firewhoman Sekt für die Nutten - Champagner für uns! Geschrieben 29. Juli Nach einer langen Nacht am Wochenende, in der ich mit der Feuerwehr mehrere Keller ausgepumpt und leergesaugt habe, möchte ich meine Erfahrungen mit euch teilen und euch Hausbesitzern und besonders -bauern (weil die können noch was planen und ändern) ein paar Sachen ans Herz legen: 1. Rechnet immer damit, dass es im Keller mal schwimmt. Vielleicht rinnt die Waschmaschine aus. Oder es rinnt von draußen rein. Oder von unten aus dem Kanal. Stellt deswegen nichts auf den Boden, was nicht nass werden soll. Reservekacheln oder -fliesen sind kein Problem. Bücher, Spiele, Fotoalben, alte Unterlagen - ganz schlechte Idee. Noch schlechter ist alles mit Strom (Verteilersteckdosen, Ladegeräte). Je nässeempfindlicher, desto weiter oben - man glaubt gar nicht, vielen Leuten so eine einfache Regel nicht einfällt. Am besten alles auf Füße stellen (einfachste Lösung: Paletten, schaut halt nicht schön aus). 2. Es gibt Abflüsse vom Haus in den Kanal. Wer sich Ärger ersparen will, baut Rückschlagventile ein. Das Wasser soll da nur in 1 Richtung durch! 3. Eine sehr schlaue Idee ist, ein ganz leichtes Gefälle einzubauen, damit man, wenn schon Wasser im Kellet ist, nur an einer, der tiefsten Stelle abpumpen muss. Ein sog. "Pumpensumpf", das Wasser rinnt dann immer automatisch dorthin. Dort sollte natürlich sonst nichts stehen. Und 4. Wer in einen Keller einen Holzboden einbaut, hat entweder zu viel Geld oder Zeit oder beides. Oder ein unbegrenztes Gottvertrauen. Ein möglichst fugenloser Fliesenboden oder gleich Estrich ist da die viel bessere Lösung. Und die Wände zumindest bis in eine gewisse Höhe mit Latexfarbe o.Ä. gestrichen. 9 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Honsai The Bonsai Posting-Maschine Geschrieben 13. August Ich möchte bei mir einen vorhandenen Autoabstellplatz direkt an der Einfahrt auf mein Grundstück überdachen. An sich ein rein anzeigepflichtiges Bauvorhaben, die Gemeinde verlangt jetzt plötzlich, dass ich mit dem Dach 1m von der Grenze zur Strasse wegbleiben soll. Diese Vorschrift gibt es weder im steirischen Baugesetz noch in der Bauordnung der Gemeinde. Darf die Gemeinde hier im Anlassfall willkürlich weitere Vorschreibungen machen? 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Ultraviolett89 <3 Geschrieben 13. August Honsai The Bonsai schrieb vor einer Stunde: Ich möchte bei mir einen vorhandenen Autoabstellplatz direkt an der Einfahrt auf mein Grundstück überdachen. An sich ein rein anzeigepflichtiges Bauvorhaben, die Gemeinde verlangt jetzt plötzlich, dass ich mit dem Dach 1m von der Grenze zur Strasse wegbleiben soll. Diese Vorschrift gibt es weder im steirischen Baugesetz noch in der Bauordnung der Gemeinde. Darf die Gemeinde hier im Anlassfall willkürlich weitere Vorschreibungen machen? Der eine Meter ist von der Straße zum Carport dann? oder gibt es noch einen Grünstreifen oder dergleichen? 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Honsai The Bonsai Posting-Maschine Geschrieben 13. August 1m zur Grundgrenze zur (Privat)strasse. Grünstreifen wäre auf dieser Seite der Schotterstraße auch, allerdings nicht bei meiner Einfahrt, ich fahre ja nicht übers Gras auf mein Grundstück. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
irishclover Teamspieler Geschrieben 13. August Das ist im jeweiligen Straßengesetz geregelt. In der Steiermark sind es glaub ich 4 m Schutzabstand. Die Gemeinde kann eine Unterschreitung erteilen - was offensichtlich hier der Fall ist (1 m). 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Boidi ASB-Legende Geschrieben 13. August Honsai The Bonsai schrieb vor 2 Stunden: Ich möchte bei mir einen vorhandenen Autoabstellplatz direkt an der Einfahrt auf mein Grundstück überdachen. An sich ein rein anzeigepflichtiges Bauvorhaben, die Gemeinde verlangt jetzt plötzlich, dass ich mit dem Dach 1m von der Grenze zur Strasse wegbleiben soll. Diese Vorschrift gibt es weder im steirischen Baugesetz noch in der Bauordnung der Gemeinde. Darf die Gemeinde hier im Anlassfall willkürlich weitere Vorschreibungen machen? Wenns einen Bebauungsplan gibt darf sie alles. Keine Ahnung obs den gibt Ansonsten liegt dies vielleicht an der Müllabfuhr und der Schneeräumung, dass die Gemeinde da schaut? 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Honsai The Bonsai Posting-Maschine Geschrieben 13. August Bebauungsplan gibt es nicht 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
irishclover Teamspieler Geschrieben 13. August (bearbeitet) Boidi schrieb vor 12 Minuten: Wenns einen Bebauungsplan gibt darf sie alles. Keine Ahnung obs den gibt Ansonsten liegt dies vielleicht an der Müllabfuhr und der Schneeräumung, dass die Gemeinde da schaut? Ja, liegt an der Schadensvorbeugung für die Nutzung des öffentlichen Gutes. Man glaubt ja nicht, welche Forderungen von privaten gestellt werden, wenn Einfriedungen, Schutzdächer, etc. direkt an der Straße positioniert werden. Ergänzend noch: es geht auch um Sichtweiten beim Ausfahren. bearbeitet 13. August von irishclover 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Honsai The Bonsai Posting-Maschine Geschrieben 13. August Selbst wenn das alles zutreffen sollte, dann muss das doch in die Bauordnung, oder? Ansonsten ist das doch reine Willkür wenn da mal so mal so entschieden werden kann. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
firewhoman Sekt für die Nutten - Champagner für uns! Geschrieben 13. August Honsai The Bonsai schrieb vor 8 Minuten: Selbst wenn das alles zutreffen sollte, dann muss das doch in die Bauordnung, oder? Ansonsten ist das doch reine Willkür wenn da mal so mal so entschieden werden kann. Du kannst es dir bescheidmäßig vorschreiben lassen, dann muss eine Rechtsgrundlage drinstehen. Den kannst dann auch, wenn du nicht einverstanden bist, mit Rechtsmitteln bekämpfen. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
irishclover Teamspieler Geschrieben 13. August Wie gesagt, gibt eine Gesetzesgrundlage: § 24 LStVG. 1964 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Honsai The Bonsai Posting-Maschine Geschrieben 13. August irishclover schrieb vor 50 Minuten: Wie gesagt, gibt eine Gesetzesgrundlage: § 24 LStVG. 1964 Das betrifft aber Landes-, Gemeinde,- oder Durchzugsstrassen. Eine private Sackgasse ist da nicht erwähnt. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
irishclover Teamspieler Geschrieben 13. August Honsai The Bonsai schrieb vor 18 Minuten: Das betrifft aber Landes-, Gemeinde,- oder Durchzugsstrassen. Eine private Sackgasse ist da nicht erwähnt. Dann hab ich leider überlesen, dass es sich um eine Privatstraße handelt. Sorry! § 13 Baugesetz Steiermark. Schnell überflogen. Abstand kann die Gemeinde definieren. Mit Zustimmung des Nachbarns kann aber der Abstand auf 0 zur Grundgrenze vereinbart werden. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Honsai The Bonsai Posting-Maschine Geschrieben 13. August irishclover schrieb vor 3 Minuten: Abstand kann die Gemeinde definieren. Willkürlich oder muss das in der Bauordnung stehen? irishclover schrieb vor 3 Minuten: Mit Zustimmung des Nachbarn Der bin ich auf der Privatstrasse tw. selber ;-) Restliche Nachbarn würden zustimmen... 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
irishclover Teamspieler Geschrieben 13. August Honsai The Bonsai schrieb vor einer Stunde: Willkürlich oder muss das in der Bauordnung stehen? Leider ist dies im Gesetz nicht klar definiert. Es wird von Gebäuden gesprochen. Ein Gebäude ist ein begehbarer, umschlossener, Raum. Meiner Meinung gilt das nicht für Schutzdächer. Ist aber Auslegungssache. Im § 12 ist auch erwähnt, dass Schutzdächer, oder auch untergeordnete Bauwerke, über die Bauflucht- bzw. Straßenfluchtgrenze ragen können. Schutzdächer bei Dachhöhe 4,5 m. Bauteile "untergeordnetem Ausmaßes" ist wieder Auslegungssache. Ich würd mal mit der Gemeinde sprechen... 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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