CaoCao Bunter Hund im ASB Geschrieben 25. April (bearbeitet) Neu bei BB, Inselergänzung und Palmen gibts auch bearbeitet 25. April von CaoCao 1 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
dialsquare clock is ticking Geschrieben 25. April Hat sich das mit den Minifiguren jetzt gerichtlich geklärt, weil sich immer mehr Hersteller trauen? 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
bobby the cat ...can't escape the moon Geschrieben 26. April (bearbeitet) dialsquare schrieb vor 13 Stunden: Hat sich das mit den Minifiguren jetzt gerichtlich geklärt, weil sich immer mehr Hersteller trauen? Gerichte haben festgestellt, wie und in welchen Details sich die Minifiguren von den Lego Minifiguren unterscheiden müssen, damit Lego diese nicht mehr verklagen kann und der Lego 3D-Marke/Designschutz/Geschmacksmuster nicht verletzt wird. Auf Basis dieser Entscheidungen werden nun von verschiedenen Herstellern eigene Minifiguren entwickelt. Eine detailiertere Recherche findest du hier im Spoiler: Spoiler Die rechtliche Schutzfähigkeit von Klemmbaustein-Minifiguren: Eine Analyse der aktuellen Rechtslage und strategischen Entwicklungen 1. Einleitung: Die sich wandelnde Landschaft des Schutzes für Lego-Minifiguren Die Beobachtung, dass immer mehr Hersteller Klemmbausteinsets zusammen mit eigenen, den bekannten Lego-Minifiguren ähnelnden Figuren anbieten und dass die Lego A/S (im Folgenden Lego) möglicherweise weniger häufig oder erfolgreich dagegen vorzugehen scheint als in der Vergangenheit, ist nachvollziehbar [User Query]. Die Lego-Minifigur, eingeführt 1978 , ist zweifellos ein ikonischer Bestandteil des Lego-Universums und von erheblicher kommerzieller Bedeutung für das Unternehmen. Der Schutz einer solchen dreidimensionalen Produktform stellt Unternehmen jedoch vor komplexe Herausforderungen im Bereich des geistigen Eigentums (Intellectual Property, IP). Der Schutz solcher Produkte basiert auf einem Zusammenspiel verschiedener IP-Rechte – Patente, Marken, Geschmacksmuster (Designs) und Urheberrechte – deren Anwendbarkeit und Durchsetzbarkeit je nach Rechtsordnung variieren. Eine zentrale Hürde, insbesondere im Marken- und Geschmacksmusterrecht, ist dabei die Frage der technischen Funktionalität: Formen, die ausschließlich technisch bedingt sind, genießen in der Regel keinen oder nur begrenzten Schutz, um Monopole auf technische Lösungen zu verhindern. Dieser Bericht analysiert die historische Entwicklung des Schutzes der Lego-Minifigur, beleuchtet eingehend die jüngsten Gerichtsentscheidungen auf EU-Ebene, die für das Verständnis der aktuellen Situation entscheidend sind, untersucht die Rolle anderer IP-Rechte wie Geschmacksmuster und Urheberrecht, analysiert die Strategie von Lego im Umgang mit Wettbewerbern und fasst die Gründe für die veränderte Marktsituation zusammen. Ziel ist es, ein klares Bild der aktuellen Rechtslage und der dahinterliegenden Dynamiken zu zeichnen. 2. Eine Geschichte des Schutzes: Von grundlegenden Patenten zu vielschichtigen IP-Rechten Die Anfänge: Frühe Bausteine und die Minifigur Die Geschichte der Lego-Bausteine beginnt nicht im luftleeren Raum. Die frühen Lego-Steine basierten auf den "Kiddicraft Self-Locking Building Bricks", die bereits in den 1940er Jahren von Hilary Page in Großbritannien patentiert wurden. Lego übernahm dieses Konzept und entwickelte es weiter, insbesondere durch die Einführung der Röhrchen an der Unterseite für eine verbesserte Klemmwirkung, was 1958 zu einem dänischen Patent führte. Die heute bekannte Minifigur wurde erst 1978 eingeführt , um den Spielwelten mehr Leben einzuhauchen. Patentschutz und dessen Ablauf Der ursprüngliche Schutz sowohl für das grundlegende Klemmbausteinsystem als auch für frühe Designaspekte der Minifigur basierte auf Patenten. Ein wesentlicher Punkt für das Verständnis der heutigen Wettbewerbssituation ist, dass diese grundlegenden Patente zeitlich begrenzt sind (in der Regel auf 20 Jahre) und inzwischen abgelaufen sind. Die Kernpatente für die Bausteine liefen bereits in den 1980er Jahren aus , das letzte wichtige US-Patent für den Basisstein bereits 1978. Auch spezifische Patente, wie das für die Verbindung der Minifigurenbeine mit den Noppen (US 4,205,482 ), sind nicht mehr in Kraft. Dieser Patentablauf öffnete Wettbewerbern legal die Tür, Klemmbausteine herzustellen, die mit dem Lego-System kompatibel sind. Der strategische Schwenk nach Patentablauf Nach dem Auslaufen der grundlegenden Patente stand Lego vor der Herausforderung, seine Marktposition und seine ikonischen Produkte weiterhin vor Nachahmung zu schützen. Das Unternehmen verfolgte daraufhin eine Strategie, die sich auf andere Formen des geistigen Eigentums stützte, um den Schutz zu verlängern und Wettbewerber auf Abstand zu halten. Ein zentraler Versuch war die Eintragung der Form des klassischen 2x4-Bausteins als dreidimensionale Marke (3D-Marke). Diese Versuche scheiterten jedoch vor höchsten Gerichten, insbesondere in der Europäischen Union (EuGH, Rs. C-48/09 P, Urteil v. 14.09.2010 ) und auch in anderen Jurisdiktionen wie Kanada (Supreme Court 2005 ) und den USA (im Rechtsstreit mit Tyco ). Die Gerichte argumentierten übereinstimmend, dass die Form des Basissteins – insbesondere die Noppen und Röhrchen – ausschließlich dazu dient, eine technische Funktion zu erfüllen, nämlich das Verbinden der Steine. Solche rein funktionalen Formen können nach geltendem Markenrecht nicht als Marke geschützt werden, da dies zu einer unzulässigen Monopolisierung einer technischen Lösung führen würde, nachdem der Patentschutz abgelaufen ist. Dieses Scheitern etablierte ein wichtiges juristisches Prinzip, das auch für die Beurteilung der Minifigur relevant wurde: die sogenannte Funktionsgebundenheit als Ausschlussgrund im Markenrecht. Sicherung von Rechten an der Minifigur Im Gegensatz zum Basisstein verfolgte Lego bei der Minifigur von Anfang an eine mehrgleisige Schutzstrategie, die sich als widerstandsfähiger erweisen sollte: * Frühe Geschmacksmuster/Designpatente: Lego sicherte sich frühzeitig Geschmacksmuster (in den USA als "Design Patents" bezeichnet) für das Erscheinungsbild der Minifigur, wie z.B. US DES. 253,711. * 3D-Marke in der EU: Ein entscheidender Schritt war die erfolgreiche Eintragung der Form der Minifigur als dreidimensionale Unionsmarke (EUTM Nr. 50450) im Jahr 2000. Diese Marke wurde zur zentralen Waffe in späteren Auseinandersetzungen. * Geschmacksmuster/Designrechte: Neben der Marke hält Lego auch zahlreiche eingetragene Geschmacksmuster für verschiedene Aspekte und Varianten von Minifiguren. Diese schützen spezifische ästhetische Gestaltungen. * Urheberrecht: Lego argumentiert zudem, dass die Minifigur als solche eine künstlerische Schöpfung (Skulptur) darstellt und somit dem Urheberrechtsschutz unterliegt. Das Urheberrecht entsteht in vielen Ländern automatisch mit der Schöpfung und hat eine deutlich längere Schutzdauer als Patente oder Geschmacksmuster. Frühe rechtliche Auseinandersetzungen (vor BlueBrixx) Bereits vor der jüngsten Auseinandersetzung mit BlueBrixx gab es bedeutende Rechtsstreitigkeiten um Lego-kompatible Systeme und Figuren: * Lego vs. Tyco (1980er): Dieser Streit konzentrierte sich hauptsächlich auf die kompatiblen Bausteine. In den USA unterlag Lego weitgehend, da die Gerichte die Steine als funktional einstuften. In Hongkong hingegen erwirkte Lego eine einstweilige Verfügung gegen Tyco, die das Kopieren von nach 1973 entworfenen Lego-Designs unter Berufung auf das Urheberrecht untersagte. Dies verdeutlicht die unterschiedlichen Rechtslagen in verschiedenen Ländern und den frühen Einsatz des Urheberrechts durch Lego. * Lego vs. Mega Bloks (1990er-2000er): Auch hier ging es primär um die Bausteine. Gerichte in Kanada (Oberster Gerichtshof 2005) und der EU (Gericht erster Instanz 2008, EuGH 2010) bestätigten im Wesentlichen die Funktionsgebundenheit der Basissteinform und lehnten Markenschutz ab. * Lego vs. Best-Lock (2010er): Dieser Fall war besonders relevant, da Best-Lock direkt die Gültigkeit der EU-3D-Marke für die Minifigur angriff und parallel in den USA wegen Urheberrechtsverletzung verklagt wurde. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigte 2015 die Gültigkeit der 3D-Marke (Rs. T-395/14 und T-396/14). Es wies die Argumentation zurück, die Form sei rein technisch bedingt, und betonte stattdessen die menschlichen Züge als wesentliches Merkmal. Im US-Urheberrechtsverfahren gewann Lego zwar in der Sache (Verletzung festgestellt), sah sich aber mit dem Einwand der "equitable estoppel" (eine Form der Verwirkung) konfrontiert, da Lego zu lange mit der Klage gewartet hatte. Diese historischen Fälle zeigen ein klares Muster in Legos IP-Strategie: Nach dem Auslaufen oder Scheitern einer Schutzform (Patente, Baustein-Marke) weicht das Unternehmen auf andere verfügbare Rechte aus (Geschmacksmuster, Urheberrecht, Minifiguren-Marke). Die unterschiedlichen Ergebnisse in verschiedenen Ländern unterstreichen, dass Lego seine Strategie an die jeweilige Rechtsordnung anpassen muss. Der Best-Lock-Fall nahm die Argumentation des späteren BlueBrixx-Verfahrens vorweg und zeigte gleichzeitig potenzielle Schwachstellen in Legos Durchsetzungsstrategie auf, wie die Verwirkung durch Zuwarten. Legos Vorgehen ist somit keine starre Linie, sondern eine flexible Anpassung an die rechtlichen Rahmenbedingungen und die spezifischen Umstände des Einzelfalls, wobei je nach Markt und Rechtslage unterschiedliche IP-Rechte strategisch eingesetzt werden. 3. Die EU-3D-Marke: Legos Minifigur erneut auf dem Prüfstand Das Kernstück des Schutzes Die als dreidimensionale Unionsmarke (EUTM Nr. 50450) eingetragene Form der Minifigur stellt ein zentrales Element in Legos Schutzstrategie dar. Sie gewährt Schutz für die spezifische äußere Gestaltung der Figur in der gesamten Europäischen Union. Die BlueBrixx-Herausforderung (2020-2023) Im Jahr 2020 stellte die BB Services GmbH, die unter anderem die Marke BlueBrixx betreibt, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser 3D-Marke. Die Argumentation von BlueBrixx stützte sich, ähnlich wie zuvor bei Best-Lock , auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i und ii der Unionsmarkenverordnung (UMV). BlueBrixx machte geltend, die Form der Minifigur bestehe ausschließlich aus der durch die Art der Ware selbst bedingten Form (i) bzw. aus der Form, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist (ii). Konkret wurde argumentiert, dass die Form notwendig sei, um die Figur mit anderen Bausteinen verbinden zu können. Entscheidungen des EUIPO Sowohl die Nichtigkeitsabteilung als auch die Beschwerdekammer des EUIPO wiesen den Antrag von BlueBrixx zurück und bestätigten die Gültigkeit der Marke. Die Beschwerdekammer argumentierte zunächst, dass die Marke wesentliche Merkmale aufweise, die dekorativer oder fantasievoller Natur seien und nicht rein funktional bedingt wären. Daher sei der Nichtigkeitsgrund nach Art. 7(1)(e) UMV nicht gegeben. Vertiefung: Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union (EuG) (T-297/22 & T-298/22, Dez. 2023) Die Entscheidung des EuG vom 6. Dezember 2023 ist für die aktuelle Rechtslage von entscheidender Bedeutung. * Ergebnis: Das EuG wies die Klage von BlueBrixx ab und bestätigte die Gültigkeit der 3D-Unionsmarke für die Lego-Minifigur. Lego behält somit diesen wichtigen Schutzrechtstitel. * Korrekturen des EuG an der Begründung der Beschwerdekammer: Obwohl das EuG im Ergebnis der Beschwerdekammer folgte, korrigierte es deren Begründung in wesentlichen Punkten : * Doppelnatur der Ware: Das Gericht stellte klar, dass die Minifigur eine Doppelnatur besitzt. Sie ist einerseits eine „Spielfigur“ mit menschlichen Zügen (nicht-technischer Zweck: Spielen) und andererseits eine „Steckfigur“ (interlocking building figure), die mit anderen Bausteinen kompatibel ist und somit einen technischen Zweck (Zusammenbau, Modularität) erfüllt. Die Beschwerdekammer hatte diesen technischen Aspekt nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend gewürdigt. * Wesentliche technische Merkmale: Das EuG stimmte BlueBrixx darin zu, dass die Beschwerdekammer fälschlicherweise bestimmte technische Merkmale nicht als wesentlich für die Figur anerkannt hatte. Dazu gehören explizit: der Noppen auf dem Kopf, die hakenförmigen Hände und die Aussparungen an der Rückseite der Beine und unter den Füßen. Diese Merkmale sind wesentlich für die technische Funktion des Zusammensteckens und die Kompatibilität mit dem Lego-System. * Die Kernbegründung für die Aufrechterhaltung der Marke: Trotz der Anerkennung dieser wesentlichen technischen Merkmale hielt das EuG die Marke für gültig. Der entscheidende Grund liegt darin, dass die Form der Minifigur nicht ausschließlich aus funktionalen Elementen besteht : * Wesentliche nicht-funktionale Merkmale: Das Gericht identifizierte eine Reihe anderer wesentlicher Merkmale, die primär ästhetischer, dekorativer oder fantasievoller Natur sind und nicht durch die technische Funktion diktiert werden. Dazu zählen insbesondere: die spezifische zylindrische Kopfform („Fassform“ ), die trapezförmige Rumpfform sowie die spezifischen Formen und Proportionen von Armen und Beinen. Das Gericht betonte, dass es für die Gestaltung dieser Elemente einen erheblichen Gestaltungsspielraum gibt. * Der „Ausschließlichkeits“-Test: Nach Art. 7(1)(e) UMV ist eine Formmarke nur dann von der Eintragung ausgeschlossen (bzw. für nichtig zu erklären), wenn sie ausschließlich aus der Form besteht, die durch die Art der Ware bedingt ist, oder ausschließlich aus der Form, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Da bei der Lego-Minifigur wesentliche nicht-funktionale Gestaltungsmerkmale vorhanden sind, ist dieser Ausschließlichkeitstest nicht erfüllt. Die Marke ist daher gültig. Implikationen: Was die Marke schützt – und was nicht Die Entscheidung des EuG hat weitreichende Konsequenzen für den Markt: * Schutz bestätigt: Lego behält den Markenschutz für das spezifische ästhetische Gesamterscheinungsbild seiner Minifigur in der EU. Direkte Kopien dieser geschützten Form sind rechtswidrig. * Grenzen definiert: Der Schutz erstreckt sich jedoch nicht auf die rein funktionalen Elemente, die für das Zusammenstecken notwendig sind (Noppe am Kopf, Hakenhände, Bein-/Fußlöcher). Lego kann sich nicht auf die 3D-Marke berufen, um Wettbewerbern die Verwendung dieser spezifischen funktionalen Merkmale zu untersagen, wenn diese für die Kompatibilität erforderlich sind. * Der „Fahrplan“ für Wettbewerber: Das Urteil schafft Klarheit darüber, dass Wettbewerber grundsätzlich Figuren herstellen dürfen, die mit dem Lego-System kompatibel sind. Sie müssen jedoch die nicht-funktionalen, ästhetischen Aspekte (Kopfform, Körperproportionen, Gliedmaßenformen etc.) ausreichend verändern, um einen anderen ästhetischen Gesamteindruck als die geschützte Lego-Figur zu erzeugen. Sie dürfen keine 1:1-Kopien der geschützten Form sein. Die folgende Tabelle fasst die Analyse der Merkmale durch das EuG zusammen: | Merkmal | Status (Wesentlich/Nicht Wesentlich) | Primäre Natur (Technisch/Funktional vs. Nicht-Technisch/Ästhetisch) | Schutzfähigkeit unter 3D-Marke | |---|---|---|---| | Noppe auf dem Kopf | Wesentlich | Technisch/Funktional | Nicht geschützt | | Hakenförmige Hände | Wesentlich | Technisch/Funktional | Nicht geschützt | | Aussparungen/Löcher in Beinen/Füßen | Wesentlich | Technisch/Funktional | Nicht geschützt | | Spezifische zylindrische Kopfform ("Fassform") | Wesentlich | Nicht-Technisch/Ästhetisch | Geschützt | | Spezifische trapezförmige Rumpfform | Wesentlich | Nicht-Technisch/Ästhetisch | Geschützt | | Spezifische Form der Arme | Wesentlich | Nicht-Technisch/Ästhetisch | Geschützt | | Spezifische Form der Beine | Wesentlich | Nicht-Technisch/Ästhetisch | Geschützt | | Gesamte Proportionen/kompakte Form | Wesentlich | Nicht-Technisch/Ästhetisch | Geschützt | Quelle: Basierend auf EuG, Urteil v. 6.12.2023, Rs. T-297/22 Die Entscheidung des EuG stellt einen sorgfältigen Balanceakt dar. Sie schützt Legos Investition in das spezifische Design seiner ikonischen Figur und verhindert plumpe Nachahmungen. Gleichzeitig vermeidet sie aber, Lego ein Monopol auf das Konzept einer steckbaren Minifigur zu gewähren, und erhält somit den Wettbewerb. Diese Abwägung impliziert, dass zukünftige Streitigkeiten sich wahrscheinlich auf den Grad der Ähnlichkeit bei den nicht-funktionalen Elementen konzentrieren werden – eine Grauzone, in der Rechtsstreitigkeiten komplex und ergebnisoffen sind. Diese Unsicherheit könnte Legos Durchsetzungsstrategie beeinflussen und dazu führen, dass das Unternehmen sich im Rahmen des Markenrechts eher auf die Verfolgung eindeutiger Kopien konzentriert und für Grenzfälle möglicherweise andere Rechtsinstrumente (wie Urheber- oder Geschmacksmusterrecht) nutzt oder den Fokus stärker auf die Vertriebswege (Händler, Zoll) legt. 4. Jenseits von Marken: Die Rolle von Geschmacksmuster- und Urheberrecht Legos Schutzstrategie für die Minifigur beschränkt sich nicht auf das Markenrecht. Zwei weitere wichtige Säulen sind das Geschmacksmusterrecht (Designrecht) und das Urheberrecht. Geschmacksmusterschutz (Designschutz) in der EU Das Geschmacksmusterrecht schützt die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst ergibt. Voraussetzung für den Schutz sind Neuheit und Eigenart. Eigenart liegt vor, wenn sich der Gesamteindruck des Geschmacksmusters von bereits bekannten Designs unterscheidet. Lego hat in der Vergangenheit auch versucht, einzelne Bausteine als Geschmacksmuster schützen zu lassen, was ebenfalls zu Rechtsstreitigkeiten führte. In den vielbeachteten Fällen T-515/19 und T-537/22 ging es um das Design eines spezifischen flachen Lego-Steins (einer Fliese). Obwohl das EUIPO den Schutz zunächst wegen technischer Bedingtheit ablehnte, hob das EuG diese Entscheidungen auf und bestätigte die Schutzfähigkeit des Designs. Eine entscheidende Rolle spielte dabei die Ausnahmeregelung für modulare Systeme in Artikel 8 Absatz 3 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV). Diese besagt, dass der Schutz für technisch vorgegebene Verbindungselemente („must-fit“-Teile, Art. 8 Abs. 2 GGV) nicht ausgeschlossen ist, wenn diese Teil eines modularen Systems sind, die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen und dem Zweck dienen, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb dieses Systems zu ermöglichen. Das EuG befand, dass nicht alle Merkmale des geschützten Steins (hier: die glatte Oberfläche) eine technische Funktion erfüllten und die Voraussetzungen der Ausnahme für modulare Systeme gegeben seien. Diese Argumentation ist hochrelevant für viele Lego-Elemente, potenziell auch für bestimmte gestalterische Aspekte von Minifiguren, die über die reine Form der 3D-Marke hinausgehen. Lego verfügt über eine Vielzahl eingetragener Geschmacksmuster für unterschiedliche Bausteine und Minifiguren. Urheberrechtlicher Schutz: Eine starke Alternative/Ergänzung Das Urheberrecht schützt originelle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Lego argumentiert erfolgreich, dass seine Minifiguren als Werke der angewandten Kunst oder Skulpturen urheberrechtlich geschützt sind. Der Urheberrechtsschutz entsteht in vielen Ländern automatisch mit der Schöpfung des Werkes und hat eine sehr lange Schutzdauer (oft 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers), die die Schutzdauer von Patenten und Geschmacksmustern (max. 25 Jahre in der EU) bei weitem übersteigt. Ein wesentlicher Vorteil des Urheberrechts in diesem Kontext ist, dass die Prüfung einer Verletzung sich oft auf den ästhetischen Gesamteindruck und die „künstlerische“ Ähnlichkeit konzentriert („substantial similarity“ im US-Recht). Damit können die strengen Ausschlussgründe wegen technischer Funktionalität, die im Marken- und Geschmacksmusterrecht eine große Rolle spielen, potenziell umgangen werden. Lego hat das Urheberrecht in den letzten Jahren zunehmend erfolgreich eingesetzt, insbesondere gegen Hersteller von Fälschungen und direkten Kopien: * China vs. Lepin und andere: In China konnte Lego mehrere bedeutende zivil- und strafrechtliche Verfahren gewinnen. Diese führten zur Schließung von Fabriken, zu Haftstrafen für die Verantwortlichen und zu hohen Geldstrafen wegen der Kopie von Lego-Sets, Minifiguren und Verpackungen. In den Gerichtsentscheidungen wird das Kopieren der Minifiguren explizit als Teil der Rechtsverletzung genannt. Ein Fall führte zu einer Rekordstrafe von 600 Millionen RMB (ca. 77 Mio. EUR) und neunjähriger Haftstrafe. * USA vs. Zuru: Der US Federal Circuit bestätigte eine einstweilige Verfügung gegen die Minifiguren-Kopien von Zuru aufgrund von Urheberrechtsverletzung. Maßgeblich war der Test der „substantial similarity“ (wesentliche Ähnlichkeit). Das Gericht verglich dabei die tatsächlichen Figuren miteinander. * USA vs. Lakeshore Learning Materials: Lego reichte Klage wegen Urheberrechts- und Markenverletzung aufgrund ähnlicher Figuren ein. * Historische Fälle: Bereits im frühen Fall gegen Tyco in Hongkong spielte das Urheberrecht eine Rolle. Die IP-Strategie von Lego stützt sich somit nicht allein auf die 3D-Marke. Geschmacksmuster bieten Schutz für spezifische neue Gestaltungselemente, während das Urheberrecht einen breiteren und länger andauernden Schutz gegen das Kopieren der künstlerischen Ausdrucksform der Minifigur bietet, der sich besonders gegen Fälschungen als wirksam erwiesen hat. Dies legt nahe, dass Wettbewerber, selbst wenn sie die Grenzen der 3D-Marke geschickt umschiffen, immer noch erhebliche rechtliche Risiken aus dem Geschmacksmuster- und insbesondere dem Urheberrecht eingehen, falls ihre Figuren als „wesentlich ähnliche“ künstlerische Kopien eingestuft werden. Es ist plausibel anzunehmen, dass Lego seinen strategischen Fokus möglicherweise stärker auf die Durchsetzung von Urheberrechten verlagert hat, besonders in Rechtsordnungen wie China und den USA, wo dieses Instrument sich als sehr effektiv erwiesen hat. Dies könnte eine Erklärung dafür sein, warum rechtliche Schritte, die sich ausschließlich auf die EU-3D-Marke gegen differenzierte Wettbewerber stützen, seltener erscheinen mögen – Lego wählt möglicherweise gezielt andere rechtliche Schlachtfelder oder Instrumente. 5. Legos Durchsetzungsstrategie: Evolution oder Konsistenz? Entgegen dem Eindruck einer nachlassenden Aktivität setzt Lego seine Rechte weiterhin aktiv durch, wenn auch möglicherweise mit einer angepassten Strategie. Anzeichen fortlaufender Rechtsdurchsetzung * Klagen gegen Händler und Distributoren: Lego verklagt regelmäßig Händler, die Sets von Wettbewerbern mit vermeintlich rechtsverletzenden Minifiguren anbieten. Ein bekanntes Beispiel ist die Klage gegen die Steingemachtes GmbH in Deutschland wegen des Verkaufs von QMan-Sets. Solche Klagen stützen sich oft auf die 3D-Marke und argumentieren mit Verwechslungsgefahr oder unlauterer Ausnutzung der Markenbekanntheit. Sie können zu Verkaufsverboten, Vernichtungsanordnungen für Lagerbestände und Schadensersatzforderungen führen. * Grenzbeschlagnahmen: Lego nutzt aktiv die Möglichkeit der Grenzbeschlagnahme durch Zollbehörden, um den Import von rechtsverletzenden Produkten bereits an der EU-Außengrenze zu stoppen. Dies trifft Händler oft empfindlich, da sie die Ware nicht erhalten. * Abmahnungen: Der Versand von Abmahnungen (Cease and Desist Letters) bei vermuteten Rechtsverletzungen ist gängige Praxis. * Kontrolle von Customizing/Drittbedruckung: Lego geht auch gegen die nicht autorisierte Verwendung seiner Minifiguren vor, wenn diese mit Logos oder Markenzeichen Dritter bedruckt werden. Argumentiert wird hierbei mit einer möglichen Verwässerung der eigenen Marke und der Verletzung der Rechte des Dritten, dessen Logo verwendet wird. Lego betont dabei oft, dass es rechtlich verpflichtet sei, seine Marke aktiv zu verteidigen, um sie nicht zu verlieren („use it or lose it“-Prinzip im weiteren Sinne). Analyse möglicher strategischer Anpassungen Die Art und Weise der Rechtsdurchsetzung könnte sich jedoch gewandelt haben: * Fokus auf eindeutige Rechtsverletzungen? Es ist denkbar, dass Lego seine Ressourcen stärker auf die Bekämpfung von eindeutigen Fälschungen (wie Lepin ) und direkten Kopien (wie Zuru ) konzentriert, anstatt jeden Wettbewerber mit lediglich ähnlichen Figuren zu verfolgen. Die durch das EuG-Urteil geschaffene Klarheit über die Grenzen des Markenschutzes könnte diese Priorisierung begünstigen. * Angriff auf Vertriebskanäle? Klagen gegen Distributoren und der Einsatz von Grenzbeschlagnahmen könnten als effizientere Methode angesehen werden, den Markt für rechtsverletzende Waren zu stören, als zahlreiche, oft internationale Hersteller direkt zu verklagen. * Strategischer Einsatz verschiedener IP-Rechte: Wie in Abschnitt 4 dargelegt, scheint Lego das jeweils am besten geeignete Rechtsinstrument (Marke, Geschmacksmuster, Urheberrecht) für die spezifische Verletzung und die jeweilige Rechtsordnung auszuwählen. * Markenschutz jenseits von Rechtsstreitigkeiten: Lego investiert massiv in den Aufbau und die Pflege seiner Marke. Hohe Produktqualität, ein positives Image, strategische Lizenzpartnerschaften mit populären Franchises (wie Star Wars, Disney, Marvel etc. ) und die Einbindung der Fan-Community (z.B. über Lego Ideas ) dienen dazu, die Marke von Wettbewerbern abzugrenzen und eine hohe Kundenloyalität zu sichern. Dies reduziert indirekt die Attraktivität von Konkurrenzprodukten. Legos Strategie erscheint somit weniger als eine Reduzierung der Rechtsdurchsetzung, sondern vielmehr als ein hochentwickelter, vielschichtiger Ansatz, der sich an rechtliche Realitäten und Marktdynamiken anpasst. Das Unternehmen scheint seine Kämpfe sorgfältiger auszuwählen, das effektivste rechtliche Werkzeug für jede Situation einzusetzen und rechtliche Schritte durch starke Markenbildung und Community-Management zu ergänzen. Die Wahrnehmung von "weniger Klagen" könnte darauf zurückzuführen sein, dass weniger öffentlichkeitswirksame Markenrechtsklagen gegen differenzierte Wettbewerber in der EU nach dem BlueBrixx-Urteil geführt werden, da der rechtliche Weg hier zwar klarer, aber potenziell schwerer zu gewinnen ist, wenn der Wettbewerber die nicht-funktionalen Elemente ausreichend verändert hat. 6. Erklärung der Veränderung: Warum Wettbewerber bestehen und wachsen Die Tatsache, dass Wettbewerber trotz Legos Bemühungen weiterhin Figuren anbieten und am Markt bestehen, lässt sich durch ein Zusammenspiel mehrerer Faktoren erklären: * Rechtliche Klarheit und definierte Grenzen: Das EuG-Urteil T-297/22 hat, obwohl es Legos Marke bestätigte, entscheidende Klarheit geschaffen. Es definierte, welche Merkmale der Minifigur als funktional und damit nicht schutzfähig gelten (Kopfnoppe, Hände, Fußlöcher) und bestätigte implizit, dass Wettbewerber kompatible Figuren entwerfen dürfen, solange sie die geschützten ästhetischen Merkmale ausreichend abwandeln. Diese Klarheit reduziert das rechtliche Risiko für Wettbewerber, die sich bewusst von Legos geschütztem Design abgrenzen. * Anpassung und Innovation der Wettbewerber: Viele Wettbewerber haben auf die rechtliche Situation reagiert und entwickeln aktiv Figuren, die sich ästhetisch von der Lego-Minifigur unterscheiden, aber dennoch kompatibel sind (Namen wie Qman, Xingbao, CADA, Sluban werden in diesem Kontext genannt, wobei die individuelle Rechtskonformität jeder Figur separat zu prüfen wäre ). Sie nutzen den vom EuG bestätigten Gestaltungsspielraum. Einige Wettbewerber besetzen auch Nischen oder Themenfelder, in denen Lego weniger präsent ist, und schaffen so eigene Marktsegmente. * Die Grenzen des Schutzes geistigen Eigentums: Grundsätzlich gewähren IP-Rechte kein Monopol auf eine Produktgattung (wie steckbare Spielfiguren), sondern nur auf spezifische Ausgestaltungen (eine bestimmte Form, ein bestimmter künstlerischer Ausdruck). Nach Ablauf der Patente ist das Grundkonzept gemeinfrei. Das Marken- und Geschmacksmusterrecht schließen rein funktionale Formen explizit vom Schutz aus, um wettbewerbsschädliche Monopole auf technische Lösungen zu verhindern. Gerichte berücksichtigen auch das öffentliche Interesse an der Verfügbarkeit kompatibler Produkte und Alternativen. * Strategische Erwägungen bei Lego: * Kosten-Nutzen-Abwägung: Rechtsstreitigkeiten sind teuer und langwierig. Die Verfolgung von Grenzfällen bezüglich der Ähnlichkeit von Minifiguren allein auf Basis der 3D-Marke ist möglicherweise nicht kosteneffizient, insbesondere wenn der Wettbewerber erkennbar versucht hat, das ästhetische Design zu differenzieren. * Marktwahrnehmung: Ein übermäßig aggressives Vorgehen gegen alle Wettbewerber, auch gegen kleinere oder solche mit differenzierten Produkten, kann in der engagierten Fan-Community zu negativer Publizität führen. * Fokus auf Wachstumsmärkte/-segmente: Lego könnte seine Ressourcen strategisch eher auf die Expansion in Wachstumsmärkten (wie China ) oder neue Segmente (Digitales, Bildung ) konzentrieren, als sich ausschließlich auf den Kampf gegen etablierte Wettbewerber in gesättigten Märkten zu fokussieren. Das Fortbestehen von Wettbewerbern ist also nicht unbedingt ein Zeichen dafür, dass Lego "aufgegeben" hat. Es ist vielmehr das Ergebnis eines Rechtsrahmens, der bewusst einen Ausgleich zwischen dem Schutz geistigen Eigentums und dem freien Wettbewerb sucht, sowie der zunehmenden Professionalität von Wettbewerbern, die lernen, sich innerhalb dieses Rahmens zu bewegen. Das EuG-Urteil könnte paradoxerweise den Markt stabilisiert haben, indem es klarere Spielregeln definierte. Wettbewerber, die diese Regeln respektieren, können nun mit größerer Rechtssicherheit agieren. Legos Reaktion darauf scheint eine Anpassung hin zu einer gezielteren rechtlichen Strategie zu sein, kombiniert mit einer Stärkung der eigenen Marke und Innovationskraft. 7. Fazit: Orientierung im aktuellen Minifiguren-Markt Die rechtliche Situation rund um Lego-kompatible Minifiguren ist komplex, aber durch die jüngsten Gerichtsentscheidungen klarer geworden. Die Analyse der historischen Entwicklung, der aktuellen Rechtsprechung und der strategischen Reaktionen der Marktteilnehmer erlaubt folgende zusammenfassende Schlussfolgerungen: * Zusammenfassung des rechtlichen Rahmens: Der Schutz der Lego-Minifigur basiert auf einem Bündel von Rechten. Die grundlegenden Patente sind abgelaufen. Die zentrale EU-3D-Marke für die Form der Figur ist gültig, schützt aber nur deren spezifische ästhetische Gestaltung und nicht die für die Kompatibilität notwendigen funktionalen Elemente (Noppe, Hände, Fußlöcher). Daneben bestehen potenziell durchsetzbare Geschmacksmusterrechte für spezifische Designelemente (unter Berücksichtigung der Regeln für modulare Systeme) und ein starker Urheberrechtsschutz gegen das Kopieren der Figur als künstlerisches Werk. * Wesentliche Erkenntnisse: * Begrenzter, aber realer Schutz: Die Lego-Minifigur ist rechtlich geschützt, aber dieser Schutz ist nicht absolut. Die EU-3D-Marke verhindert direkte Kopien der ästhetischen Form, gewährt aber kein Monopol auf das Konzept einer mit Klemmbausteinen kompatiblen Figur oder auf deren funktionale Verbindungselemente. * Legale Möglichkeiten für Wettbewerber: Wettbewerber können legal Minifiguren herstellen und verkaufen, die mit Lego-Steinen kompatibel sind. Voraussetzung ist, dass sie deren nicht-funktionale Designmerkmale ausreichend verändern, um die 3D-Marke nicht zu verletzen, und dass ihre Figuren urheberrechtlich nicht als „wesentlich ähnliche“ Kopien eingestuft werden. Der Gestaltungsspielraum ist vorhanden, erfordert aber sorgfältige rechtliche Prüfung im Einzelfall. * Aktive, aber nuancierte Rechtsdurchsetzung durch Lego: Lego setzt seine IP-Rechte weiterhin aktiv durch, nutzt dabei aber verschiedene Instrumente (Marke, Geschmacksmuster, Urheberrecht, Zollmaßnahmen, Klagen gegen Händler) und verfolgt wahrscheinlich eine differenzierte Strategie. Diese zielt vermutlich stärker auf eindeutige Fälschungen und Kopien sowie auf die Unterbrechung von Vertriebswegen, während sie bei ästhetisch abweichenden Figuren möglicherweise zurückhaltender agiert oder andere rechtliche Grundlagen wählt. * Gründe für die wahrgenommene Veränderung: Die veränderte Marktsituation mit mehr sichtbaren Wettbewerbern ist wahrscheinlich auf eine Kombination aus rechtlicher Klärung (insbesondere durch das EuG-Urteil), der Anpassungsfähigkeit der Wettbewerber an diese Klarheit und einer möglichen strategischen Neuausrichtung von Lego hin zu einer gezielteren Rechtsdurchsetzung und stärkeren Markendifferenzierung zurückzuführen. * Abschließende Perspektive: Der Fall der Lego-Minifigur illustriert exemplarisch das Spannungsfeld zwischen dem Schutz geistigen Eigentums als Anreiz für Innovation und Investition einerseits und der Notwendigkeit, den Wettbewerb nicht übermäßig zu beschränken, andererseits. Die Rechtsordnungen versuchen, hier eine Balance zu finden, was besonders bei Produktformen, die sowohl funktionale als auch ästhetische Aspekte vereinen, eine Herausforderung darstellt. Der Markt für Klemmbausteine und Minifiguren bleibt dynamisch und wird weiterhin durch Innovationen, gerichtliche Interpretationen und die strategischen Entscheidungen aller Akteure geprägt werden. 1745654331910.mp4 1745654734131.mp4 Vorher haben's noch gejubelt, aber jetzt weinen sie, die Lego Minifiguren... bearbeitet 26. April von bobby the cat 1 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
bobby the cat ...can't escape the moon Geschrieben 26. April dialsquare schrieb am 6.4.2025 um 20:26 : Es ist fertig und wird gerade von der 🐙 versenkt. Generated File April 26, 2025 - 11_04AM.mp4 Eine helfende Hand versucht Schlimmeres zu verhindern... 2 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
CaoCao Bunter Hund im ASB Geschrieben Donnerstag um 19:59 Dieses Funwhole Modell taugt mir: https://www.amazon.de/gp/product/B0DYV3XVZ6/ref=ox_sc_act_title_2?smid=A92V7VXCI8HKA&psc=1 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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