Dietrich Mateschitz verklagt UR


Schillerfoto.at

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Harry Wijnvoord Fußballgott
Mateschitz wird mit seiner klage wohl nicht durchkommen.

Ich hab mal gehört, dass es sogar ein gesetz gibt, dass z.b. am fußballplatz beleidgung und rufschädigung erlaubt sind...

Mord und Totschlag auch?

Also sowas hab ich noch nei gehört...

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what's the chapel of mine
Also sowas hab ich noch nei gehört...

dann mach dich mal schlau - es handelt sich nämlich hier um das "rufschädigungs- und beleidigungsermächtigungsgesetz (rbeg)".

§1.

(1) rufschädigungs- und beleidigungsberechtigt sind nur natürliche personen.

(2) unbeschränkt rufschädigungs- und beleidigungsberechtigt sind jene natürlichen personen, die im inland ein bundesliga-abonnement oder ihren gewöhnlichen aufenthalt in einem fussballstadion haben.

(3) beschränkt rufschädigungs- und beleidigungsberechtigt sind jene natürlichen personen, die im inland weder ein bundesliga-abonnement noch ihren gewöhnlichen aufenthalt in einem fussballstadion haben. die beschränkte rufschädigungs- und beleidigungsberechtigung erstreckt sich nur auf die in §5 aufgezählten diffamierungen.

(4) auf antrag werden auch fans von fussballvereinen aus mitgliedsstaaten der uefa oder eines staates, auf den das fair play-abkommen der fifa anwendbar ist, als unbeschränkt rufschädigungs- und beleidigungsberechtigt behandelt, die im inland weder ein bundesliga-abonnement noch ihren gewöhnlichen aufenthalt in einem fussballstadion haben, soweit sie diffamierungen im sinne des §5 dieses gesetzes begehen. dies gilt nur, wenn im kalenderjahr mindestens 90% der fäkalausdrücke auf spielstätten der ersten fünf österreichischen leistungsstufen entfallen oder der strafrahmen für die nicht dem österreichischen strafrecht unterliegenden diffamierungen nicht mehr als euro 6.975,- beträgt. [...] die höhe der nicht dem österreichischen strafrecht unterliegenden diffamierungen ist durch eine bescheinigung der ausländischen verwaltungsbehörden nachzuweisen.

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I'll be back!
(3) beschränkt rufschädigungs- und beleidigungsberechtigt sind jene natürlichen personen, die im inland weder ein bundesliga-abonnement noch ihren gewöhnlichen aufenthalt in einem fussballstadion haben. die beschränkte rufschädigungs- und beleidigungsberechtigung erstreckt sich nur auf die in §5 aufgezählten diffamierungen.

wenn ich z.b. nur etwa 5-12 bundesligaspiele im jahr besuche bin ich dann beschränkt rufschädigungs- und beleidigungsberechtigt? ich wohn ausserdem auch nicht in einem stadion. :D

(4) auf antrag werden auch fans von fussballvereinen aus mitgliedsstaaten der uefa oder eines staates, auf den das fair play-abkommen der fifa anwendbar ist, als unbeschränkt rufschädigungs- und beleidigungsberechtigt behandelt, die im inland weder ein bundesliga-abonnement noch ihren gewöhnlichen aufenthalt in einem fussballstadion haben, soweit sie diffamierungen im sinne des §5 dieses gesetzes begehen. dies gilt nur, wenn im kalenderjahr mindestens 90% der fäkalausdrücke auf spielstätten der ersten fünf österreichischen leistungsstufen entfallen oder der strafrahmen für die nicht dem österreichischen strafrecht unterliegenden diffamierungen nicht mehr als euro 6.975,- beträgt. [...] die höhe der nicht dem österreichischen strafrecht unterliegenden diffamierungen ist durch eine bescheinigung der ausländischen verwaltungsbehörden nachzuweisen.

... mind 90% der fäkalausdrücke ... wer überprüft denn sowas bzw. kann das machen? :hää?deppat?: mann wer formuliert solche gesetze? :aaarrrggghhh: ich glaub österreich steht nicht mehr lang! paragrafendschungel olé! :hammer: ich glaub da würden sich im streitfall wohl auch die anwälte ordentlich herumplagen. mmn dürfte das de facto totes recht sein, es sein ein kasperl wie dm kommt drauf jemanden verklagen zu müssen. :nervoes::nein::eek:

bearbeitet von Renne

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Wien nur du allein!

Das "Stadionverbot" hat nur indirekt was mit den Spruchbändern zu tun. Beim Versuch die Spruchbänder in den Sektor zu bekommen wurde ein Fanbetreuer angegriffen, was auch immer man darunter verstehen möchte.

Mateschitz, Bundesliga oder sonst wer hat damit überhaupt nix zu tun, das geht von der Polizei aus.

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Die Nr. 1 in Wien sind wir!
dann mach dich mal schlau - es handelt sich nämlich hier um das "rufschädigungs- und beleidigungsermächtigungsgesetz (rbeg)".
§1.

(1) rufschädigungs- und beleidigungsberechtigt sind nur natürliche personen.

(2) unbeschränkt rufschädigungs- und beleidigungsberechtigt sind jene natürlichen personen, die im inland ein bundesliga-abonnement oder ihren gewöhnlichen aufenthalt in einem fussballstadion haben.

(3) beschränkt rufschädigungs- und beleidigungsberechtigt sind jene natürlichen personen, die im inland weder ein bundesliga-abonnement noch ihren gewöhnlichen aufenthalt in einem fussballstadion haben. die beschränkte rufschädigungs- und beleidigungsberechtigung erstreckt sich nur auf die in §5 aufgezählten diffamierungen.

(4) auf antrag werden auch fans von fussballvereinen aus mitgliedsstaaten der uefa oder eines staates, auf den das fair play-abkommen der fifa anwendbar ist, als unbeschränkt rufschädigungs- und beleidigungsberechtigt behandelt, die im inland weder ein bundesliga-abonnement noch ihren gewöhnlichen aufenthalt in einem fussballstadion haben, soweit sie diffamierungen im sinne des §5 dieses gesetzes begehen. dies gilt nur, wenn im kalenderjahr mindestens 90% der fäkalausdrücke auf spielstätten der ersten fünf österreichischen leistungsstufen entfallen oder der strafrahmen für die nicht dem österreichischen strafrecht unterliegenden diffamierungen nicht mehr als euro 6.975,- beträgt. [...] die höhe der nicht dem österreichischen strafrecht unterliegenden diffamierungen ist durch eine bescheinigung der ausländischen verwaltungsbehörden nachzuweisen.

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Mich würd nämlich auch §5 interessieren...

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Ergänzungsspieler
dann mach dich mal schlau - es handelt sich nämlich hier um das "rufschädigungs- und beleidigungsermächtigungsgesetz (rbeg)".
§1.

(1) rufschädigungs- und beleidigungsberechtigt sind nur natürliche personen.

(2) unbeschränkt rufschädigungs- und beleidigungsberechtigt sind jene natürlichen personen, die im inland ein bundesliga-abonnement oder ihren gewöhnlichen aufenthalt in einem fussballstadion haben.

(3) beschränkt rufschädigungs- und beleidigungsberechtigt sind jene natürlichen personen, die im inland weder ein bundesliga-abonnement noch ihren gewöhnlichen aufenthalt in einem fussballstadion haben. die beschränkte rufschädigungs- und beleidigungsberechtigung erstreckt sich nur auf die in §5 aufgezählten diffamierungen.

(4) auf antrag werden auch fans von fussballvereinen aus mitgliedsstaaten der uefa oder eines staates, auf den das fair play-abkommen der fifa anwendbar ist, als unbeschränkt rufschädigungs- und beleidigungsberechtigt behandelt, die im inland weder ein bundesliga-abonnement noch ihren gewöhnlichen aufenthalt in einem fussballstadion haben, soweit sie diffamierungen im sinne des §5 dieses gesetzes begehen. dies gilt nur, wenn im kalenderjahr mindestens 90% der fäkalausdrücke auf spielstätten der ersten fünf österreichischen leistungsstufen entfallen oder der strafrahmen für die nicht dem österreichischen strafrecht unterliegenden diffamierungen nicht mehr als euro 6.975,- beträgt. [...] die höhe der nicht dem österreichischen strafrecht unterliegenden diffamierungen ist durch eine bescheinigung der ausländischen verwaltungsbehörden nachzuweisen.

ähhhm das is aber nicht ernst gemeint oder?? :eek:

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Baba und foi net
dann mach dich mal schlau - es handelt sich nämlich hier um das "rufschädigungs- und beleidigungsermächtigungsgesetz (rbeg)".
§1.

(1) rufschädigungs- und beleidigungsberechtigt sind nur natürliche personen.

(2) unbeschränkt rufschädigungs- und beleidigungsberechtigt sind jene natürlichen personen, die im inland ein bundesliga-abonnement oder ihren gewöhnlichen aufenthalt in einem fussballstadion haben.

(3) beschränkt rufschädigungs- und beleidigungsberechtigt sind jene natürlichen personen, die im inland weder ein bundesliga-abonnement noch ihren gewöhnlichen aufenthalt in einem fussballstadion haben. die beschränkte rufschädigungs- und beleidigungsberechtigung erstreckt sich nur auf die in §5 aufgezählten diffamierungen.

(4) auf antrag werden auch fans von fussballvereinen aus mitgliedsstaaten der uefa oder eines staates, auf den das fair play-abkommen der fifa anwendbar ist, als unbeschränkt rufschädigungs- und beleidigungsberechtigt behandelt, die im inland weder ein bundesliga-abonnement noch ihren gewöhnlichen aufenthalt in einem fussballstadion haben, soweit sie diffamierungen im sinne des §5 dieses gesetzes begehen. dies gilt nur, wenn im kalenderjahr mindestens 90% der fäkalausdrücke auf spielstätten der ersten fünf österreichischen leistungsstufen entfallen oder der strafrahmen für die nicht dem österreichischen strafrecht unterliegenden diffamierungen nicht mehr als euro 6.975,- beträgt. [...] die höhe der nicht dem österreichischen strafrecht unterliegenden diffamierungen ist durch eine bescheinigung der ausländischen verwaltungsbehörden nachzuweisen.

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www.ris.bka.gv.at

dort findest du jedes gesetz

gwg

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Die Nr. 1 in Wien sind wir!
dann mach dich mal schlau - es handelt sich nämlich hier um das "rufschädigungs- und beleidigungsermächtigungsgesetz (rbeg)".
§1.

(1) rufschädigungs- und beleidigungsberechtigt sind nur natürliche personen.

(2) unbeschränkt rufschädigungs- und beleidigungsberechtigt sind jene natürlichen personen, die im inland ein bundesliga-abonnement oder ihren gewöhnlichen aufenthalt in einem fussballstadion haben.

(3) beschränkt rufschädigungs- und beleidigungsberechtigt sind jene natürlichen personen, die im inland weder ein bundesliga-abonnement noch ihren gewöhnlichen aufenthalt in einem fussballstadion haben. die beschränkte rufschädigungs- und beleidigungsberechtigung erstreckt sich nur auf die in §5 aufgezählten diffamierungen.

(4) auf antrag werden auch fans von fussballvereinen aus mitgliedsstaaten der uefa oder eines staates, auf den das fair play-abkommen der fifa anwendbar ist, als unbeschränkt rufschädigungs- und beleidigungsberechtigt behandelt, die im inland weder ein bundesliga-abonnement noch ihren gewöhnlichen aufenthalt in einem fussballstadion haben, soweit sie diffamierungen im sinne des §5 dieses gesetzes begehen. dies gilt nur, wenn im kalenderjahr mindestens 90% der fäkalausdrücke auf spielstätten der ersten fünf österreichischen leistungsstufen entfallen oder der strafrahmen für die nicht dem österreichischen strafrecht unterliegenden diffamierungen nicht mehr als euro 6.975,- beträgt. [...] die höhe der nicht dem österreichischen strafrecht unterliegenden diffamierungen ist durch eine bescheinigung der ausländischen verwaltungsbehörden nachzuweisen.

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www.ris.bka.gv.at

dort findest du jedes gesetz

gwg

Allerdings ist es da schwer was zu finden, weil die Homepage keine SuFu hat und die Google-Suche mit site://www.ris.bka.gv.at funkt auch ned richtig: er findet nicht mal was, wenn man nach rufschädigung sucht...

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Allerdings ist es da schwer was zu finden, weil die Homepage keine SuFu hat und die Google-Suche mit site://www.ris.bka.gv.at funkt auch ned richtig: er findet nicht mal was, wenn man nach rufschädigung sucht...

Nochmals der Hint: Du würdest dort ohnehin kein "rbeg" finden... :winke:

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