€ dann nicht mit rechtlichen Problemen oder Nachkontrollen herumschlagen müssen. Dann zahl ich lieber nochmal die 350€ und a Ruh ist. :fuckthat: 

Danke schon mal! :)

 

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Wien nur du allein!

Das Formular ist definitiv veraltet, würde ich so nicht mehr verwenden. Die Verordnung wurde auch tatsächlich dahingehend geändert, dass das Wort "überwiegend" gestrichen wurde. Das passiert nicht einfach so, sondern aus einem bestimmten Grund. Den kenne ich nicht, aber gut möglich, dass man damit das Thema gemeinsame Obsorge berücksichtigen wollte.

Alte Fassung

Aktuelle Fassung

Ich würde an deiner Stelle die Eidesstattliche Erklärung leicht adaptieren. Auf eigenes/leeres Briefpapier. Form kann so übernommen werden, nur folgendes ausbessern.

Zitat

gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 lit d Studienbeitragsverordnung

Hiermit erkläre ich Eides statt, dass meine Tochter/Sohn, geb. am XXXX, von mir betreut wird.

Wie das dort praktisch gehandhabt wird, kann ich nicht beantworten. Aber üblicherweise werden solche Dinge nicht sehr genau geprüft. Die Sachbearbeiterin schaut einfach, ob alle laut Verordnung geforderten Unterlagen vorhanden sind. Und wenn es keine offensichtlichen Zweifel gibt, wird dem stattgegeben und der Akt abgelegt. Im Übrigen wüsste ich nicht, wie man eine überwiegende Betreuung im gemeinsamen Haushalt beweisen sollte. Ihr werdet ja wohl keine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen haben :fuckthat:Sollte doch eine Nachfrage kommen, einfach sagen die Betreuung erfolgt 50:50. Sollte das dann, warum auch immer, nicht für eine Befreiung reichen, zahlst du halt die 350€. Aber die eidesstattliche Erklärung ist jedenfalls nicht falsch.

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