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Postaholic

Gottseidank dürfen jetz leute, die schon jahrelang mit Pyro hantieren ned mehr zündeln, aber da angsoffene junge, was a anleitung zum Bengaloanreiben braucht, derf mit da Vollen aufm rutschigem Schnee mit da Bengalen herumwacheln. :nein: Sehr gut Mizzi :super:

bearbeitet von derFalke

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Im ASB-Olymp

Ich finde nicht alles richtig, was in dieser Novelle steht, aber insgesamt ist eine - verständliche - reaktion auf die "erlebte zunehmende radikalsierung der kurve". Und mal ganz im Ernst, leute: Wieso sollte sich ein Inneministerium mit Leuten zusammensetzn, deren Programm zu etwa 50% aus

A-

C-

A-

B! besteht? Weltfremd ist noch tief gegriffen.

Und das dauernde "bei den Skirennen ist es super und erlaubt" geht mit auch schon auf den Senkel. Die Novelle bezieht das mit ein und die Grundlage eurer Argumentation ist der ORF, der sonst allgemein nur als "Scheiß-ORF" gilt, wieso sollte der auf einmal was aussagekräftiges zu sagen haben?

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Leistungsträger

Kannst dich ruhig noch ein paar Mal selbst zitieren, richtiger wird der Müll leider trotzdem nicht den du verzapfst.

aber insgesamt ist eine - verständliche - reaktion auf die "erlebte zunehmende radikalsierung der kurve"

Jeanée, bist du's?

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Bunter Hund im ASB

Du hast keine Ahnung!

uwe wer nicht deiner meinung ist, hat keine ahnung.

bist a echter .....

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übrigens Manche Fussballfans sind Verbrecher.

bearbeitet von Yhoshi

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Postinho
Morgen ist es schon soweit, das Gesetz wird abgesegnet, in Fußballstadien verboten, auf den Pisten erlaubt, gratuliere ahnungslose Mietzi!
Gottseidank dürfen jetz leute, die schon jahrelang mit Pyro hantieren ned mehr zündeln, aber da angsoffene junge, was a anleitung zum Bengaloanreiben braucht, derf mit da Vollen aufm rutschigem Schnee mit da Bengalen herumwacheln. :nein: Sehr gut Mizzi :super:

und wo bitte steht das nun, dass dies nur für fussball gilt? ich habe überall von sportveranstaltungen gelesen und nicht nur von fussballspielen .... :ratlos:

siehe u.a. auch hier:

@ Strafhöhe: aus dem Ministerialentwurf:

§ 43. (1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F2, T1, P1, P2 und S1 sowie pyrotechnische Signalmittel dürfen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden.

(2) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung

1. nicht besessen und

2. nicht verwendet

werden.

Strafbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

§ 44. (1) Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung

1. des Besitzverbotes nach § 43 Abs. 2 Z 1 mit Geldstrafe bis zu € 3.600,--,

2. des Verwendungsverbotes nach § 43 Abs. 2 Z 2 mit Geldstrafe von € 436,-- bis zu € 4.360,--,

3. sonstiger Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu € 3.600,--

zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

bearbeitet von Taffspeed

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Im ASB-Olymp

Das ist nicht die aktuellste Version, inzwischen wurde es auf "Fußballveranstaltungen" abgeändert.

da hätte ich gerne eine quelle dafür. hörensagen zählt nicht.

und ich zitierte mich oben selbst, um mir den mund nicht nochmal fusselig schrieben zu müssen. aber bitte, auch an dich die neu formulierte frage: Warum sollte ich als minister mich mit dir* an einen tisch setzen [das wurde ja gefordert], wenn du nicht an kooperation oder kompromiss, sondern an auseinandersetzung mit meinen mitarbeitern interessiert bist?

*ich bin nicht minister, deswegen musst du auch nicht per se gewaltbereit sein, geht nur um ein beispie, kthx.

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Alaska - a LASKla - Alleskla

bitteschön

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/RegV/RE...00_2_559121.pdf

Da is der Entwurf, der so wie er da steht umgesetzt wird/wurde.

§39, Abs. 2:

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Fußballsportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden.

......

ich hätt trotzdem gerne mal eine begründung von all jenen, vor allem vom yhoshi warum pyro verboten werden soll.

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Contrarian

Ist so

§ 39. (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 zulässigen Mitverwendung.

(2) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Fußballsportveranstaltung :hammer: nicht besessen und nicht verwendet werden.

(3) Die Behörde kann dem Veranstalter auf Antrag zeitlich und örtlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 für bestimmte feierliche Anlässe bewilligen. Für die Bewilligung des Besitzes und der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2 gilt § 28. Für Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1, P1 oder S1 kann die Bewilligung erteilt werden, wenn die Person nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist sowie unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden; die Behörde ist ermächtigt, Auflagen, Bedingungen und Befristungen im Sinne des § 28 Abs. 3 vorzuschreiben.

Quelle überarbeitet Regierungsvorlage :=

http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_...name_169205.pdf

bearbeitet von Obsolet

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Im ASB-Olymp

der oben zitierte text stammt aus dem ministerialentwurf, in der regierungsvorlage steht jetzt ua:

Besitz und Verwendung unter besonderen Umständen

§ 39. (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe

größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer

gemäß § 28 Abs. 4 zulässigen Mitverwendung.

(2)Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem

Zusammenhang mit einer Fußballsportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden.

(3) Die Behörde kann dem Veranstalter auf Antrag zeitlich und örtlich beschränkte Ausnahmen vom

Verbot nach Abs. 2 für bestimmte feierliche Anlässe bewilligen. Für die Bewilligung des Besitzes und der

Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2 gilt

§ 28. Für Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1, P1 oder S1

kann die Bewilligung erteilt werden, wenn die Person nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 das nach

§ 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist sowie unter Bedachtnahme auf die Umstände

der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze gewährleistet ist, dass

Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit

sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden; die Behörde ist ermächtigt, Auflagen,

Bedingungen und Befristungen im Sinne des § 28 Abs. 3 vorzuschreiben.

strafbestimmung dazu:

Verwaltungsübertretungen

§ 40. (1) Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der

Missachtung

1. der Bestimmungen des 2. Hauptstückes mit Geldstrafe bis zu 10 000 € oder mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Wochen,

2. des Verwendungsverbotes nach § 39 Abs. 2 mit Geldstrafe von 365 € bis zu 4 360 € oder mit

Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,

3. sonstiger Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 3 600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Wochen

zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

erklärung:

Zu § 39:

Zu Abs. 1: Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, näherhin zur Vermeidung von

Gesundheitsgefährdungen sowie unzumutbaren Lärmbelästigungen ist es erforderlich, die Verwendung

von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 in oder in unmittelbarer Umgebung einer größeren

Menschenmenge (zB Versammlungen) zu verbieten.

Zu Abs. 2: In den vergangenen Jahren ist es im Zusammenhang mit Fußballsportveranstaltungen zu

zahlreichen Verletzungen und Verwaltungsübertretungen durch missbräuchliche Verwendung

pyrotechnischer Gegenstände und Sätze gekommen. Um diesbezügliche Gefahren für Leben, Gesundheit

und Sicherheit der Besucher solcher Veranstaltungen hintanzuhalten, sind Besitz und Verwendung

sämtlicher pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Nahbereich der Veranstaltungsstätte (Stadion)

verboten. In zeitlicher Hinsicht beginnt das Verbot beim ersten Besucherzustrom zur Veranstaltung und

endet nach dem Besucherabstrom von der Veranstaltung. Hat der Bürgermeister eine Verordnung nach

§ 38 Abs. 1 erlassen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf den Austragungsort eines Fußballspieles

erstreckt, ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 an diesem Ort

(Stadion) nur in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Fußballsportveranstaltung verboten;

finden hingegen keine oder andere Veranstaltungen (beispielsweise Leichtathletikbewerbe oder

Popkonzerte) an diesem Ort (Stadion) statt, ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der

Kategorie F2 nach Maßgabe der Verordnung des Bürgermeisters erlaubt.

Zu Abs. 3: Es soll möglich sein, unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen bei Wettbewerben, die

von nationaler oder internationaler Bedeutung sind (zB Spiel der UEFA Champions League, WM- oder

EM-Match, Wiener Derby oder sonstige medien- oder publikumswirksame Veranstaltungen), die

Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze durch den Veranstalter bzw. von diesen

(rechtsgeschäftlich) beauftragten Verantwortlichen (zB einem Pyrotechnikunternehmen) zu erlauben. Die

Behörde hat je nach verwendeter Kategorie(n) die Voraussetzungen insbesondere der §§ 15 und 16 oder

des § 28 Abs. 1 und 2 sowie das Vorliegen möglicher Gefährdungen von Leben, Gesundheit und

Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbarer Lärmbelästigungen zu

prüfen. Da in jedem Fall gewährleistet sein muss, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und

Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen

vermieden werden, wird eine Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze im Bereich der

Zuschauerränge (Tribüne) oder sonstiger Publikumsbereiche nicht bewilligt werden können.

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Macht das Flutlicht an!

Da in jedem Fall gewährleistet sein muss, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden, wird eine Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze im Bereich der Zuschauerränge (Tribüne) oder sonstiger Publikumsbereiche nicht bewilligt werden können.

:lol: Welche Irren sitzen denn da bitte an den Hebeln der Macht?

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Im ASB-Olymp

also:

erstens: danke für die quelle. gut gemacht, burschen.: thumbsup:

zweitens: Das Ministerium entschied sich also, den gebrauch von Pyrotechnika in die hände von Leuten zu geben, die sich mit sowas auskennen. bedanken dürfen sich diejenigen, die jetzt darüber jammern, bei den idioten, die sich mit Böllern "beliebt" gemacht haben. (vergleiche johndoes posting mit der erklärung zu 39, Abs 1.) warum die klassifizeirungsmäßig da rein fallen, weiß ich nicht, aber bitte.

drittens: die ungleichbehandlung von skisport und fußball-veranstaltungen lehne ich ebenso wie jeder normal denkende mensch ab, da gibts kein diskutieren (ich schätze mal, da hat jemand ganz bestimmter seinen einfluss geltend gemacht, das kann man auch daran erkennen, dass sich genau dieser punkt zum ursprünglichen entwurf geändert hat.)

viertens: nachdem sich dazu noch niemand geäußert hat: mir ist noch nicht begreiflich, wieso sich das innenministerium mit jemandem aus der fanszene zusammen setzen soll, wie hier

[...]übt sich der Gesetzgeber wohl lieber in Populismus, als den Rat von Leuten, die sich auskennen, einzuholen.

gefordert wird.

ich darf noch anmerken, dass das letzte pyrotechnikgesetz auch an sich einfach schon steinalt war.

ich versteh, dass es einen nicht freut, wenn einem das spielzeug weggenommen wird, während es jemand anderer behalten darf. aber das ernsthaft jeder x-beliebige mit einer bengale rumlaufen darf kann auch nicht euer ernst sein, oder? der gesetzgeber ist eben dafür verantwortlich, dass nichts passiert und nicht erst nachher anlassgesetzgebung zu betreiben, wenn einmal was passiert ist.

Ich freu mich auf die antworten :)

bearbeitet von zerenato

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Macht das Flutlicht an!

pyrotechnik beinhaltet auch knallkörper, oder?

My bad. :madmax: Hatte mich bei dem Thema schon zu sehr auf Bengalen eingeschränkt, über Böller herrscht ja sowieso keine Diskussion...
aber das ernsthaft jeder x-beliebige mit einer bengale rumlaufen darf kann auch nicht euer ernst sein, oder? der gesetzgeber ist eben dafür verantwortlich, dass nichts passiert und nicht erst nachher anlassgesetzgebung zu betreiben, wenn einmal was passiert ist.
Ohne mich explizit damit auseinandergesetzt zu haben, bin ich doch der Meinung, dass bei einem Zwischenfall die zivilrechtliche Verfolgung durch den Körperverletzungsparagraphen ohnehin bereits gegeben ist. Was hier und jetzt folgt benötigt logischerweise keine Anlassgesetzgebung, sondern greift mMn in einen Bereich der überspitzt gesagt, die Mündigkeit des Bürgers per se anzweifelt. bearbeitet von Auswärtsspiel

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