In dieser Causa ergeben sich jedenfalls Fragen zur analogen Anwendung (straf)rechtlicher Grundsätze durch den Senat 1.
Bestimmtheitsgebot, Verhältnismäßigkeit, Verschuldenserfordernis, Wirksamkeitsschranke § 879 ABGB, weil privatrechtliches Rechtsinstitut,....
Der Senat 1 als Straf- und Beglaubigungsausschuss, hat unter Beachtung dieser Grundsätze zu Untersuchen und in (freiwilliger) Einstimmigkeit zu entscheiden.
Als Ertrag würde mir einleuchten, wenn der Gläubiger wirksam verzichtet. Daher meine Frage, da für mich ein Aufschub keinen wirksamen Verzicht darstellt und somit die Verbindlichkeit auszuweisen wäre.
Jedenfalls ist die Sache wenig transparent und keinesfalls hilfreich, frisches (externes) Geld zu lukrieren.
Eine Verbindlichkeit welche iRe schuldrechtlich veranlassten Verzichts ausgebucht wird, führt zu einem unternehmensrechtlich Ertrag. Bei betrieblicher Veranlassung ist sie auch ertragssteuerlich wirksam. Abweichende Steuerfestsetzungen können sich nach § 23a KStG ergeben.
Deine Gedanken sind nicht so weit hergeholt. Inside Signa gibt da doch ganz gute Einblicke.
Vermutlich ist dieser "Plan C" auch die gesellschaftsrechtliche schwierigste Lösung. Die Abspaltung von Vermögen aus einer Kapitalgesellschaft in eine neue Kapitalgesellschaft, ist ua aus Gründen des Gläubigerschutzes, eine große Herausforderung. Bin gespannt, welche Lösung hier wirklich erzielt wird.
Bezugnehmend auf Grundsätze des "Strafsenat" der ÖFBL.
" Die Arbeitsweise des Senats 1 erinnert vor dem Hintergrund des Augenmerks auf Achtung rechstaatlicher Grundsätze - wie zB der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen und insb der Möglichkeit der Akteneinsicht - stark an strafprozessuale Prinzipien" (vgl. Thomas Pillichshammer/Norbert Wess, Der "Strafsenat" der österreichischen Fußball-Bundesliga, ZWF 2021, 134).
Allerhöchsten Respekt für deine Ausführungen! Deine Gedanken dürfen dann auch als Anstoß für die weitere Aufarbeitung dienen. Es wäre wirklich ein nachhaltiges Zeichen, dich oder auch die von dir erwähnte Community, in zukünftige Projekte und Prozesse offiziell einzubinden.
Ich wünsche dir alles erdenklich Gute.
Du hast natürlich Recht und ist der Insolvenzgedanke entbehrlich. Meine Gedanken gingen eher dahin, dass ein etwaiger Käufer mit der Absicht kauft, es fast ausschließlich dem Fußball zu widmen und dafür zu erhalten. Jürgen Werner hat mit dem LASK etwas ähnliches durchgemacht, mit dem großen Unterschied, ein Stadion erst errichten zu müssen. Die Frage, ob auch Anteilseigner noch haften werden ist jedenfalls spannend. Nachdem in letzter Zeit ( ua Jürgen Werner in TuT) von Darlehen der Gesellschafter die Rede ist. Im Zusammenhang mit Eigenkapitalersatzgesetz und den besonderen Umständen der Gesellschaft möglicherweise zu beachten.
Ein Fruchtgenussrecht, als dingliches Recht, berechtigt den Fruchtnießer, eine fremde Sache ohne Einschränkungen zu gebrauchen. Somit eine durchsetzbare eigentümerähnliche Rechtsposition.
Der dargestellte Ablauf des Stadionverkaufes, ähnelt dem einer Veräußerung unter Vorbehalt des Fruchtgenusses. Die Austria wäre weiterhin wirtschaftlich Eigentümer. Der zivilrechtliche Eigentümer hätte das Eigentumsrecht am Stadion und wäre bei einer späteren Insolvenz ganz klar im Vorteil.
Meine Gegenrechnung: bei einem ablösefreien Spieler kann Handgeld, evtl. Vermittlerprovisionen dazukommen. Nach Vertragsabschluss wird der ablösefreie Spieler Gehalt bekommen, welches auch in Butterbroten ausbezahlt werden kann.